13.10.2016

Zum Schutz von Kindern vor Ehrverletzungen und Beleidigungen auf Facebook hat der Bundesgerichtshof entschieden:

1. Weist das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, ob-wohl es die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für unzulässig erachtet hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft.
2. Für die Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlas-sung eines Eintrags in Facebook, in dem ein minderjähriges Kind beleidigt wird, kommt es nicht nur auf die Breitenwirkung des Eintrags an, sondern auch auf die Wirkung der beleidigenden Äußerungen auf das Kind selbst. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persön-lichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung hat (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18; vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 17, jeweils mwN).
3. Der Antrag auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf Face-book ist auf Folgenbeseitigung gerichtet, die als selbständige Rechtsfolge neben die Verpflichtung zur Unterlassung hinzutritt. Ihm kommt daher ein eigener Wert zu, der mit dem Wert des Unterlassungsantrags gemäß § 5 ZPO zusammenzu-rechnen ist.

Leitsätze des BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – VI ZB 17/16 –

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