Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28. März 2017, Az: 4 O 1200/16 (2) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
I.
1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall auf einer Autobahn.
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Der Kläger fuhr am 18. März 2016 mit dem in seinem Eigentum stehenden Pkw, Toyota, Typ RAV, a.K., auf der BAB A 5, Kilometer 626 Nord, auf Höhe K. Mitte. Hinter dem klägerischen Fahrzeug fuhr der Beklagte zu 2) mit einem Lkw, DAF, a. K., dessen Halterin die Beklagte zu 1) war. Der Lkw der Beklagten zu 1) fuhr dem klägerischen Fahrzeug heckseitig links auf, wodurch das klägerische Fahrzeug beschädigt wurde. Im Fahrzeug des Beklagten befand sich eine sog. Dashcam, mit der das Unfallgeschehen aufgezeichnet wurde.
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Der Kläger hat in erster Instanz Schadensersatz in Höhe von 14.941,77 € nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat behauptet, er sei bereits geraume Zeit auf der rechten Fahrspur der Autobahn gefahren, als er „verkehrsbedingt seine Geschwindigkeit reduzieren“ habe müssen, wobei er „aber keinesfalls abrupt und auch nicht bis zum Stillstand“ abgebremst habe. Er wisse nicht, „was der Grund für das Abbremsen der Vorderleute des Klägers“ gewesen sei. Der Beklagte zu 2) sei „alleinschuldhaft“ dem klägerischen Fahrzeug „aufgrund von Unaufmerksamkeit und/oder überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit sowie insbesondere aufgrund von nicht eingehaltenem Sicherheitsabstand“ heckseitig aufgefahren. Für das alleinige Verschulden des Beklagten zu 2) an dem Unfallgeschehen spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins. Deshalb habe der Kläger Anspruch darauf, dass ihm sein Schaden zu 100% von den Beklagten ersetzt werde.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von den Beklagten als Beweismittel angebotene Aufzeichnung der im Beklagten-Lkw installierten Dashcam sei nicht verwertbar. Wegen des mit der Dashcam verbundenen „unkonkreten, unspezifischen und permanenten, willkürlichen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der aufgenommenen Personen“ würden „die schützenswerten Interessen des Klägers im konkreten Fall überwiegen“. Eine Beweisaufnahme dazu, dass die Kamera nur bei taktiler Erschütterung die aufgenommenen Sequenzen endgültig speichert, habe zu unterbleiben.
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Die Beklagten haben in erster Instanz vorgetragen, der Kläger habe kurze Zeit vor dem Unfall den Lastwagen der Beklagten zu 1) überholt und sei dann von der äußerst linken Spur über die mittlere auf die ganz rechte Spur gewechselt. Sodann habe er abrupt bis zum Stillstand abgebremst. Der Unfall sei für den Beklagten zu 2) unvermeidbar gewesen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Dashcam-Aufzeichnung sei verwertbar. Die Kamera zeichne auch nicht permanent, sondern nur anlassbezogen auf.
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Das Landgericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt. Neben einer Zeugenvernehmung zur Frage des Aufzeichnens und Speicherns der Dashcam hat das Landgericht ein mündlich erstattetes unfallanalytisches Sachverständigengutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) H. R. zur Rekonstruktion des Unfalls eingeholt. Im Zusammenhang damit wurden auch die vom Sachverständigen ausgedruckten Lichtbilder aus der Dashcam-Aufzeichnung in Augenschein genommen. Das Landgericht hatte den Sachverständigen gebeten, im Rahmen der Gutachtenserstattung alternativ darzustellen, mit welchem Ergebnis der Unfall einerseits ohne und andererseits mit Berücksichtigung der Dashcam-Aufzeichnungen zu rekonstruieren ist. Ergebnis der Begutachtung war:
– Ohne Berücksichtigung der Dashcam-Aufzeichnungen stehen als objektive Anknüpfungstatsachen nur die Schadensbilder an den Fahrzeugen zur Verfügung. Es ist dann lediglich feststellbar, dass ein Geschwindigkeitsüberschuss des Beklagten-Lkw gegenüber KlägerPkw dem bestand. Auf dieser Grundlage wäre keine der beiden behaupteten Unfallversionen auszuschließen.
– Dagegen ist bei Berücksichtigung der Dashcam-Aufzeichnungen klar feststellbar, dass die Unfalldarstellung der Beklagten uneingeschränkt zutrifft und diejenige des Klägers nicht der Wahrheit entspricht. Es lässt sich dann nachvollziehen, dass der Kläger „ein höchst gefährliches Fahrmanöver durchgeführt“ hat, indem er von der linken Fahrspur der dort dreispurigen Autobahn auf die äußerst rechte Fahrspur gewechselt hat, vor dem Beklagten-Lkw einscherend, und dort „eine starke, wahrscheinlich eine Vollbremsung eingeleitet“ hat, mit der er das Fahrzeug „fast bis zum Stillstand abgebremst“ hat. Aus den in der Akte befindlichen Lichtbildern der Dashcam-Auswertung (Bl. 40 bis 43 der Akte) ist darüber hinaus schon im Wege des Augenscheins ersichtlich, dass sich vor dem klägerischen Fahrzeug auf der rechten Spur keine abbremsenden Fahrzeuge befanden, die dem Kläger seinerseits Anlass für eine Bremsung hätten geben können.
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Demgegenüber hat der Fahrzeugführer des Beklagten-Lkw als Reaktion auf die erkennbare starke Abbremsung des klägerischen Fahrzeugs aus technischer Sicht keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu vermeiden. Der kurz vorher über zwei Fahrspuren hinweg vor dem Beklagten-Lkw einscherende Pkw des Klägers befand sich bei Beginn der klägerischen Bremsung nur 36 Meter vor dem Beklagten-Lkw. Selbst bei unverzüglicher Reaktion des Fahrers des Beklagten-Lkw, der vor der Bremsung mit 78 bis 80 km/h gefahren sei, sei der Lkw nicht mehr hinter dem sehr stark bremsenden Kläger-Pkw zum Halten zu bringen gewesen. Tatsächlich war anhand des Videomaterials auch die unverzügliche Abwehrreaktion seitens des Beklagtenfahrzeugführers beim Erkennen der starken Bremsung des vorausfahrenden Klägerfahrzeugs nach dem Spurwechsel festzustellen. Weiter war festzustellen, dass die mittlere Fahrspur neben dem Lkw durch einen weißen Audi besetzt war und daher dem Fahrer des Beklagten-Lkw auch ein Ausscheren auf die mittlere Spur nicht möglich war.
