Reputation Management on Blue Puzzle.Bewertungen und der gute Ruf im Internet können sich erheblich auf den wirtschaftlichen Erfolg von Ärzten auswirken.

Gegen eine rechtswidrige negative Bewertung können Sie vorgehen. Dazu erfahren Sie hier mehr. 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Arztbewertungen grundsätzlich erlaubt sind – allerdings keine rechtswidrigen Bewertungen.

erhebliche Auswirkung von Arztbewertungen im Internet

Das Gericht betont in dem Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15 die mit Bewertungsportalen verbundenen Risiken von Rechtsverletzungen und in dem Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 die immense wirtschaftliche Auswirkung von Bewertungsportalen. Die Bewertungen könnten nicht nur

„(…) erhebliche Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben. Sie könnten vielmehr auch die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen und sich dadurch unmittelbar auf die Chancen des Arztes im Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit im Fall negativer Bewertungen sogar seine berufliche Existenz gefährden.

Der BGH weist auf die erhebliche Breitenwirkung des Ärztebewertungsportals hin, da jeder Internetnutzer Daten abrufen kann und die Daten über Suchmaschinen leicht auffindbar sind, was das Gewicht der Persönlichkeitsbeeinträchtigungen weiter verstärkt.“,

aus „Bewertungsportale und Online Reputation Management“, IT-Rechtsberater, Verlag Dr. Otto Schmidt, ITRB 1/2015, 20-24, S. 21, Amrei Viola Wienen, in der Liste neuer Aufsätze des Bundesgerichtshofs Kw 5/2015 und in juris

Trotz alledem hat der Bundesgerichtshof 2014 entschieden, dass ein Arzt die Bewertung in einem Internetportal zwar grundsätzlich hinnehmen muss, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13. Grundsätzlich können Ärzte also auf Arztbewertungsportalen wie jameda und sanego bewertet werden. Rechtswidrige Bewertungen müssen sie aber nicht hinnehmen. In dem Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15  präzisiert der Bundesgerichtshof die Prüfpflichten von Portalbetreibern.

Welche Bewertungen sind rechtswidrig?

Dazu erörtert der BGH, dass der  Arzt in seiner sogenannten „Sozialsphäre“, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht, grundsätzlich bewertet werden darf, Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13. Grundsätzlich kollidieren bei Bewertungen verschiedene Interessen – das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Arztes und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. die Meinungsäußerungsfreiheit. „Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürften nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen wäre,“, aus „Bewertungsportale und Online Reputation Management“, IT-Rechtsberater, Verlag Dr. Otto Schmidt, ITRB 1/2015, 20-24, S. 22, Amrei Viola Wienen.

Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen

Eine rechtswidrige negative Bewertung braucht sich allerdings kein Arzt auf einem Arztbewertungsportal gefallen lassen. In dem Urteil Urteil vom 23. September 2014 führt das Gericht aus:

„Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die

Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen

verlangen kann.“

Verantwortlichkeit von Bewertungsportalbetreibern

Bewertungsportalbetreiber sind „Hostprovider“. Das bedeutet: Sie halten fremde Inhalte auf ihrem Portal für andere Nutzer bereit, ohne sich diese zu Eigen zu machen. Der Portalbetreiber muss grundsätzlich erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung handeln und nicht proaktiv prüfen.

Notice-and-Take-Down

Der Bundesgerichtshof hat dafür den folgenden „Notice-and-Take-Down“-Ablauf in dem sogenannten Blogeintrag-Urteil vorgegeben. Dieser Ablauf gilt entsprechend für die Pflichten von Portalbetreibern:

„Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.“ (BGH, NJW 2012, 148-151).

Diesen Ablauf erläutert das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 05. März 2015, 2-03 O 188/14: Dabei ging es um eine Unterlassungsklage gegen einen Arztbewertungsportalbetreiber wegen einer Ärztebewertung:

„Als Störerin ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH, NJW 2012, 148 – Blog-Eintrag). Indem die Beklagte das Internetportal www.xyz.de betreibt, dabei den Speicherplatz für Bewertende bereitstellt und den Abruf der Webseite über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung der Äußerungen bei, die gegebenenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen. (…)

Nach den in der Entscheidung „Blog-Eintrag“ des BGH vom 25.10.2011 (NJW 2012, 48) aufgezeigten Grundsätzen, die sich in ständiger Rechtsprechung verfestigt und weiterentwickelt haben (vgl. BGH, GRUR 2013, 751 – Autocomplete-Funktion) ist ein Hostprovider nicht verpflichtet, die von Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, kann dieser als Störer verpflichtet sein, zukünftige derartige Verletzungen zu unterbinden (vgl. BGH, GRUR 2004, 860 – Internet-Versteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 – Internetversteigerung II; BGH GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei ebay).

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für die Bewertung Verantwortlichen zur Stellungnahme zuzuleiten. Dies ist hier – nach dem Vortrag der Beklagten – geschehen. Stellt der Bewertende die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, so ist die Beklagte als Plattformbetreiberin grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt (BGH, NJW 2012, 148 Rn. 27 – Blog-Eintrag).“

Richtungswechsel des BGH – Grundsatzurteil

In dem Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 präzisiert bzw. verschärft der BGH die Prüfungspflichten von Bewertungsportalbetreibern. Beschwerden von Bewerteten müssen Portalbetreiber gewissenhaft prüfen. Rechtswidrige Bewertungen müssen Portalbetreiber sodann löschen.

Bewertungsportale bergen die Gefahr, für nicht unerhebliche persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen missbraucht zu werden. Persönlichkeitsrechte der Bewerteten können nur geschützt werden, wenn Portalbetreiber Beanstandungen von Bewerteten sorgfältig prüfen.“, zitiert aus „Online Reputation Management und Rechtsprechung zu Bewertungsportalen“, Editorial des Betriebs-Beraters, BB 25/2016,  Ausgabe v. 20.6.2016, Deutscher Fachverlag GmbH, Amrei Viola Wienen. Mit der Grundsatzentscheidung „zeichnet sich ein entscheidender Richtungswechsel für Bewertete an: Portalbetreiber werden klar auf ihre erhebliche Verantwortung und auf ihre besonderen Pflichten hingewiesen. Die Entscheidung eignet sich als Argumentationsgrundlage für diejenigen, die sich gegen rechtswidrige Bewertungen verteidigen“, zitiert aus „BGH: Schärfere Prüfung von Portalbetreibern bei rechtswidrigen Bewertungen“, MMR 6/2016, 377549, Verlag C.H. Beck, Amrei Viola Wienen.

Schnelle Hilfe durch anwaltliche Vertretung

Wenn Sie eine Negativbewertung löschen lassen wollen, vertritt Rechtsanwältin Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, gerne Ihre Interessen. In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten.

  • Im Reputationsrecht hat Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin   für Urheber- und Medienrecht, langjährige Erfahrung  und berät und vertritt Mandanten bundesweit.

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Die Vorgehensweise bei einer Bewertungsabwehr ist wie folgt:

  • Aufforderung zur Löschung der Bewertung, konkreter Hinweis auf Rechtsverletzung

  • Weist der Portalbetreiber die Forderung zurück und erfüllt er seine Pflichten nicht, kann er gerichtlich, ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, in Anspruch genommen werden.

  • Auch Schadensersatzansprüche kommen in dem Fall in Betracht und können ggf. gerichtlich durchgesetzt werden.

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