27.05.2015

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten hat am heutigen Mittwoch das Bundeskabinett passiert.

Bei der Aufklärung schwerer Straftaten und bei der Gefahrenabwehr sind Verkehrsdaten ein wichtiges Hilfsmittel für die staatlichen Behörden. Unter Verkehrsdaten versteht man die Daten, die bei einer Telekommunikation anfallen, also zum Beispiel die Rufnummer der beteiligten Anschlüsse sowie Zeit und Ort eines Gesprächs.

Mit dem beschlossenen Entwurf soll die gesetzliche Pflicht zur Speicherung von Verkehrsdaten durch die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste geschaffen werden, um so Lücken bei der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr schließen zu können. Nicht von der Regelung erfasst sind die E-Mail-Kommunikation sowie grundsätzlich die Inhalte der jeweiligen Kommunikation. Im Einzelnen soll die Speicherfrist von Telekommunikationsverbindungsdaten auf zehn Wochen und für Standortdaten gar auf vier Wochen beschränkt werden. Hierbei handelt sich jeweils um eine Höchstspeicherfrist, sodass die Daten unmittelbar nach Ablauf der Speicherfrist gelöscht werden müssen.

Kommt der Provider der Löschverpflichtung nicht nach, wird dies mit einer Geldbuße belegt. Ferner müssen die Provider bei der Speicherung die höchstmögliche Sicherheit der Daten gewährleisten. So müssen eine Speicherung im Inland erfolgen und die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden.

Ein Zugriff auf die gespeicherten Verkehrsdaten soll künftig zudem nur bei einzeln aufgelisteten schweren Straftaten und nur nach vorheriger Genehmigung durch einen Richter möglich sein. Wenn Daten abgerufen werden, müssen die Betroffenen grundsätzlich darüber informiert werden.

Quelle: Pressemitteilung des BMI vom 27.05.2015