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Das Landgericht hat mit Endurteil vom 28. März 2017 die Klage abgewiesen. Dabei hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei aufgrund des Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass das Unfallgeschehen für den Beklagten zu 2) unvermeidbar gewesen sei. Dabei seien die Dashcam-Aufzeichnung und auch die darauf gestützten Feststellungen des Sachverständigen verwertbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe außerdem fest, dass die Kamera nicht permanent, sondern nur anlassbezogen aufzeichne.
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Mit der gegen das Urteil des Landgerichts eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erst-instanzliches Ziel auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von vollem Schadensersatz in Höhe von 14.941,77 € weiter. Er meint, das Erstgericht habe „bei korrekter Beweiserhebung und entsprechender Beweiswürdigung … auf der Grundlage des gegen die Beklagtenseite sprechenden Anscheinsbeweises unter Berücksichtigung der Aussage des unbeteiligten, neutralen Zeugen Sch. und der Darstellung des Klägers im Rahmen der informatorischen Anhörung zur Überzeugung gelangen müssen, dass sich der Unfallhergang so zugetragen hat, wie dies klägerseits dargestellt worden war“, mit einem alleinigen Verschulden des Beklagten zu 2. Deshalb sei der Klage „vollumfänglich stattzugeben“. Selbst wenn man der Meinung sei, der Verkehrsunfall sei ungeklärt, müssten die Beklagten wegen der höheren Betriebsgefahr des Lkw gegenüber dem Pkw zu 70% haften.
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Die Dashcam-Aufzeichnung habe das Landgericht nicht verwerten dürfen. Auch hätte es ein Sachverständigengutachten zur Frage der permanenten Aufzeichnung der Kamera einholen müssen. Wenn mit diesem nachgewiesen worden wäre, dass die Kamera permanent aufzeichne, hätte das Erstgericht „zwingend zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die schützenswerten Interessen des Klägers – eindeutig – überwiegen und damit ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der DashCam-Aufzeichnungen besteht.“
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Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
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Der Kläger hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte dargelegt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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In zutreffender Weise hat das Landgericht festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagten aufgrund des Unfallereignisses vom 18. März 2016 kein Schadensersatzanspruch zusteht.
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1. Das Erstgericht hat sich zutreffend die Überzeugung gebildet, dass die im Beklagten-Lkw installierte Dashcam so konfiguriert war, dass sie nur bei starker Erschütterung ein insgesamt 30 Sekunden langes Aufzeichnungssegment aus dem Zwischenspeicher dauerhaft auf die eingesetzte SD-Karte speichert, jedoch keine permanente Aufzeichnungsspeiche-rung erfolgt. Diese Feststellung konnte das Landgericht aufgrund der Aussage des Zeugen F. treffen, an deren Glaubhaftigkeit auch der Senat keine Zweifel hat.
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a) Das Berufungsgericht, dessen Aufgabe die Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung ist, hat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Fehler in der Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sind hier allerdings nicht erkennbar.
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Hat sich das Erstgericht – wie es hier der Fall ist – mit den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt – ist die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt sie nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze – und ist auch das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugt, so sind die Feststellungen bindend. Eine Partei kann dann nicht in zulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts setzen.
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Einwände gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen F. hat der Kläger nicht erhoben und auch sind im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere macht nicht allein der Umstand, dass es sich um den Sohn des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) handelt, macht den Zeugen nicht unglaubwürdig. Der Zeuge hat detailliert, differenziert und erkennbar um wahrheitsgemäße Angaben bemüht ausgesagt.
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b) Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat der Zeuge F. nicht bestätigt, dass eine anlasslose und permanente Aufzeichnung stattfindet. Zwar hat der Zeuge laut Protokoll der mündlichen Verhandlung angegeben, „Die Aufnahmen laufen immer. …“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2017, dort Seite 4 oben, Blatt 62 d. A.). Diese Aussage kann aber in Zusammenschau mit seinen weiteren Angaben nur dahin verstanden werden, dass es zunächst (immer) zu Aufnahmen in den flüchtigen Zwischenspeicher kommt und auch kommen muss, da andernfalls nicht auch das Geschehen vor der Erschütterung längerfristig aufgezeichnet werden kann, die – zunächst – endgültige Speicherung eines Segments von insgesamt 30 Sekunden aber erst durch eine erhebliche Erschütterung erfolgt, die einer stärkeren Bremsung entspricht, für die man „praktisch schon in den Gurten hängen“ muss. Nur dann werde aus dem flüchtig aufgezeichneten Material im Zwischenspeicher eine Sequenz von 20 Sekunden vor dem auslösenden Ereignis bis 10 Sekunden danach auf der eingesetzten SD-Karte abgespeichert. Damit deckt diese Aussage die Feststellung des Erstgerichts, dass eine permanente und anlasslose Aufzeichnung nicht erfolgte.
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c) Unzutreffend ist auch die Behauptung des Klägers, der Zeuge F. habe nichts dazu sagen können, welche konkrete Einstellung die Dashcam zum Unfallzeitpunkt gehabt habe. Der Zeuge F. hat zwar angegeben, dass nach seinen Kenntnissen die Dashcams seit 2011 verbaut gewesen und auch schon konfiguriert gewesen seien, als er 2013 im Betrieb der Beklagten zu 1) tätig wurde. Es seien aber danach für alle Kameras neue Speicherkarten mit einem höheren Speicher Platz angeschafft worden. Diese Speicherkarten habe der Zeuge in allen Fahrzeugen nachträglich händisch konfiguriert und dies in der von ihm beschriebenen Weise einer permanenten Aufzeichnung nur im Fall einer Erschütterung (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2017, dort Seite 4, 3. Absatz, Blatt 62 d. A.).
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d) Das Erstgericht war auch nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Programmierung der SD-Karte einzuholen.
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Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger entgegen seinem Vorbringen in der Berufungsbegründung einen gegenbeweislichen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser konkreten Beweisfrage nicht gestellt hat. Er hat vielmehr lediglich geltend gemacht, eine Beweisaufnahme hierzu habe insgesamt zu unterbleiben (Schriftsatz vom 7. Februar 2017, S. 1, Bl. 54 der Akte).
