Der EuGH hat entschieden, dass rein pflanzliche Produkte grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ vermarktet werden dürfen.

Verzeichnis mit Ausnahmen

Dies gilt auch, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen. Es gibt jedoch ein Verzeichnis mit Ausnahmen.

Worum geht es?

Das   deutsche   Unternehmen   TofuTown   erzeugt   und   vertreibt   vegetarische   und   vegane Lebensmittel. Insbesondere bewirbt und vertreibt es rein pflanzliche Produkte unter den Bezeichnungen  „Soyatoo  Tofubutter“,  „Pflanzenkäse“,  „Veggie-Cheese“,  „Cream“  und  unter anderen ähnlichen Bezeichnungen. Der Verband Sozialer Wettbewerb, ein deutscher Verein, zu dessen Aufgaben u. a. die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört, sieht in dieser Art der Absatzförderung einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften über die Bezeichnungen von Milch und Milcherzeugnissen. Er hat daher TofuTown vor dem Landgericht Trier auf Unterlassung verklagt.

TofuTown ist dagegen der Auffassung, dass seine Werbung nicht gegen die in Rede stehenden Vorschriften verstoße. Das Verbraucherverständnis in Bezug auf diese Bezeichnungen habe sich in den letzten Jahren massiv verändert. Außerdem verwende das Unternehmen Bezeichnungen wie „Butter“ oder „Cream“ nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit Begriffen, die einen Hinweis auf den pflanzlichen Ursprung der in Rede stehenden Produkte enthielten, etwa „Tofu-Butter“ oder „Rice Spray Cream“.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht den Gerichtshof ersucht, die in Rede stehenden Unionsvorschriften auszulegen.

Urteil des EuGH

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass in Bezug auf die Vermarktung und die Werbung nach den betreffenden Vorschriften die Bezeichnung „Milch“ grundsätzlich allein Milch tierischen   Ursprungs   vorbehalten   ist.   Außerdem   sind   nach   diesen   Vorschriften   –   von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen  – Bezeichnungen wie „Rahm“, „Sahne“3, „Butter“, „Käse“ und  „Joghurt“  ausschließlich  Milcherzeugnissen,  d. h.  aus  Milch  gewonnenen  Erzeugnissen, vorbehalten.

Der Gerichtshof schließt daraus, dass die vorgenannten Bezeichnungen nicht rechtmäßig verwendet werden können, um ein rein pflanzliches Produkt zu bezeichnen, es sei denn, es ist in dem die Ausnahmen enthaltenden Verzeichnis aufgeführt, was weder bei Soja noch bei Tofu der Fall ist.

Die Verwendung klarstellender oder beschreibender Zusätze, wie die von TofuTown verwendeten, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen, hat keine Auswirkungen auf dieses Verbot.

Diese Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Verwechslungsgefahr

In Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weist der Gerichtshof u. a. darauf hin, dass durch klarstellende oder beschreibende Zusätze eine Verwechslungsgefahr in der Vorstellung des Verbrauchers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Zum Grundsatz der Gleichbehandlung stellt der Gerichtshof fest, dass TofuTown sich nicht auf eine Ungleichbehandlung berufen und geltend machen kann, dass die Erzeuger vegetarischer oder veganer Fleisch- oder Fisch-Alternativprodukte in Bezug auf die Verwendung von Verkaufsbezeichnungen keinen Beschränkungen unterliegen, die denen vergleichbar wären, die von den Erzeugern vegetarischer oder veganer Alternativprodukte für Milch oder Milcherzeugnisse zu beachten sind. Denn es handelt sich dabei um ungleiche Erzeugnisse, die verschiedenen Vorschriften unterliegen.

Urteil in der Rechtssache C-422/16
Verband Sozialer Wettbewerb e. V. / TofuTown.com GmbH

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 14.06.2017