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Anwaltskanzlei Wienen

Das Verbreiten privater WhatsApp-Chatprotokolle und privater Facebook-Nachrichten über seine privaten Beziehungsverhältnisse muss ein Fußball-Profi nicht dulden, hat das Landgericht Köln entschieden. Die Privatheitserwartung des Prominenten seien im Hinblick auf die angegriffenen Äußerungen auch durch keine „relevante Selbstöffnung“ reduziert.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.06.2015, 28 O 547/14, finden Sie hier im Volltext.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an deren Vorstandsvorsitzenden,

zu unterlassen,

a) in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/ oder zu verbreiten und/ oder veröffentlichen und/ oder verbreiten zu lassen:

aa) “‘N ist immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht‘ (…) M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M (…) erhebt in Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem Ball umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und hat sein Fame (…) ausgenutzt. Nicht fein! ‘“

wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y vom 00.00.00.

sowie

bb) “Auslöser dürften die Enthüllungen von Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen bieten. Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er süffisant kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum Zeitpunkt des Flirts waren N und D schon ein Paar…“

wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y vom 00.00.00.

b) das nachfolgend wiedergegebene Bild des Antragstellers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

wie in der Zeitung Y vom 17. 10. 2014 geschehen,

c) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

„N mit anderer Frau in Las Vegas (…) Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas auf – mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau (…) N feiert im Club des ‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern gelegt (…) Wer ist diese Frau? (…) N feiert 8300 Kilometer von D entfernt (…) N… lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist das erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M… Der hatte auf Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T (…) und N veröffentlicht (…) Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt. (…) Feierte im Club des Hotels mit Freunden und der unbekannten jungen Frau – und sogar mit Rockstar F…“

wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y vom 00.00.00.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Entscheidungsgründe