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Auch von Amts wegen musste das Erstgericht kein Sachverständigengutachten einholen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 144 Rn. 2). Hier hat das Landgericht die von den Beklagten vorgetragene Behauptung einer anlassbezogenen, nicht permanenten Aufzeichnung durch die Aussage des Zeugen F. als erwiesen angesehen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der gleichen Beweisfrage von Amts wegen war daher nicht veranlasst.
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Nur am Rande sei ergänzt, dass die weitere Beweiserhebung dazu auch deshalb entbehrlich gewesen wäre, weil es für die Verwertbarkeit im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, wie lang der Aufzeichnungszeitraum vor dem Unfall über die vom Landgericht festgestellte Dauer hinaus war (dazu näher unten 2 b cc (2)).
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2. Die Aufzeichnung der im Lastwagen der Beklagten zu 1) an der Frontscheibe installierten Dashcam ist verwertbar. Sie konnte daher Gegenstand einer Inaugenscheinnahme nach § 371 BGB und Grundlage des Sachverständigengutachtens sein. Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in seinem Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen.
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Für den Senat sind die nachstehenden Überlegungen maßgeblich:
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a) Beweisverwertungsverbote sind in der Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich normiert. Ein Verstoß gegen ein Verbot der Beweisbeschaffung oder -erhebung hindert nicht stets deren Verwertung, sondern nur nach Maßgabe der verletzten Norm und ihres Schutzzwecks (Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 286 Rn. 6). Die Gerichte sind nach § 286 ZPO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise vollständig zu berücksichtigen. Dabei kommt der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und deren Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung als wichtigen Belang des Gemeinwohls erhebliches, aber nicht ausschlaggebendes Gewicht zu. Über die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die unter Verstoß gegen gesetzliche Normen gewonnen wurden, ist daher stets aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach dem im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden (BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 – I ZR 326/91 -, ju-ris-Rn. 61). Für die Zulässigkeit der Verwertung von rechtswidrig beschafften Beweisen kommt es im Zivilprozess vor allem auch auf die Bedeutung des Beweismittels für die Rechtsverwirklichung einer Partei an, ein (stets gegebenes) schlichtes Beweisinteresse reicht nicht (BVerfG NJW 2002, 3619, juris-Rn. 62-64; BGHZ 27, 284 <290>; BGH, NJW 1982, S. 277; NJW 1988, S. 1016 <1018>; jeweils für den Schutz des gesprochenen Worts am Telefon vor unerlaubtem Mithören oder Mitschneiden; Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, ZPO, § 286 Rn. 15a).
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Die Behauptung des Klägers, „nach der gängigen Rechtsprechung“ sei die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen „unzulässig bzw. unverwertbar“, findet bei Recherche der hierzu veröffentlichten Rechtsprechung keine Stütze. Zur Frage, inwieweit die Erstellung von Aufzeichnungen mittels einer Dashcam (oder auch on-board-Kamera genannt) und insbesondere deren Verwertung für Beweiszwecke im Zivilprozess bei Verkehrsunfällen zulässig ist, sind bislang – zumindest in veröffentlichter Form – soweit ersichtlich nur Entscheidungen von Amts- und Landgerichten ergangen. Diese bejahen die Verwertbarkeit mehrheitlich (LG Frankenthal MDR 2016, 791; LG Traunstein ZD 2017, 239; LG München ZD 2017, 36; AG Nürnberg MDR 2015, 977; AG München DAR 2016, 275; ebenso wohl das OLG München im Rahmen der Erörterung des schließlich mit Vergleich beendeten Verfahrens 10 U 795/12, Nachweis bei Greger, NZV 2015, 114 <116>, Fn. 23). Der Senat hat nur zwei gerichtliche Entscheidungen finden können, die die Verwertbarkeit verneinen (LG Heilbronn NJW-RR 2015, 1019, dort bei einem Kleinschaden mit 820,00 € Streitwert, bei Annahme einer dauerhaften anlasslosen Aufzeichnung und Speicherung, sowie AG München ZfSch 2014, 692; beide genannten Entscheidungen stützen sich jeweils nur auf allgemeine, eher generalpräventive Erwägungen, ohne Interessenabwägung im Einzelfall). Die vom Kläger als Beleg für seine Auffassung herangezogene Entscheidung des LG Memmingen DAR 2016, 143 betrifft einen anderen Fall; dort geht es um die Nutzung einer Dashcam zur permanenten Überwachung des Hauseingangs eines Nachbarn, nicht um die Nutzung der Kamera im Straßenverkehr im Hinblick auf die Rekonstruierbarkeit eines Unfalls und erst recht nicht um Fragen der Verwertbarkeit für die Beweisführung zu einem Unfall in einem konkreten Einzelfall.
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Auch in der Literatur wird die Verwertung derartiger Videoaufzeichnungen im Unfallprozess ganz überwiegend bejaht (etwa jeweils ohne Einschränkung hinsichtlich der Aufzeichnungsdauer Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 286 Rn. 15c und Greger NZV 2015, 114 ff., MüKoBGB/Prütting, 5. Aufl., § 284 Rn. 70; ähnlich Ahrens MDR 2015, 926 ff., wenn auch mit der Empfehlung, dass bei fehlendem Beweisverwendungsbedarf regelmäßig gelöscht werden sollte; differenzierend nach der Dauer der Aufzeichnung Balzer/Nugel NJW 2014, 1623 ff., wobei diese allerdings die Vorstellung haben, es sei „der Regelfall“, dass die gegnerische Partei der Verwertung nicht widerspreche, weil „üblicherweise beide Parteien ein Interesse daran haben, das Unfallgeschehen weitestgehend und umfassend aufzuklären“, was „die Problematik in vielen Fällen entschärfe“; diese Überlegung hilft allerdings gerade in den Fällen nicht weiter, in denen eine Partei beispielsweise mit prozessbetrügerischer Absicht durch unwahren Tatsachenvortrag einen rechtswidrigen Vorteil zu erlangen versucht und dann typischerweise der Verwertung nicht zustimmen wird).
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Im Rahmen der durchzuführenden Interessen- und Güterabwägung werden dabei das informationelle Selbstbestimmungsrecht, das Recht am eigenen Bild nach § 22 Satz 1 KunstUrhG und datenschutzrechtliche Normen (§ 6 b BDSG) angesprochen, wobei allerdings – mit guten Gründen – die Auffassung vertreten wird, dass die Argumentation mit Datenschutzrecht oder den Persönlichkeitsrechten Dritter für das Straf- und Bußgeldrecht eine Rolle spielen können, nicht aber für die Interessenabwägung zur Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen im durch das Verhältnis der Parteien zueinander geprägten Zivilprozess (so Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 286 Rn. 15b).
