14.08.2017

Ein Patient kann vom behandelnden Krankenhaus – gegen Kostenerstattung – zwar ohne weiteres die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen verlangen.

Namen und Anschriften der an seiner Behandlung beteiligten Ärzte muss das Krankenhaus aber nur dann mitteilen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.07.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 27.07.2016 (Az. 6 O 9/16 LG Bochum) bestätigt.

Die im Jahre 1984 geborene Klägerin aus Castrop-Rauxel befand sich im Jahre 2012 mehrfach in ambulanter und stationärer Behandlung der beklagten Gesellschaft, die unter anderem ein Krankenhauses in Herne unterhält. In diesem Krankenhaus wurde die Klägerin von Februar bis Juli 2012 stationär behandelt und mehrfach wegen wiederholter Beschwerden an der Wirbelsäule operiert. Nachdem die Klägerin durch anderweitige Behandlungen den Eindruck eines Behandlungsfehlers bei der Beklagten gewonnen hatte, verlangte sie durch ihren Prozessbevollmächtigten die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen und die Mitteilung von Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte der Beklagten.

Vor Klageerhebung und im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens stellte die Beklagte der Klägerin die Behandlungsunterlagen zur Verfügung, ohne ihr ergänzend die gewünschten Daten zu den behandelnden Ärzten mitzuteilen.

Auskunftsklage, Arzthaftungsprozess

Neben ihrer Auskunftsklage hatte die Klägerin beim Landgericht Bochum 2016 einen Arzthaftungsprozess gegen die Beklagte angestrengt (Az. 6 O 19/16 LG Bochum), der sich derzeit im Stadium der Beweisaufnahme befindet.

Das im vorliegenden Rechtsstreit verfolgte Begehren der Klägerin, ihr die vollständigen Namen und Anschriften der in ihrer Behandlung bei der Beklagten beteiligten Ärztinnen und Ärzte mitzuteilen, ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm steht der Klägerin ein derartiger Auskunftsanspruch nicht zu.

  • Namen und Anschriften der Ärzte nur bei berechtigtem Interesse des Patienten

  • Berechtigtes Interesse: Patient muss darlegen, dass Ärzte wegen Behandlungs-oder  Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen können

Ein Patient könne von seiner Klinik, so der Senat, aufgrund des Behandlungsvertrages nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu müsse er darlegen, dass diese als Anspruchsgegner  wegen  eines  Behandlungs-oder  Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten.

Ohne weiteres habe er dagegen keinen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die ihn während seines Krankenhausaufenthaltes betreut hätten. Im vorliegenden Fall verlange die Klägerin pauschal generelle Auskünfte. Auf diese habe sie keinen Anspruch. Eine Auskunft auf konkrete Anfragen habe die Beklagte zudem zugesagt. Darüber hinaus könne sich die Klägerin aus den ihr zugänglich gemachten Behandlungsunterlagen bereits so informieren, dass sie auch gegen die sie – nach ihrer Auffassung fehlerhaft – behandelnden Ärzte der Beklagten Klage erheben könne.

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.07.2017 (Az. 26 U 117/16 OLG Hamm)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 14.08.2017