26.01.2017

Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines „Videoüberwachungsverbesserungsgesetzes“ steht am 27.01.2017 in erster Lesung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums.

Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit

Der Entwurf eines „Videoüberwachungsverbesserungsgesetzes“ (BT-Drs. 18/10941 – PDF, 994 KB) sieht Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes vor „mit dem Ziel, bei einem Einsatz von Videoüberwachungsmaßnahmen in Einrichtungen und Fahrzeugen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs und öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen wie Sport- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren und Parkplätzen ausdrücklich festzuschreiben, dass der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als besonders wichtiges Interesse gilt“.

Gesetzliche Wertung, Sicherheitsniveau

Diese gesetzliche Wertung soll bei der Abwägungsentscheidung über den Einsatz von Videoüberwachungsmaßnahmen durch die Betreiber solcher Einrichtungen und bei den Überprüfungsentscheidungen der Datenschutzaufsichtsbehörden zu berücksichtigen sein, wie die Bundesregierung erläutert.

„Mit dieser gesetzlichen Wertung soll zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus in Deutschland insgesamt beigetragen werden“, heißt es in der Vorlage weiter.

Wie die Regierung darin ausführt, nehmen Terroristen und Straftäter für Anschläge auch hochfrequentierte öffentlich zugängliche Anlagen in ihren Fokus, um größtmöglichen Schaden anzurichten und öffentliche Aufmerksamkeit zu erlangen. Angesichts der Vorfälle in München und Ansbach im Sommer 2016 bestehe die Notwendigkeit, Sicherheitsbelange stärker zu berücksichtigen und bei der Abwägungsentscheidung mit größerem Gewicht einzubeziehen. Durch die Videoüberwachung könne bei solchen öffentlich-zugänglichen Anlagen mit großem Publikumsverkehr nicht bloß der dem Betreiber obliegenden Verkehrssicherungspflicht Rechnung getragen werden.

Vielmehr stelle „der Einsatz von optisch- elektronischer Sicherheitstechnologie auch eine Maßnahme im öffentlichen Interesse dar, um die Sicherheit der Bevölkerung präventiv zu erhöhen“.

Darüber hinaus stünden mit Videoaufzeichnungen der Polizei und Staatsanwaltschaft wirksamere Mittel für die Ermittlungstätigkeit zur Verfügung. Insoweit sei es notwendig, „eindeutigere Vorgaben hinsichtlich der Abwägungsentscheidung zu machen und der Sicherheit und dem Schutz der Bevölkerung ein größeres Gewicht beizumessen, wenn es um die Zulässigkeit der Videoüberwachung bei solch hochfrequentierten Anlagen geht“.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 41 v. 24.01.2017

Deutscher Richterbund: Verfassungsrechtliche Bedenken am Gesetzesentwurf

Der deutsche Richterbund hat sich im November 2016 besorgt zu dem neuen Gesetz in seiner Stellungnahme geäußert:

„Der Entwurf für ein Videoüberwachungsverbesserungsgesetz begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Es erscheint fraglich, ob § 6b Abs. 1 Satz 2 BDSG-E einer Überprüfung am Maßstab des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der jeweiligen Betroffenen standhält. Mit der geplanten Maßnahme werden ganz überwiegend Personen überwacht, die selbst keinen Anlass dafür geben.“

Diffuses Gefühl des permanenten Überwachtwerdens

„Das Vorhandensein einer Vielzahl von Videoüberwachungsanlagen führt zu einem diffusen Gefühl des permanenten Überwachtwerdens, was bereits einen Eingriff in grundrechtliche Belange der Betroffenen darstellt.

Regelungen zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung gehören systematisch nicht in das Bundesdatenschutzgesetz.

Für die Gewährung der öffentlichen Sicherheit und zur Gefahrenabwehr sollten keine privaten Stellen in die Pflicht genommen werden, es handelt sich um Kernaufgaben des Staates, die er zum Beispiel durch eine höhere Polizeipräsenz an Kriminalitätsschwerpunkten wahrzunehmen hat.“

 

Datenschutzrechtliche Bedenken

Bedenken an dem neuen Gesetz haben darüber hinaus unter anderen geäußert:

 

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