Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) vorgelegt (19/18792). Eine Reihe von ergänzenden Regelungen sollen die Bekämpfung strafbarer Inhalte auf den Plattformen der erfassten Anbieter sozialer Netzwerke weiter verbessern und transparenter machen. Ferner soll die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Beschwerdeführern sowie Nutzern mit den Anbietern zukünftig vereinfacht und effektiver gemacht und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erleichtert werden.

Wie es in dem Entwurf heißt, ist die Notwendigkeit der Bekämpfung strafbarer Hassrede im Internet von unveränderter Aktualität. Strafbare Hassrede könne zum Nährboden für tätliche Angriffe auf Leib und Leben von Bürgerinnen und Bürgern werden. Die Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke oder die Attentate im Umfeld der Synagoge in Halle (Saale) seien hierfür besorgniserregende Anhaltspunkte. Dies gelte auch für den extremistischen Anschlag in Hanau im Februar 2020 durch einen Täter, der im Vorfeld rassistische Inhalte in sozialen Netzwerken eingestellt und verbreitet habe.

Im Einzelnen sieht der Entwurf Ergänzungen der Informationspflichten im Rahmen des Paragraf 2 NetzDG vor, um den Informationsgehalt und die Vergleichbarkeit der Transparenzberichte zu erhöhen. Ferner soll die erforderliche Nutzerfreundlichkeit der Meldewege zum Übermitteln von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte klargestellt werden, und es soll vor dem Hintergrund der Befürchtung eines Overblocking ein Verfahren zum Umgang mit Gegenvorstellungen gegen Maßnahmen des Anbieters eines sozialen Netzwerkes sowie eine Anerkennungsmöglichkeit für eine Schlichtungsstelle für entsprechende Streitigkeiten eingeführt werden. Daneben sollen die Befugnisse des Bundesamts für Justiz um Aufsichtsbefugnisse erweitert werden.

Quelle: Pressemitteilung vom 30.04.2020,   “heute im bundestag” (hib)
hib 445/2020