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b) Für den vorliegenden Fall gilt folgendes:
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aa) Ein Verwertungsverbot ergibt sich vorliegend nicht aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG). Es umfasst das Recht am eigenen Bild und stellt eine Ausprägung des Schutzes der personenbezogenen Informationen dar (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 -, juris Rn. 44 ff).
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Eine Aufzeichnung des Straßenverkehrs durch eine in einem Fahrzeug installierte Kamera kann zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreifen. Für die Frage, ob dieses durch Bildaufzeichnungen verletzt wird und ob sich gegebenenfalls daraus im Einzelfall ein Verwertungsverbot ableitet, sind nach ständiger Rechtsprechung die jeweils schutzwürdigen Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002 – 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 -, juris Rn. 59; BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94 -, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 1997 – 5 U 82/96 -, juris Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 286 Rn. 15, 15a, 15c).
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(1) Nach den Lichtbildern, die der Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtenserstattung vorgelegt hat, ist die Person des Klägers auf der Aufzeichnung selbst nicht erkennbar. Entsprechendes wird auch vom Kläger nicht vorgetragen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild wird hier nicht berührt. Zur Frage eines etwaigen Verstoßes gegen § 22 KunstUrhG wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 2c Bezug genommen.
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(2) Betroffen durch die Aufnahme ist aber das allgemeine Recht des Klägers, über die Preisgabe und Verwendung von persönlichen Daten selbst bestimmen zu können.
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Letztlich bedarf es für die Beurteilung, ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person zulässig ist, und damit – ob vorliegend die Beschaffung des Beweises durch die Aufzeichnung unzulässig war -, stets einer Interessen- und Güterabwägung. Diese wird strukturiert durch die sog. Sphärentheorie, nach der zunächst danach zu unterscheiden ist, ob der Eingriff die Intim-, Privat- oder Sozialsphäre betrifft. Die Intimsphäre umfasst den Kernbereich der höchstpersönlichen privaten Lebensgestaltung, z. B. die innere Gedanken und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie vertrauliche Briefe, Tagebuchaufzeichnungen sowie die Angelegenheiten, bei denen ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht wie Einzelheiten des Sexuallebens oder des Gesundheitszustands. Die Privatsphäre beschreibt den Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach sozialer Anschauung nur mit Zustimmung der Betroffenen Zugang haben, also im Wesentlichen das Privatleben im eigenen häuslichen Bereich. Die Sozialsphäre (Individualsphä-re) schützt und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt sowie seinem öffentlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Wirken. Sie betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von Vorneherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (zum Ganzen Pa-landt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 823 Rn. 87 mit zahlreichen Einzelnachweisen zur Rechtsprechung).
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In die Intimsphäre sind Eingriffe nahezu ausgeschlossen, in die Privatsphäre nur nach streng geregelten Vorgaben zulässig, wenn es um den Schutz entgegenstehender Interessen von hohem Gewicht geht. Die Sozial-/Individual-/Öffentlichkeitssphäre steht dagegen unter einem weit geringeren Schutz. Maßnahmen, die diesen Bereich betreffen, weisen von vorneherein – wenn überhaupt – nur eine geringe Belastungsintensität auf. Hier bestehen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die geringsten Rechtfertigungsanforderungen (Di Fabio in Maunz/Dürig, GG, Lfg. 39, Art. 2 Abs. 1 Rn. 160).
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(a) Die Dashcam-Aufzeichnung hält als auf den Kläger bezogene persönliche Daten allein sein konkretes Fahrverhalten auf einer öffentlichen Autobahn in einem Zeitraum von weniger als einer Minute fest – und dies unabhängig davon, ob die Dashcam für eine permanente Aufzeichnung konfiguriert war oder nur anlassbezogen; das klägerische Fahrzeug ist erst wenige Sekunden vor dem Unfall überhaupt in den „Sichtbereich“ der Kamera eingefahren. Dieses Geschehen ist in die sog. Individualsphäre einzuordnen.
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In der Abwägung ist diesem persönlichkeitsrechtlichen Interesse des Klägers kein hohes Gewicht beizumessen. Es geht allein um das Interesse des Klägers, dass sein ohnehin in der Öffentlichkeit stattfindendes Verkehrsverhalten nicht, auch nicht für einen sehr kurzen Zeitraum, dokumentiert wird. Der Kläger wird durch die Aufnahme weder zur Schau gestellt noch in anderer Weise herabgewürdigt, als Person ist er überhaupt nicht erkennbar. Erkennbar ist letztlich nur sein Fahrverhalten als solches. Er hat sich durch die Teilnahme am öffentlichen Verkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer ausgesetzt und ist selbst von der Aufzeichnung auch nur für einen ganz kurzen Zeitraum betroffen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2011 – 2 BvR 2072/10 -, beck-online Rn. 17, für die Nutzung einer Dauervideoaufzeichnung zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten).
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(b) Dem gegenüber zu stellen ist das Interesse der Beklagten daran, für den konkreten Unfall die Dashcam-Aufzeichnung als Beweismittel zur Verfügung zu haben und im Verfahren zur Verteidigung gegen die Inanspruchnahme durch den Kläger verwerten zu können. Dieses wiegt im Verhältnis zu dem Interesse des Klägers schwer. Das in Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsstaatsprinzip sowie das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gebieten grundsätzlich, dass angebotene Beweise erhoben und verwertet werden. Auch wenn das Gemeinwohlinteresse auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht von vorneherein das Recht des Einzelnen, auch im öffentlichen Raum nicht gefilmt zu werden, überwiegt (LG München, Urteil vom 14. Oktober 2016 – 17 S 6473/16 -, juris Rn 13), ist jedenfalls dann dem Interesse des Beweisführers besonders Gewicht beizumessen, wenn keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen, er also auf der Verwertung für die Erreichung seines Rechtsschutzziels angewiesen ist, womit zugleich auch der materiellen Gerechtigkeit Genüge getan wird.
