15.08.2017

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Bran­den­burg hat in zwei vorläu­figen Rechts­schutz­ver­fahren über die Verpflich­tung des Bundes­kanzle­ramts entschie­den, einem Presse­vertre­ter Aus­kunft über den Inhalt von Akten zu geben.

In dem Verfahren OVG 6 S 9.17 ist die Beschwer­de des Bundes­kanzler­amts gegen die Ent­schei­dung des Verwal­tungs­gerichts erfolg­los geblieben.

Das Verwal­tungs­gericht hatte das Bundes­kanzler­amt zu verschie­de­nen Auskünf­ten in Zusam­men­hang mit dem von dem Mode­rator Böhmer­mann unter dem Titel „Schmäh­kritik“ vorge­trage­nen Gedicht auf den türki­schen Staats­präsi­den­ten ver­pflich­tet. Hierzu hatte es ausge­führt, das Bundes­kanzler­amt habe keine über­zeugen­den Argu­men­te gegen die grund­sätz­lich beste­hen­de Aus­kunfts­pflicht vorge­bracht. Nach Auf­fas­sung des Ober­ver­waltungs­gerichts hat das Bundes­kanzler­amt im Beschwer­de­verfah­ren diese Rechts­auf­fas­sung des Ver­wal­tungs­gerichts nicht erschüt­tert.

In dem Verfahren OVG 6 S 12.17 hat die Beschwer­de des Bundes­kanzler­amts Erfolg gehabt. Das Verwal­tungs­gericht hatte das Bundes­kanzler­amt dazu verpflich­tet, dem Presse­ver­treter Aus­kunft darüber zu geben, ob die Bundes­kanzle­rin Kennt­nis von Straf­anzei­gen des Bundes­amts für Verfas­sungs­schutz wegen Geheim­nis­ver­rats nach Ver­öffent­lichun­gen im Blog „netz­poli­tik.org“ hatte. Nach Ansicht des Ober­ver­waltungs­gerichts hat der Presse­ver­treter die erfor­der­liche Eil­bedürf­tig­keit seines Anlie­gens jedoch nicht glaub­haft gemacht, zumal ihm die Aus­kunft zuvor bereits info­rmell erteilt wor­den war.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Beschlüsse vom 3. August 2017 – OVG 6 S 9.17 und OVG 6 S 12.17 –

Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 03.08.2017