29.06.2017

Die Bundesnetzagentur hat vorläufig die Vorratsdatenspeicherung ausgesetzt. Die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung besteht nach § 113 b TKG ab dem 01.07.2017 – die Norm gilt seit Dezember 2015 in Deutschland, nach einer Übergangsfrist sind Anbieter nach § 113 a TKG nach § 113 b TKG verpflichtet, Nutzerdaten zu speichern.

Das OVG Münster hat jedoch per Beschluss vom 22.06.2017 entschieden, dass die Speicherpflicht nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Daraufhin hat die Bundesnetzagentur nun konsequenter Weise die Vorratsdatenspeicherung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ausgesetzt.

Dazu schreibt die Bundesnetzagentur in ihrer Pressemitteilung:

„Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste und Internetzugangsdienste sind gemäß § 113 b TKG zur Speicherung der dort genannten Verkehrsdaten ab dem 01.07.2017 von Gesetzes wegen verpflichtet.

Mit Beschluss vom 22.06.2017 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass der klagende Internetzugangsdiensteanbieter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet ist, die in § 113 Abs. 3 TKG genannten Telekommunikationsverkehrsdaten zu speichern (Az. 13 B 238/17). Aufgrund dieser Entscheidung und ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Begründung sieht die Bundesnetzagentur bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der in § 113b TKG geregelten Speicherverpflichtungen gegenüber allen verpflichteten Unternehmen ab. Bis dahin werden auch keine Bußgeldverfahren wegen einer nicht erfolgten Umsetzung gegen die verpflichteten Unternehmen eingeleitet.

Durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) sind Erbringer öffentlich zugänglicher Telefon- und Internetzugangsdienste für Endnutzer verpflichtet worden, nach §§ 113a, 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) bestimmte Verkehrsdaten für zehn bzw. vier Wochen zu speichern und entsprechend dem Auskunftsverlangen der Behörden an diese zu übermitteln.

Nach § 113f TKG ist bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen nach den §§ 113b bis 113e TKG ein besonders hoher Standard der Datensicherheit und Datenqualität zu gewährleisten. Der Anforderungskatalog der Bundesnetzagentur nach § 113f TKG bestimmt die notwendigen Anforderungen; begründete Abweichungen von den im Katalog beschriebenen Maßnahmen sind zulässig, sofern ein besonders hoher Standard der Datensicherheit und Datenqualität nicht beeinträchtigt wird.

Für notwendige Aufwendungen, die den Verpflichteten durch die Umsetzung dieser Vorgaben entstehen, sieht § 113a Abs. 2 TKG eine Entschädigung vor, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten scheint.

Das Referat IS 16 ist für die grundsätzliche Verpflichtung nach § 113a Abs. 1 TKG sowie für Einzelfragen zu speicherpflichtigen Verkehrsdaten zuständig. Darüber hinaus ist das Referat für Fragen der Übermittlung der Verkehrsdaten nach § 113c nach Maßgabe der Telekommunikations-Überwachungsverordnung nach § 110 Abs. 2 TKG sowie der Technischen Richtlinie nach § 110 Abs. 3 TKG zuständig.

Für notwendige Aufwendungen zur Umsetzung der Anforderungen nach den §§ 113b, 113d bis 113g steht den Verpflichteten eine angemessene Entschädigung zu, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. Für die Bemessung der Entschädigung sind die tatsächlich entstandenen Kosten maßgebend. Über Anträge entscheidet die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur.“