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So liegt der Fall hier. Den Beklagten stehen keine Zeugen für das Fahrverhalten des Klägers vor dem Unfall zur Verfügung. Der Zeuge Sch. hat nur den unmittelbaren Zusammenstoß im Rückspiegel gesehen, nicht das Geschehen davor (vgl. Bl. 34 der Akte). Ohne die Dashcam-Aufzeichnungen fehlt es auch an aussagekräftigen objektiven Anknüpfungstatsachen, mit denen das tatsächliche Unfallgeschehen in seinen für die rechtliche Bewertung entscheidenden Teilen unfallanalytisch rekonstruiert werden könnte. Dürfte die Dashcam-Aufzeichnung nicht verwertet werden, könnte der Beklagte den grob wahrheitswidrigen Sachvortrag des Klägers nicht widerlegen. Die Folge wäre, dass der Kläger mit seinem unter massiver Verletzung nach § 138 Abs. 1 ZPO getätigten unwahrem Sachvortrag, der sich auch noch auf Abläufe seiner eigenen Wahrnehmung bezieht, staatliche Gerichte zu einer ungerechtfertigten Verurteilung der Beklagten zwingen könnte, wobei es vorliegend nicht um einen Baga-tellschaden, sondern um einen erheblichen Betrag geht.
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Ohne Berücksichtigung der Anknüpfungstatsachen aus der Dashcam-Aufzeichnung wäre über die Anwendung eines Anscheinsbeweises eine Alleinhaftung der Beklagten in Betracht zu ziehen, zumindest aber aufgrund der Unaufklärbarkeit des Unfalls eine mehr als hälftigen Mithaftung der Beklagten aufgrund erhöhter Betriebsgefahr des Beklagten-Lkw. Dies obwohl tatsächlich, wie bei Berücksichtigung der Dashcam-Aufzeichnung feststeht, der Kläger das Unfallgeschehen durch ein grob verkehrswidri ges, rücksichtsloses und hoch gefährliches Verhalten allein zu verantworten hat und nur die schnelle richtige Reaktion des Beklagten zu 2 (sofortige Bremsung ohne Ausscheren auf die von einem anderen Fahrzeug befahrene Mittelspur) schlimmere Folgen verhindert hat. Insoweit schließt sich der Senat der Beurteilung des Erstgerichts vollumfänglich an.
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(c) Insgesamt führt die Interessenabwägung hier zu einem eindeutigen Ergebnis. Das Interesse des Klägers, dass sein Fahrverhalten auf einer öffentlichen Autobahn überhaupt nicht durch Videoaufzeichnung dokumentiert wird, auch nicht für wenige Sekunden, steht weit hinter dem Interesse des Beklagten zurück, rechtliches Gehör zu erhalten und nicht zu Unrecht auf der Grundlage einer vom Kläger auf grob wahrheitswidrige Behauptungen gestützten Klage zu einer erheblichen Zahlung verurteilt zu werden. Zumindest in der vorliegenden Einzelfallkonstellation hält der Senat jedes andere Abwägungsergebnis für offenkundig nicht zu vertreten.
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cc) Die Tatsache, dass nicht nur die Bewegung des Fahrzeugs des Klägers im Straßenverkehr dokumentiert wurde, sondern auch die weiterer Fahrzeuge Dritter, führt zu keinem anderen Abwägungsergebnis, ebensowenig der Umstand, dass nicht ausschließbar vereinzelt auch Personen sichtbar abgebildet sein könnten.
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(1) Inwieweit bei der Güterabwägung zur Verwertung im Zivilprozess überhaupt das allgemeine Interesse Dritter einzustellen ist, nicht dem Risiko ausgesetzt zu werden, ohne Anlass aufgezeichnet und sich auf Speichermedien wiederfinden zu müssen, ist als solches bereits zweifelhaft (ablehnend wohl Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 286 Rn. 15b).
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(a) Bei unbeteiligten Personen, die als Passanten oder Teilnehmer am fließenden Verkehr mit auf das Bild geraten, zu denen nicht – etwa durch einen nachfolgenden Unfall – persönlicher Kontakt, verbunden mit der Identifizierung der Person, besteht, fehlt es schon wegen der Anonymität der betreffenden Personen an der Eingriffsqualität der Aufzeichnung (Greger NZV 215, 214 <215>). Dementsprechend sind Abbildungen von Passanten und Verkehrsteilnehmern auf öffentlichen Wegen und Plätzen, die nur als Beiwerk des Stadt- oder Straßenbildes miterfasst werden, von diesen ohnehin hinzunehmen (BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94 -, juris Rn. 17). Im Vordergrund steht bei diesen Aufnahmen gerade nicht die Abbildung einer Persönlichkeit, sondern ein Verkehrsgeschehen. Bei Fahrten auf der Autobahn ist darüber hinaus die Wahrscheinlichkeit, dass Personen überhaupt – auch in nicht identifizerter Form – abgebildet wer den, wegen der Kameraperspektive in Relation zu den gefilmten Fahrzeugen äußerst gering. Auch die Möglichkeit Bewegungsbilder oder dergleichen zu erstellen, ist beim Einsatz einer Dashcam in der streitgegenständlichen Form, also ohne gezielte Verfolgung oder Observation eines bestimmten Fahrzeugs, ausgeschlossen. Und zwar bei realistischer Bewertung selbst dann, wenn die Dashcam über eine lange Fahrtstrecke Aufzeichnungen speichert, nicht nur begrenzt auf das Unfallereignis. Insofern stellt sich bereits die Frage, ob der Persönlichkeitsschutz der Verkehrsteilnehmer überhaupt erfordert, mit technischen Vorkehrungen das Aufzeichnen auf das unmittelbare Unfallgeschehen begrenzen (dies verneinend Greger NZV 215, 214 <215>).
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(b) Unabhängig davon würde aber das Fehlen einer technischen Einrichtung zur Begrenzung der Aufnahmedauer auf das Unfallereignis nach Auffassung des Senats nicht dazu zwingen, die Verwertbarkeit derjenigen Sequenz für die Beweisführung zu einem Unfall zu verneinen, die als solche auch bei einer Begrenzung auf das unmittelbare Unfallgeschehen dauerhaft gespeichert wäre.
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Insofern unterscheidet sich die Beurteilung der Verwertbarkeit einer Dashcam-Aufzeichnung wie der vorliegenden ganz wesentlich von den Fragen, die sich etwa bei der Verwertung unzulässiger Mitschnitte des gesprochenen Worts oder einer gezielten filmischen Überwachung eines Arbeitnehmers oder eines Nachbarn stellen. In den letztgenannten Fällen sind gerade auch die Sequenzen, um deren Verwertung es geht, selbst direkt persönlichkeitsrechtsverletzend erhoben, d. h. es sollen beispielsweise gerade Äußerungen verwertet werden, die als solche nicht hätten aufgenommen werden dürfen.
