11.12.2017

Coca-Cola kann der Eintragung des Zeichens „Master“ widersprechen, das für die Vermarktung von Getränken und Nahrungsmitteln die gleiche Schrift benutzt wie Coca-Cola. Zwar wird das Zeichen „Master“ nur in Syrien und im Mittleren Osten in ähnlicher Form wie das von Coca-Cola benutzt. Coca-Cola kann aber durch logische Schlussfolgerung die Gefahr wirtschaftlichen Trittbrettfahrens dahin gehend belegen, dass es wahrscheinlich ist, dass „Master“ künftig in gleicher Weise in der Europäischen Union benutzt werden wird.

Die syrische Gesellschaft Modern Industrial & Trading Investment (Mitico) beantragte 2010 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung folgender Unionsmarke für Getränke und Nahrungsmittel: (…)

Die  Gesellschaft  Coca-Cola  erhob  daraufhin  Widerspruch  und  berief  sich  u. a.  auf  vier Unionsmarken, die sie zuvor für Getränke hatte eintragen lassen: (…)

Coca-Cola wirft Mitico insbesondere vor, im Handel und auf der Unternehmenswebsite www.mastercola.com die Marke MASTER in einer Form zu benutzen, die an die von Coca-Cola erinnert: (…)

Das EUIPO wies den Widerspruch von Coca-Cola mit der Begründung zurück, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ähnlich seien, und dass daher trotz der Identität der betreffenden Waren keine Verwechslungsgefahr bestehe. Das EUIPO wies ferner die von Coca- Cola beigebrachten Beweise zurück, die belegen sollten, dass Mitico die Absicht hatte, die Wertschätzung von Coca-Colas älteren Marken in unlauterer Weise auszunutzen.

Coca-Cola focht die Entscheidung des EUIPO vor dem Gericht der Europäischen Union an. Das Gericht  hob  diese  mit  Urteil  vom  11. Dezember  20141   auf.  Dem  Gericht  zufolge  wiesen  die einander gegenüberstehenden Zeichen bildliche Gemeinsamkeiten auf. Diese beträfen nicht nur die „Schlange“, mit der ihre Anfangsbuchstaben „c“ bzw. „m“ in einem Bogen in Signaturform verlängert würden, sondern auch die Tatsache, dass bei beiden eine in der heutigen Geschäftswelt wenig  geläufige  Schriftart,  die Spencer-Schrift,  verwendet  werde.

Die einander gegenüberstehenden  Zeichen  wiesen  einen  Ähnlichkeitsgrad  auf,  der  zwar  gering  sei,  aber dennoch ausreiche, damit die maßgebenden Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dem Zeichen „Master“ und den vier älteren Marken von Coca-Cola herstellten. Daher hätte das EUIPO nach Ansicht des Gerichts prüfen müssen, ob die Benutzung des Zeichens „Master“ die Wertschätzung der älteren Marken von Coca-Cola ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Schließlich stellte das Gericht fest, dass das EUIPO einen Fehler begangen habe, als es die von Coca-Cola beigebrachten Beweise außer Acht gelassen habe.

Das EUIPO erließ 2015 auf der Grundlage des Urteils des Gerichts aus dem Jahr 2014 eine neue Entscheidung. Der Widerspruch von Coca-Cola wurde erneut zurückgewiesen, da nunmehr die von Coca-Cola beigebrachten Beweise nach Ansicht des EUIPO die Gefahr wirtschaftlichen Trittbrettfahrens nicht belegt hätten.

Da  Coca-Cola  mit  dieser  neuen  Entscheidung  des  EUIPO  nicht  zufrieden  war,  hat  das Unternehmen erneut Klage auf Aufhebung beim Gericht erhoben.

Mit  Urteil  vom  heutigen Tag  gibt  das Gericht der Klage von  Coca-Cola statt  und  hebt die Entscheidung des EUIPO von 2015 auf.

Angesichts  der  Tatsache,  dass  das  Zeichen  „Master“  gegenwärtig  nicht  im  Gebiet  der Europäischen Union genutzt wird (da die „Master-Waren“ in Syrien und im Mittleren Osten vermarktet werden), kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das EUIPO die Nachweise für die kommerzielle Nutzung des Zeichens „Master“ außerhalb der Union zu berücksichtigen hatte, um zu bestimmen, ob die Gefahr besteht, dass die künftige Benutzung des Zeichens in der Union die Wertschätzung der vier älteren Marken von Coca-Cola in unlauterer Weise ausnutzen würde.

Zur Bestimmung, ob eine solche Gefahr besteht, muss ein Unternehmen wie Coca-Cola nämlich die Benutzung eines Zeichens außerhalb der Europäischen Union geltend machen dürfen, um eine logische Schlussfolgerung auf die wahrscheinliche kommerzielle Nutzung dieses Zeichens im Fall der Eintragung im Gebiet der Union zu begründen. Das Gericht stellt in dieser Hinsicht fest, dass aus der Anmeldung einer Unionsmarke an sich logisch geschlussfolgert werden kann, dass ihr Inhaber beabsichtigt, seine Waren oder Dienstleistungen in der Union zu vermarkten. Hier ist es daher logisch vorhersehbar, das Mitico im Fall der Eintragung der angemeldeten Marke beabsichtigt, die Waren des Unternehmens unter der Marke MASTER in der Union zu vermarkten.

Das Gericht stellt ferner fest, dass die Art und Weise, in der das Zeichen „Master“ gegenwärtig außerhalb der Europäischen Union von Mitico benutzt wird, von vornherein den Schluss zulassen kann, dass die nicht nur hypothetische Gefahr einer künftigen unlauteren Ausnutzung in der Union besteht, da Mitico keine konkreten Angaben zu möglichen kommerziellen Absichten in der Union gemacht hat, die von denen in Syrien und im Mittleren Osten abweichen.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass das EUIPO bei der Würdigung der Nachweise für die kommerzielle Nutzung des Zeichens „Master“ außerhalb der Union einen Fehler begangen hat, indem es die logischen Schlussfolgerungen und die Wahrscheinlichkeitsanalysen, die sich daraus hinsichtlich der Gefahr des Trittbrettfahrens in der Union für Coca-Cola ergeben können, nicht berücksichtigt hat.

Urteil in der Rechtssache T-61/16
The Coca-Cola Company / EUIPO

Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 07.12.2017