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Seit Mai  2018 gilt die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Bei Verletzungen der DSGVO drohen etwa Unternehmen drastische Strafen: nach Art. 83 DSGVO bis zu 4 Prozent des  gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes eines Unternehmens. Werden Verletzungen von datenschutzrechtlichen Bestimmungen bekannt, riskieren Unternehmen zudem erhebliche Reputationsschäden. Unternehmen handeln somit in ihrem eigenen Interesse, wenn sie Datenschutz groß schreiben und für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sorgen.

Datenschutz wird im Bundesdatenschutzgesetz so beschrieben:

„Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.“, § 1 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz.

Das Persönlichkeitsrecht wird aus der Menschenwürde – Art. 1 Absatz 1 Grundgesetz – und der allgemeinen Handlungsfreiheit – Art. 2 Absatz 1 Grundgesetz – hergeleitet.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Absatz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistet „die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“, wie das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 festgestellt hat.

Das Bundesverfassungsgericht erklärt in seinem Volkszählungsurteil, warum Datenschutz für unsere Demokratie lebensnotwendig ist:

„Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.

Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.“, BVerfG, Volkszählungsurteil.

Nur per Gesetz und nur im überwiegenden Allgemeininteresse kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt werden. Schrankenlos ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung also nicht:

„Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über „seine“ Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum – Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden (…) Grundsätzlich muß daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. „, BVerfG, Volkszählungsurteil.

Die Privatsphäre hat das Bundesverfassungsgericht auch durch das „Online-Durchsuchungs-Urteil“ im Jahr 2008 mit dem „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der informationstechnischen Systeme“ weiter stärken wollen.

Big Data, Digitalisierung, Datenschutz

Besondere datenschutzrechtliche Herausforderungen bestehen in Zeiten von Big Data und Digitalisierung. Hier auf der Seite finden Sie dazu aktuelle Rechtsprechung und News:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wenn Sie sich in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beraten oder vertreten lassen wollen, können Sie sich gerne an Rechtsanwältin Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht wenden,

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oder hier per Online-Formular.

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