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Die Fragen, welche von Gegnern der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen aufgeworfen werden, insbesondere bei der Frage der Aufzeichnungsdauer insgesamt, betreffen dagegen solche Teile der Aufzeichnung, die als solche gar nicht verwertet werden sollen. Insoweit wird die These vertreten, die als solche auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unproblematisch verwertbare, zeitlich kurze Unfallsequenz dürfe dann nicht verwertet werden, wenn vorher weitere Aufzeichnungen vom Verkehrsgeschehen gefertigt worden seien, die möglicherweise Dritte abbilden, ohne dass es hierfür eine hinreichende Notwendigkeit oder Rechtfertigung gibt. Eine derartige Ausdehnung der Beurteilungskriterien für die Verwertungsprüfung wird aber der Bedeutung und Funktion des Zi vilprozesses nicht gerecht. Das Zivilprozessrecht hat nicht die Aufgabe, sonstiges Verhalten von Prozessbeteiligten, welches nicht die Beschaffung des konkret zu verwertenden Beweises selbst – hier also das Filmen und Speichern der unmittelbaren Unfallsituation – darstellt, zu sanktionieren.
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Konsequent zu Ende gedacht müssten diejenigen, die Aufnahmezeitbegrenzungen als Voraussetzung für die Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen im Zivilprozess fordern, in Fällen, in welchen das Unfallgeschehen vom Beifahrer mit der Kamera eines Mobiltelefons gefilmt wurde, auch klären, wie lange und wie oft der Beifahrer vorher gefilmt hat und ob er dafür gute Gründe hatte. Hätte er „anlasslos“ bei früherer Gelegenheit gefilmt, dürfte die die spätere zufällige Aufnahme vom Unfallgeschehen nicht verwendet werden, hätte er nur beim Unfall gefilmt oder schon vorher gute konkrete Gründe zum Filmen gehabt, wäre die Verwertung gestattet. Der Sinn einer derartigen Differenzierung zur Entscheidung über die Verwertbarkeit derjenigen Sequenz, die das unmittelbare Unfallgeschehen zeigt, erschließt sich dem Senat nicht, jedenfalls nicht für den Zivilprozess. Dies gilt zumindest dann, wenn – wie vorliegend – bei den unmittelbar vorgelagerten Bildaufnahmen nicht etwa schwerwiegende Eingriffe wie Filmen in der Privat- oder gar Intimsphäre im Raum stehen, sondern ebenfalls nur Aufnahmen, bei denen lediglich die Sozialsphäre betroffen sein kann, wobei selbst deren Schutzbereich eher tangiert wird als dass man überhaupt von einem Eingriff sprechen kann (also: Erfassung einer Einzelperson – wenn überhaupt – oder eines Fahrzeugs nur für einen kurzen Zeitraum, dann wiederum in aller Regel ohne Individualisierung, keine Schaffung von Bewegungsbildern Einzelner).
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(2) In jedem Fall führt aber auch die Berücksichtigung der genannten allgemeinen Drittinteressen bei der vorliegenden Fallgestaltung – nach vorne gerichtete Dashcam mit Weitwinkeleinstellung bei einer Autobahnfahrt – nicht dazu, dass die Verwertbarkeit zu verneinen ist.
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(a) Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung eine permanente, verdachtslose Videoüberwachung als unzulässig bewertet, betrifft dies regelmäßig Fälle, bei denen sich die Überwachung gezielt auf bestimmte, individualisierbare Personen richtet und sich darüber hinaus auch auf einen längeren Zeitraum erstreckt.
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So hat der BGH eine permanente, verdachtslose Überwachung des Zugangs zu einem Wohnhaus auch dann als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesehen, wenn die Aufzeichnung nicht verbreitet werden sollte. Ein derartiger Eingriff sei höchstens dann zulässig, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen, wie etwa Angriffen auf Personen, nicht anderweitig zumutbar begegnet werden können (BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94 -, juris Rn. 16 ff).
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Im Fall einer verdeckten Videoüberwachung am Arbeitsplatz (BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 – 2 AZR 153/11 -, juris Rn. 30) wurde eine Rechtfertigung nur bei Vorliegen eines konkreten Verdachts einer Straftat oder einer anderen schweren Verfehlung anerkannt.
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(b) Beim Einsatz einer Dashcam in der vorliegenden Weise – nach vorne gerichtet bei der Autobahnfahrt in einem Lkw – sind dagegen die Grundrechte Dritter nur in äußerst geringfügiger Weise tangiert. In Fahrzeugen sitzende Personen sind praktisch nicht sichtbar, weil die Fahrzeuge von hinten aufgenommen werden. Köpfe sind damit wenn überhaupt, nur in Konturen und dann auch noch überwiegend durch Kopfstützen verdeckt zu sehen, soweit nicht – wie bei einem Großteil der Fahrzeuge – getönte Scheiben den Blick auf die Personen nicht ohnehin verwehren.
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Die Kamera ist einem mit starkem Weitwinkelobjektiv ausgestattet. Dadurch sind die einzelnen Fahrzeuge überwiegend nur relativ klein abgebildet, eine kurzzeitig größere Abbildung erfolgt regelmäßig nur beim Auftauchen eines Fahrzeugs direkt nach einem Überholvorgang. Aufgrund der typischen Fahrdynamik der Fahrzeuge zueinander muss auch kein Verkehrsteilnehmer, abgesehen möglicherweise von in Kolonne fahrenden Lkws, befürchten, dass sein Fahrzeug länger als für einen ganz kurzen Zeitraum, der sich oft mehr nach Sekunden als Minuten bemessen wird, auf einer einzelnen Dashcam aufgezeichnet wird. Und zwar sogar dann nicht, wenn eine Dashcam längere Sequenzen oder sogar permanent dauerhaft abspeichernd aufzeichnen würde. Die Gefahr, dass mit einzelnen Dashcams, die auf isolierte Speichermedien aufzeichnen, Bewegungsbilder von bestimmter Kraftfahrzeuge oder gar bestimmter Personen erstellt werden können, besteht nicht. Etwas anderes würde allenfalls bei einer gezielten Verfolgung und Observation eines bestimmten Fahrzeugs gelten. Dies steht aber vorliegend nicht im Raum. Selbst dann, wenn die Dashcam über längere Zeit oder gar während der Autobahnfahrt permanent aufzeichnen würde, bliebe die Eingriffsintensität bei der ge nannten Kameraverwendung bei jedem einzelnen Verkehrsteilnehmer äußerst gering.
