Das Online Magazin www.koelnreporter.de  durfte über ein vermutetes „Verhältnis“ der Kabarettistin Carolin Kebekus mit dem Kabarettisten Serdar Somuncu berichten. Eine Klage von Carolin Kebekus gegen das Online Magazin mit dem Ziel, entsprechende Veröffentlichungen zu unterlassen, hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln heute abgewiesen und das anderslautende Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben.

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass der Senat für den Rechtsstreit prozessual davon auszugehen hatte, dass Carolin Kebekus und Serdar Somuncu sogar miteinander verheiratet sind. Ob das wirklich der Fall ist, war in dem Zivilrechtsstreit nicht endgültig zu klären. Der Beklagte habe aber in der Berufungsinstanz so viele Anhaltspunkte für eine Ehe zwischen den Kabarettisten vorgetragen, dass das einfache Bestreiten der Klägerin, sie sei jedenfalls nicht seit 2012 mit Herrn Somuncu verheiratet, nicht mehr ausreichend gewesen sei. So ergäben sich aus öffentlich einsehbaren Informationen Anhaltspunkte für eine Ehe. Prozessual sei daher die Ehe der Kabarettisten als unstreitig zu behandeln. Anders als im Strafrecht darf ein Gericht im Zivilrecht den Sachverhalt nicht von Amts wegen weiter aufzuklären versuchen.

Das Bestehen der Ehe als unstreitig vorausgesetzt, sei die Berichterstattung über ein „Verhältnis“ der Kabarettisten zulässig. Eine Eheschließung sei dem Bereich der sogenannten „Sozialsphäre“ zuzuordnen. Über wahre Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre dürfe regelmäßig berichtet werden. Der Bericht über ein „Verhältnis“ der Ehepartner werde von diesem Recht mit umfasst. Es liege auch keine Ausnahme vor, etwa weil Serdar Somuncu besonders sensible Themen satirisch behandle (u.a. Lesungen von Textstellen aus Hitlers „Mein Kampf“) und daher möglicherweise die Gefahr gewaltsamer Übergriffe durch Neonazis bestehe. Denn die Klägerin sei in ihrer kabarettistischen Tätigkeit selbst mit entsprechenden Themen in der Öffentlichkeit präsent (u.a. das Video „Wie blöd du bist“).

Der Senat hat in der Entscheidung aber auch deutlich gemacht, dass Medien nicht folgenlos über bloße „Gerüchte“ berichten dürfen. Die Einzelfallentscheidung sei davon geprägt, dass der Beklagte mit diesem „Gerücht“ – auch wenn er dies zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (wohl) nicht gewusst habe – eine wahre Tatsache aus der Sozialsphäre behauptet habe. Eine wahre Tatsachenbehauptung aus der Sozialsphäre könne aber nicht deswegen verboten werden, weil die Wahrheit dem Äußernden zum Äußerungszeitpunkt nicht bewusst sei.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da sich die Entscheidung mit der Zulässigkeit der Äußerung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall befasst und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Das Urteil wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de  veröffentlicht.

Urteil des Landgerichts Köln vom 18.05.2016, Az. 28 O 417/15

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 06.04.2017, Az. 15 U 92/16

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 06.04.2017

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