17.11.2016
Seit Monaten werden schon wieder Weihnachtsmänner in den Geschäften verkauft. Und bereits einige Zeit vor Sylvester hat das VG Berlin zu Schornsteinfegern entschieden.
Videoaufzeichnungen der Glücksbringer ohne deren Zustimmung anzufertigen, verletzt diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.Darauf weist das VG Berlin in einem Fall hin – in dem Hauseigentümer dem Bezirksschornsteigfeger nur unter der Bedingung Zutritt zum Haus verschaffen wollten, dass sie die Arbeiten in Bild und Ton aufzeichnen dürften. Bezirksschornsteinfegern ist aber „zur Durchführung der Feuerstättenschau ungehindert Zugang zu Wohnräumen“ zu gewähren, so das VG Berlin in dem Beschluss der 8. Kammer vom 29. Oktober 2016, VG 8 L 183.16.
Dazu schreibt das Gericht:
„Bezirksschornsteinfegern muss zur Durchführung der Feuerstättenschau ungehindert Zugang zu Wohnräumen gewährt werden; auch die Aufzeichnung ihrer Tätigkeit durch die Bewohner ist nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin nicht gestattet.
Die Antragsteller sind Eigentümer eines Wohnhauses, deren Heizungsanlage der regelmäßigen Pflicht zur Feuerstättenschau durch den Bezirksschornsteinfeger unterliegt. Die Antragsteller hatten sich im Jahr 2014 zunächst geweigert, dem Schornsteinfeger zu diesem Zweck Zutritt zum Haus zu verschaffen, erklärten sich dann aber hierzu unter der Bedingung bereit, dass sie die Arbeiten in Bild und Ton aufzeichnen dürften. Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin verpflichtete die Antragsteller daraufhin sofort vollziehbar, dem Bezirksschornsteinfeger den Zutritt ungehindert zu gestatten und Film- und Fotoaufnahmen als Dokumentation der Tätigkeit zu unterlassen. Dagegen wandten die Antragsteller ein, sie hätten das Recht, Dinge aufzuzeichnen, die gegen ihren Willen auf ihrem Grundstück durchgeführt werden sollen. Sie wollten nur den technischen Zustand zum Zeitpunkt der „Zwangsmaßnahme“ und damit deren Sinnlosigkeit dokumentieren.
Videoaufzeichnung des Schornsteinfegers ohne dessen Einwilligung nicht erlaubt
Die 8. Kammer wies den Eilantrag zurück. Die Antragsteller müssten die Maßnahmen ungehindert dulden. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz müsse jeder Eigentümer von Grundstücken die Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen veranlassen und dem jeweiligen Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu den Grundstücken und Räumen gestatten. Die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ohne Einwilligung des Bezirksschornsteinfegers stelle einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, auch wenn dieser als Amtsträger auftrete. Da der Schornsteinfeger hierzu nicht bereit und auch nicht verpflichtet sei, stelle sich die Bedingung im Ergebnis als Kehrverweigerung dar, der nur mit der angefochtenen Verfügung begegnet werden könne. Anderenfalls könne die turnusmäßige Feuerstättenschau, die der Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren und damit einem legitimen Ziel diene, nicht durchgeführt werden.“
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 8.11.2016
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