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Es geht eben – anders als bei der automatisierten Kennzeichenerfassung zu Fahndungszwecken, die das BVerfG unter einen strikten Gesetzesvorbehalt gestellt hat – nicht um das gezielte Aufspüren gesuchter Personen oder Fahrzeuge und es besteht wegen der nur vorübergehenden, zufallsgesteuerten Abbildung in der Regel nicht identifizierbarer Verkehrsteilnehmer auch nicht die Möglichkeit, personenbezogene Bewegungsprofile oder dergleichen zu erstellen. Insoweit sind zur polizeilichen Verkehrskontrolle, automatisierten Kennzeichenerfassung, Rasterfahndung und behördlichen Überwachung öffentlicher Plätze getroffene Entscheidungen auf die hier zu beurteilenden Sachverhalte nicht übertragbar (Greger, NZV 2015, 114 <115>, mit Einzelnachweisen in Fn. 15).
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Nochmals weitaus weniger tangiert sind die Rechte Dritter, wenn wie vorliegend vom Erstgericht in zutreffender Weise festgestellt, die Kamera so konfiguriert ist, dass eine dauerhafte Speicherung nur bei einer sehr erheblichen Erschütterung erfolgt und dann auch nur mit einer Sequenz von insgesamt 30 Sekunden. Insofern ist das Risiko jedes Einzelnen, auch als Unbeteiligter aufgezeichnet zu werden, das in der konkreten Gestaltung ohnehin praktisch nur fahrzeug- und nicht personenbezogen in Betracht kommt, nochmals massiv reduziert. Die nur kurzzeitige Erfassung von Vorgängen im Straßenverkehr birgt erst recht eine gegen Null gehende Gefahr der Aufzeichnung von Bewegungsabläufen Unbeteiligter und deren Rekonstruierbarkeit. Sofern im Einzelfall aber zufällig einzelne Personen, die den Verkehrsraum nutzen, mitabgebildet werden sollten, ist dies von diesen ohnehin hinzunehmen (BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94 -, juris Rn. 17).
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Selbst wenn man also die Interessen unbeteiligter Dritter mit einbezieht, wäre es angesichts der geschilderten sehr geringen und eher theoretischen Betroffenheit unbeteiligter Dritter bei der Interessenabwägung im Rahmen der zivilprozessualen Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnun-gen der vorliegenden Art nicht zu rechtfertigen, einer andernfalls in Beweisnot befindlichen Partei den Rückgriff auf dieses Beweismittel mit dem Argument einer abstrakten Überwachungsbefürchtung Dritter zu verwehren und es damit einem Prozessgegner zu ermöglichen, mit grob unwahrem Sachvortrag eine materiell falsche Verurteilung zu erwirken. Auch hier spricht die Abwägungsergebnis – sehr deutlich – für die Verwertbar keit der Aufzeichnungen, wobei es nach Auffassung des Senats – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Fall sogar hätte dahinstehen hätte können, ob und in welchem Maß die Dauer der endgültig abgespeicherten Aufnahme begrenzt wurde.
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b) Auch datenschutzrechtliche Erwägungen stehen einer Verwertung der Dashcam-Aufzeichnung nicht entgegen.
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aa) Dabei kann grundsätzlich bereits dahinstehen, ob die streitgegenständliche Aufzeichnung unter Verstoß gegen § 6b BDSG zustande gekommen ist. Die Frage, ob Aufnahmen einer Dashcam verwertet werden dürfen, betrifft ausschließlich die prozessrechtliche Ebene. Entscheidend ist dabei, ob durch die Verwertung eines unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Regelungen gewonnenen Beweismittels Grundrechte verletzt werden und ob diese ggf. hinter das öffentliche und individuelle Interesse an der Rechtsdurchsetzung und Wahrheitsermittlung zurücktreten müssen (Greger, NZV 2015, 114 f.). Letzteres ist nach Ansicht des Senats der Fall. Insoweit wird auf die bereits gemachten Ausführungen Bezug genommen.
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bb) Ein Verstoß gegen § 6b BDSG, der gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG auch an Privatpersonen adressiert ist, ist aber auch als solcher schon nicht zu bejahen. Die von der Beklagten zu 1) gefertigten Aufzeichnungen sind zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
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Die Erstellung der Aufzeichnung und deren Verwendung im Prozess war sowohl für die Beklagten im Rahmen ihrer Rechtsverfolgung oder – hier – der Rechtsverteidigung als auch für eine funktionstüchtigen Rechtspflege mit dem Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung erforderlich, wie dieser Fall plastisch zeigt. Ohne Verwertung der Aufzeichnung wäre den Beklagten eine effektive Rechtsverteidigung abgeschnitten, da ihnen andere geeignete Beweismittel, z. B. Zeugen, nicht zur Verfügung standen und ihr Prozessgegner den objektiv wahren Sachvortrag der Beklagten – mit grob wahrheitswidrigen Behauptungen – streitig gestellt hatte.
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Die Aufzeichnung diente der Wahrnehmung berechtigter Interessen der Beklagten wie auch das der Allgemeinheit an materiell richtigen Entscheidungen (vgl. oben, Ziffer 2 a, cc). Die Aufzeichnungen wurden für diese konkret festgelegten Zwecke der Beweisführung in Prozessen erstellt. Schon allgemein durch die Umstände der Verwendung der Dashcam, aber erst recht durch die Konfigurierung der Speicherkarte in der Weise, dass eine permanente Aufzeichnung nur in dem Fall erfolgt, in dem es innerhalb eines Zeitraums von 30 Sekunden zu einer Erschütterung entsprechend der Stärke 7 auf der Skala von 1 bis 10 kommt, bestehen keine Zweifel an diesem Verwendungszweck. Anhaltspunkte dafür, dass die schutzwürdigen Interessen des Klägers oder anderer theoretisch Betroffener überwiegen, sind nicht gegeben. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Interessenabwägung verwiesen.
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c) Die Einführung der Dashcam-Aufzeichnung in den Zivilprozess und deren Verwertung im Verfahren verstößt auch nicht gegen § 22 Satz 1 KunstUrhG. Insbesondere liegt kein öffentliches Verbreiten oder Zurschaustellen eines Bildnisses vor. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist bei der hier vorliegenden Art der Verwendung der Dashcam und auch bei der konkret in Streit stehenden Aufzeichnung nicht anwendbar.
