Es besteht kein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten gegen Suchmaschinenbetreiber, wenn  die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Speicherung nicht offensichtlich überwiegt. Die Speicherung ist dann nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig. Es besteht damit kein Anspruch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG, wonach ein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten gegenüber Suchmaschinenbetreibern für den Fall vorgesehen ist, dass ihre Speicherung unzulässig ist. Das hat das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 29.12.2016, 13 U 85/16, entschieden.

Anwaltskanzlei Wienen

Geklagt hatte die Geschäftsführerin GmbH wegen einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Sie hatte ein Fernseh-Interview gegeben.

Link auf Fernseh-Interview

Bei einer Google-Suche nach ihrem Namen erschien ein Link auf das Interview.

Das Interview betraf die Sozialsphäre der Klägerin. Dazu wird in dem Urteil ausgeführt:

“Allein der Umstand, dass eine G.-Suche mit dem Namen der Klägerin – und nicht nur mit dem Namen des von ihr geführten Unternehmens – zu dem streitgegenständlichen Link führt, macht die Sache noch nicht zu einer Angelegenheit aus der Privatsphäre der Klägerin. Der Name einer Person ist für sich genommen nicht ihrer Privatsphäre zugeordnet, sondern kann auch „nur“ das geschäftliche bzw. öffentliche Auftreten der Person betreffen. Deshalb wird eine G.-Suche mit dem Namen einer Person sehr häufig auch zu Berichten aus ihrer Sozialsphäre führen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der – bestrittenen – Behauptung der Klägerin, sie sei durch den Fernsehbeitrag insoweit (auch) in ihrem Privatleben betroffen, als ehemalige Schulkameraden sich von ihr abgewandt hätten und es ihr fast unmöglich sei, neue Bekanntschaften zu knüpfen. Diese behaupteten Beeinträchtigungen stellen lediglich mittelbare Auswirkungen des Eingriffs in die Sozialsphäre dar, die an seiner Zielrichtung auf die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin nichts ändern. Die Argumentation des Landgerichts, der Durchschnittsnutzer ziehe aus dem Titel des Fernsehbeitrags „Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ den Schluss auf den „unangenehmen, hinterlistigen, abstoßenden Charakter“ der Klägerin als Privatperson ist nach Auffassung des Senats zu weitreichend. Das Adjektiv „fies“ bezieht sich nicht auf die Person der Klägerin, sondern auf ihre „Tricks“, die sie im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit als „Arbeitgeber“ vermeintlich anwendet.”

Dem Interview hatte die Klägerin zugestimmt und damit zumindest konkludent die Einwilligung zu seiner Verbreitung erteilt, so das OLG Celle. Ein Widerruf dieser Einwilligung ist nicht dargetan.

Link auf Beitrag von allgemeinem Interesse

Der von der Suchmaschinenbetreiberin verlinkte Beitrag würde zudem ein Thema von allgemeinem Interesse (nämlich Kündigungsschutz) betreffen, dessen Diskussion und Bewertung von der Meinungs- und Pressefreiheit des Interviewers erfasst sei und deshalb in besonderem Maße die Informationsfreiheit der Suchmaschinennutzer berühren würde.

Interesse des Suchmaschinenbetreibers und Interesse des Betroffen

Das OLG Celle erläutert:

“Bei der gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 BDSG erforderlichen Abwägung ist einerseits das Interesse des Betreibers der Suchmaschine zu berücksichtigen, der Öffentlichkeit die Nutzung des Internets zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, andererseits das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, insbesondere sein Interesse, davon verschont zu bleiben, dass ihn betreffende Veröffentlichungen im Internet aufgefunden werden.

Zwar kann sich der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht auf die Presse- und Meinungsfreiheit berufen. Jedoch ist jedenfalls dann, wenn der Suchmaschinenbetreiber einen zulässigerweise veröffentlichten Beitrag der Presse verlinkt, in die Abwägung neben seiner eigenen Berufsfreiheit und der Informationsfreiheit der Internetnutzer auch die Presse- und Meinungsfreiheit des für den Inhalt des verlinkten Beitrags Verantwortlichen mit einzustellen. Denn hierdurch wird das Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit der Information erhöht.”

Das Urteil finden Sie hier im Volltext.

Weitere Informationen zum Thema Google-Suchergebnisse und Recht sind hier für Sie veröffentlicht.

Weitere Medienrechtsnews finden Sie hier auf der Seite.

Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK)
Datenschutzbeauftragte (IHK)
Kurfürstendamm 125 A
10711 Berlin
Telefon: 030 / 390 398 80
www.medienrechtfachanwalt.de