Die Corona-Pandemie bedroht viele Unternehmen, Selbständige und Organisationen aus der Medien- und Kreativwirtschaft.

Überbrückungshilfe II – Antrag kann bis 31.01.2021 gestellt werden

Umsatzrückgänge im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gefährden Existenzen. Wen Umsatzeinbrüche treffen, der kann einen Antrag auf Corona-Hilfen wie Überbrückungshilfe II stellen lassen. Ihr Vorteil: Die Förderung können Sie behalten. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Sind die Umsatzeinbrüche weniger hoch als bei der Antragstellung erwartet, zahlen Sie den Differenzbetrag. Sind die Umsatzeinbrüche höher als erwartet, erhalten Sie später eine Nachzahlung.

Antragstellung durch Rechtsanwälte

Der Antrag kann nur durch prüfende Dritte wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfende und vereidigte Buchprüfende gestellt werden. Die Kosten für die Antragstellung werden bezuschusst.

Gerne können Sie sich an uns wenden. Wir prüfen die Voraussetzungen und stellen Anträge auf Überbrückungshilfe II.

Bei dem Antragsverfahren gibt es zwei Phasen.

Phase 1, Antragstellung

In Phase 1 werden die Antragsberechtigung, die Plausibilität der Angaben zu Umsatzrückgängen und Fixkosten und die Förderhöhe geprüft.

Antragsvoraussetzung ist ein Umsatzeinbruch

  • von mindestens 30% im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 sowie Umsatzeinbußen von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten oder

  • von mindestens 30% im Durchschnitt zwischen April und August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Für die Monate September bis Dezember 2020 wird ein Zuschuss von maximal 50.000 Euro pro Monat gewährt. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.

Förderhöhe

Die Fördersätze richten sich wie folgt nach der Höhe des Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum September bis Dezember 2020:

  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch

  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %

  • 40 % der Fixkosten bei mehr als 30 % Umsatzeinbruch

Was wird gefördert?

Gefördert werden

  • Fortlaufende Fixkosten im Förderzeitraum, z. B. Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen, Instandhaltungs- und Wartungskosten, Kosten für Energie- und Wasserversorgung

  • Ausgaben für Hygienemaßnahmen, z. B. Desinfektionsmittel, mobile Luftfilteranlagen sowie Außenzelte oder Wärmestrahler

  • Kosten für Beratungsleistungen bei der Antragstellung

  • Personalkosten mit einer Pauschale in Höhe von 20 % aller sonstigen geförderten Fixkosten

Phase 2, Schlussrechnung

In Phase 2 wird die Schlussrechnung erstellt, in deren Rahmen sowohl Rückzahlungen als auch Nachzahlungen möglich sind.

Was ist zu tun?

Wir stellen den Antrag für Sie. Der Staat trägt bis zu 90% der Anwaltskosten. Rufen Sie unverbindlich an oder mailen Sie uns.

Telefon: (030) 390 398 80, E-Mail: wienen@pr-plus-recht.de

Kanzlei für Medien & Wirtschaft, Rechtsanwältin Wienen

Kurfürstendamm 125 A

10711 Berlin