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aa) Es fehlt bereits an dem Merkmal eines „Bildnisses“. Ein Bildnis im Sinne des Kunsturhebergesetzes ist die Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person in einer für Dritte erkennbaren Weise (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 – I ZR 49/97 -, juris Rn. 71 – Marlene Dietrich).
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Im konkreten Fall ist das Recht am eigenen Bild des Klägers überhaupt nicht berührt. Auf keinen der vom Sachverständigen überreichten Lichtbilder, die aus der Dashcam-Aufzeichnung gewonnen wurden, ist die Person des Klägers als Fahrer eines Fahrzeugs allenfalls nur schemenhaft zu sehen. Gleiches gilt für Insassen anderer auf der Aufzeichnung zu sehenden Personenkraftwagen. Allein wegen der Perspektive, der Entfernungen und des Umstands von Spiegelungen und etwaiger Tönungen der Fahrzeugscheiben hält es der Senat für nahezu ausgeschlossen, dass Personen in den Fahrzeugen überhaupt in personalisierter Weise abgebildet werden können. Die Rechte Dritter an ihrem eigenen Bild werden demnach ebenso wenig wie das des Klägers tangiert, womit auch unter diesem Aspekt ein Beweisverwertungsverbot nicht besteht. Der auf der Aufzeichnung sichtbare Pkw des Klägers hingegen scheidet als Sachdarstellung als geeignetes Objekt eines Bildnisses von vorne herein aus.
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bb) Ohne dass es hierauf entscheidend ankommt, fehlt es auch tatbestandlich an der Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung im Sinne des § 22 Satz 1 Kunst-UrhG. Auch wenn die Aufzeichnung in einer nach § 169 S. 1 GVG öffentlichen Gerichtsverhandlung angesehen wurde, liegt keine öffentliche Zurschaustellung vor. Nach einem Urteil des EGMR (Urteil vom 27. Mai 2014 – 10764/09 -, NJW 2015, 1079, beck-online Rn. 35, 36) liegt eine „Verbreitung“ in der öffentlichen Sitzung oder ihrer Weitergabe an die Prozessbeteiligten im Laufe des Verfahrens dann nicht vor, wenn Aufnahmen eines Privatdetektivs zum Zwecke der Beweissiche rung und Beweisführung gefertigt wurden, sie nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind und keine Veröffentlichungsgefahr besteht. Werden die allein zu diesem Zweck gefertigten Beweismittel in die Gerichtsakte aufgenommen und allein zu diesem Zweck benutzt, liegt kein Verbreiten vor (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2014, Rn. 41). Nach diesen Maßstäben fehlt es an dem nach § 22 Satz 1 KunstUrhG erforderlichen Öffentlichkeitbezug; der Begriff des „Verbreitens“ ist teleologisch zu reduzieren (LG München, Urteil vom 14. Oktober 2016 – 17 S 6473/16 -, juris Rn. 9). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – im konkreten Fall die Aufnahmen von einer Partei und nicht nach gesonderten Regeln gefertigt wurden (im Urteil des EGMR von einem Privatdetektiv in einem nach spanischem Recht geregelten Verfahren). Die Aufnahmen wurden auch hier allein zu Beweiszwecken gefertigt. Ein anderweitiges Interesse der Beklagten zu 1), einer Transportfirma mit ca. 20 Fahrzeugen, ihre gesamte Flotte mit Dashcams auszustatten, als das, vor allem in Unfallsituationen über Aufnahmen zur Beweisführung zu verfügen, ist nicht ersichtlich. Für eine Veröffentlichungsgefahr bestehen auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte.
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cc) Ein Verwertungsverbot kann im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass durch Dashcams auch zufällige Aufnahmen von unbeteiligten Personen, mit denen diese individualisiert werden könnten, nicht in jeder Konstellation restlos auszuschließen sind. Abgesehen davon, dass für die Frage eines Verwertungsverbotes der Kläger sich nicht auf die Verletzung von Rechten Dritter berufen kann, bestehen seitens des Senats selbst, dann, wenn man diese in die Abwägung einstellen würde, keine durchgreifenden Bedenken gegen eine Beweisverwertung.
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Wie bereits in anderem Zusammenhang angesprochen zielen Dashcam-Aufzeich-nungen der konkret verfahrensgegenständlichen Art (Aufzeichnung während einer Fahrt, insbesondere einer solchen auf der Autobahn) weder darauf ab noch eignen sie sich besonders dazu, Personen in identifizierbarer Weise abzubilden. Die Dashcam ist an der Windschutzscheibe des Lkw-Führerhauses installiert und zeichnet daher regelmäßig Verkehrsvorgänge im Straßenraum auf, die sich vor der Lkw-Front abspielen. Handelt es sich dabei, wie im vorliegenden Fall, um ein Verkehrsgeschehen auf der Autobahn, ist eine Aufzeichnung von Personen ohnehin weitestgehend ausgeschlossen. Die Fahrer und Beifahrer der aufgezeichneten Fahrzeuge sind schon allein wegen der Perspektive nicht oder kaum sichtbar und noch weniger individualisierbar, allenfalls können (Hinter-)Köpfe der im Fond des Fahrzeugs sitzenden Personen aufgezeichnet werden. Selbst wenn es insgesamt nicht ausgeschlossen sein wird, dass im Einzelfall – vorwiegend bei Aufnahmen in anderen Verkehrsräumen – auch Personen in erkennbarer Weise abgebildet wer den, rechtfertigt das nicht, die Aufzeichnungen als generell unzulässig zu beurteilen. Abbildungen von Passanten und Verkehrsteilnehmern auf öffentlichen Wegen und Plätzen, die nur als Beiwerk des Stadt- oder Straßenbildes miterfasst werden, sind von diesen ohnehin hinzunehmen (BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94 -, juris Rn. 17). Im Vordergrund steht bei diesen Aufnahmen gerade nicht die Abbildung einer Persönlichkeit, sondern ein Verkehrsgeschehen.
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Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein Beweisverwertungsverbot der streitgegenständlichen Dashcam-Aufzeichnung nicht besteht. Der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, dass das Fahrverhalten des Klägers als grob verkehrswidrig und rücksichtslos einzustufen ist und für den Beklagten zu 2) das Unfallgeschehen unvermeidbar war, schließt sich der Senat an. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden.
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Der Senat legt deshalb die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).