Das OLG Hamm hat in einer einstweiligen Verfügungssache entschieden, dass ein Verkäufer der Internetplattform Amazon wettbewerbswidrig handelt, wenn mittels E-Mails, die durch die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform versandt werden, für sein Amazon-Verkaufsangebot gegenüber Dritten geworben wird, die zuvor nicht ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mails eingewilligt haben.

Das beklagte Unternehmen bot im August 2014 auf der Verkaufsplattform Amazon Sonnenschirme zum Verkauf an. Die Plattform verfügt über eine Weiterempfehlungsfunktion. Diese ermöglicht es Amazon-Kunden, Dritte mittels E-Mails auf ein in der E-Mail verlinktes Amazon-Angebot aufmerksam zu machen. Auf diese Art und Weise können auch die von der Beklagten bei Amazon angebotenen Sonnenschirme weiter empfohlen werden. Die Klägerin, ein Unternehmen das ebenfalls im Internet mit Sonnenschirmen handelt, hat die Auffassung vertreten, dass derartige Verkaufsangebote wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen seien, weil sie die Werbung gegenüber Empfängern ermöglichten, die in den Erhalt der Werbung zuvor nicht eingewilligt hätten. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat gemeint, dass die von ihr als Verkäuferin der Amazon Plattform technisch nicht zu beeinflussende Weiterempfehlungsfunktion keine ihr zuzurechnende Werbung beinhalte, sondern lediglich eine private Empfehlung des die E-Mail versendenden Amazon-Kunden.

Das LG Arnsberg hatte dem Beklagten untersagt, ihre Sonnenschirme mit der infrage stehenden Weiterempfehlungsfunktion auf der Verkaufsplattform Amazon anzubieten.

Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Beklagte ein Anbieter, der seine Waren auf der Plattform Amazon bewirbt und verkauft. Sie mache sich damit die dortigen Angaben und Funktionen zu Eigen und müsse sich diese zurechnen lassen. Sie sei gehalten, ihre Amazon-Angebotsseite auf Wettbewerbsverstöße hin zu kontrollieren und habe diese selbst abzustellen oder beim Betreiber der Plattform auf eine Änderung der Angaben hinzuwirken. Das vom Empfänger vorab nicht gebilligte Übersenden einer Weiterempfehlungs-E-Mail mittels der von der Plattform zur Verfügung gestellten Weiterleitungsfunktion sei wettbewerbswidrig. Eine so versandte Empfehlungs-E-Mail sei als unverlangt zugesandte Werbung eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 UWG. Die Weiterempfehlungs-E-Mail enthalte eine Werbung, da sie die zum Verkauf angebotenen Sonnenschirme der Beklagten mit ihrem Produktnamen abbilde und auf die Produktangebotsseite der Beklagten verlinke. Mit dem Aufrufen des Links werde auch die Beklagte als werbende Anbieterin sichtbar. Ohne Belang sei, dass eine derartige Empfehlungs-E-Mail nicht von der Beklagten, sondern von einem Amazon-Kunden versandt werde. Der Versand der E-Mail gehe auf die gerade zu diesem Zweck von der Beklagten genutzte Weiterempfehlungsfunktion zurück. Unerheblich sei auch, dass die Beklagte den Missbrauch der Weiterempfehlungsfunktion nicht in Kauf nehmen wolle. Es sei offensichtlich, dass diese Funktion gerade zum Versenden von Weiterempfehlungs-E-Mails an Dritte benutzt werde, ohne dass Gewissheit darüber bestehe, ob die Empfänger sich damit einverstanden erklärt hätten.

Das Urteil des OLG Hamm ist rechtskräftig.

Hinweis der Pressestelle des OLG Hamm:
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 14.01.2016 – I ZR 65/14 „Freunde finden“) sind auch Einladungs-E-Mails von Facebook an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, als unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 UWG wettbewerbswidrig.

Vorinstanz
LG Arnsberg, Urt. v. 22.01.2015 – 8 O 104/14

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 25.01.2016