Google-Suchergebnisse können sich erheblich auf den guten Ruf von Privatpersonen und Unternehmen auswirken: Sowohl positiv als auch negativ. Sie möchten ein “Snippet” löschen lassen? Hier erfahren Sie dazu mehr.
Seit der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs hat sich die Rechtsprechung zu der Haftung von Google weiterentwickelt.
“Google-Recht”
Folgende relevante Entscheidungen dazu finden Sie hier im Volltext: das Urteil des LG Köln vom 16.09.2015, 28 O 14/14 und das Urteil des LG Hamburg vom 7.11.2014, Az. 324 O 660/1, sowie das Urteil des LG Heidelberg vom 9.12. 2014, Az.: 2 O 162/13.
“Recht auf Vergessen”-Entscheidung
Der EuGH hat im Mai 2014 entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die in der Ergebnisliste enthaltenen Informationen und Links gelöscht werden müssen. Dabei ging es um die Frage, ob eine Privatperson ein Recht darauf hat, dass Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr in einer Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführten Suche angezeigt werden, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird – ob sie also insofern ein “Recht auf Vergessen” hat:
“Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverarbeitung, ist u. a. zu prüfen, ob sie ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, z. B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.”, Zitat aus der Pressemitteilung des EuGH vom 13.05.2014.
Google hat als Reaktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ein Formular für die Beantragung der Löschung von Links veröffentlicht.
Links auf Seiten mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten
Unternehmen und Privatpersonen gehen oft deshalb gegen Suchergebnisse vor, weil im Internet persönlichkeitsrechtsverletzende bzw. unternehmenspersönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalte kursieren, auf die in Suchergebnissen verlinkt wird. Wird zum Beispiel das Persönlichkeitsrecht durch unwahre Tatsachen auf einer Internetseite verletzt und wird Google auf den von der Suchmaschine angezeigten Link zu den persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalte hingewiesen, haftet Google als Störer ab Kenntnisnahme und nach Ablauf einer angemessenen Prüfpflicht:
“1. Der Betreiber einer Internet-Suchmaschine ist zur Störerhaftung verpflichtet, einen von der Suchmaschine angezeigten Link zu einer von einem Dritten veröffentlichten Internetseite zu entfernen, wenn er von dem Betroffenen auf den persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt der Internetseite hingewiesen wurde.”
2. Entfernt der Suchmaschinenbetreiber den Link zu der Internetseite mit persönlichkeitsrechtsverletzendem Inhalt nach Kenntniserlangung und Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht, kann er dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet sein.”, erläutert das LG Heidelberg unter Bezugnahme auf die europäische “Recht auf Vergessen”-Entscheidung des EuGH in den Leitsätzen zu seiner Entscheidung.
Persönlichkeitsrechtsverletzung
Das Persönlichkeitsrecht hat einen “offenen Tatbestand”. Das bedeutet: Ob das Persönlichkeitsrecht verletzt ist oder nicht, ist eine Abwägungsfrage im Einzelfall.
Prüfpflichten von Suchmaschinenbetreibern werden erst durch eine anlassbezogene, konkrete Beanstandung des Betroffenen ausgelöst, die die Suchmaschinenbetreiberin in die Lage versetzt, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu überprüfen. Die Beanstandung muss so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.
Links und Snippets mit eigenem Aussagegehalt
Haftung von Google
„Weist ein Betroffener den Suchmaschinenbetreiber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte hin, kann der Suchmaschinenbetreiber wie ein Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Betreiber einer Suchmaschine im Gegensatz etwa zu einem Blogbetreiber, für den der Bundesgerichtshof ein Anhörungsverfahren statuiert hat, regelmäßig in keiner Beziehung zu dem Dritten steht, somit von ihm auch nicht die Einholung einer Stellungnahme verlangt werden kann.
Damit obliegt es regelmäßig dem Suchmaschinenbetreiber, über die Begründetheit des Löschungsgesuchs auf Grundlage des einseitigen Inkenntnissetzungsvortrags zu entscheiden. Damit ist der Hinweis jedoch so konkret zu fassen, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.
Dabei hängt das Ausmaß des insoweit von dem Suchmaschinenbetreiber zu verlangenden Prüfungsaufwands von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Suchmaschinenbetreibers auf der anderen Seite.“, LG Köln, Urteil vom 16.09.2015, 28 O 14/14.
Wenn Google solche Links bzw. Suchergebnisse trotz eines konkreten Hinweises auf die jeweiligen Rechtsverletzungen die Links bzw. Snippets nicht entfernt, können Unterlassungsansprüche und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gerichtlich bei Eilbedürftigkeit im Eilverfahren oder per Klage geltend gemacht werden.
Ohne anwaltliche Unterstützung scheitern viele bei dem Versuch, Suchergebnisse “löschen” zu lassen, sei es, dass sie einen Antrag per Formular stellen, sei es, dass sie sich auf anderem Weg an Google wenden.
Ob der Antrag Erfolg hat, ist jeweils Frage des Einzelfalls. Bei der Entscheidung des EuGH ging es darum, dass eine Privatperson wollte, dass Informationen über sie nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wurde, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wurden. Ob eine Privatperson ein solches “Recht auf Vergessen” hat hängt von einer Interessenabwägung ab: Entscheidend ist, ob besondere Gründe vorliegen, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.
Ob Inhalte im Internet Persönlichkeitsrechte verletzen, ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall. Verlinken Google-Snippets auf rechtswidrige Inhalte bzw. hat ein Snippet einen eigenen rechtswidrigen Aussagegehalt, haftet Google wie beschrieben im Rahmen der Störerhaftung.
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- Zum Anspruch auf Entfernung eines Suchmaschinen-Links, OLG Celle
- Zum Recht auf Vergessen und zur Suchmaschinen-Trefferanzeige, OLG Köln
Vorgehensweise
So läuft das Vorgehen also ab:
- außergerichtliche Aufforderung zur Löschung der Snippets bzw. Links, konkreter Hinweis auf Rechtsverletzung
- bleibt Google nach Ablauf der angemessenen Prüffrist untätig, kann Google zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und gegebenenfalls Schadensersatz aufgefordert werden
- besteht Eilbedürftigkeit, können Ansprüche im Eilverfahren gerichtlich geltend gemacht werden
- Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche können im Klageverfahren gegen Google geltend gemacht werden
Rechtsanwältin Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, berät und vertritt Sie in diesen Angelenheiten gerne. Sie erreichen sie hier per Formular. Oder Sie rufen an –
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Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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