15.05.2016
Der BGH hat zu der Frage entschieden, ob in dem Online-Archiv einer Tatgeszeitung Altmeldungen mit Verdachtsberichterstattung im Zusammenhang mit einem später eingestellten Ermittlungsverfahren, in denen der Beschuldigte durch Namen und/oder Bild identifizierbar ist, zum Abruf bereit gehalten werden dürfen. Ist der jweilige Bericht von Anfang an unzulässig, ist das Bereithalten im Archiv unzulässig.
Verdachtsberichterstattung: Amtliche Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft sind Kein „Freibrief“
Wollen Medien über Ermittlungsverfahren berichten, dann ist eine an sie weitergeleitete amtliche Verlautbarung der Staatsanwaltschaft dazu kein „Freibrief“.
Zwar sei es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Verlautbarungen amtlicher Stellen gesteigertes Vertrauen entgegenbracht werden darf, so der BGH. Regelmäßig sei die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat. Das entlaste die Medien allerdings nicht nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist.
Auch wenn an Medien also eine amtliche Verlautbarung der Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird, in der diese unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichtet, müssen die Medien abwägen und prüfen, ob sie im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung darüber mit Namensnennung des Betroffenen berichten dürfen – oder ob das nicht zulässig ist.
Die Leitsätze des BGH zu der Entscheidung finden Sie hier:
„1. Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem – später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten – Ermittlungsverfahren berichtet und in de-nen der Beschuldigte – durch Namen und/oder Bild – identifizierbar bezeichnet wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.
2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, ob sie ursprünglich zulässig war. Ist dies nicht der Fall, ist das Bereithalten der Beiträge zum Abruf in einem Online-Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist.“
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