08.02.2016

In der aktuellen Ausgabe der ZD, Zeitschrift für Datenschutz, Verlag C.H. Beck, ist ein Beitrag von Rechtsanwältin Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht,  veröffentlicht worden. In ihrer Anmerkung zu dem Beschluss des BVerfG vom 13.7.2015, 1 BvR 1089/13, 1 BvR 1090/13, bezeichnet sie diesen als Lichtblick für eine Presse in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung.

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Anwaltskanzlei Wienen

Das BVerfG hatte in dem stattgebenden Kammerbeschluss den Eingriff in die Pressefreiheit in Gestalt der Anordnung der Durchsuchung der Redaktion der Berliner Morgenpost und der Beschlagnahme der dort gefundenen Beweismittel als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt bezeichnet.

Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige seien verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen würden, die Person des Informanten zu ermitteln.

Es sei ein ausreichender Straftatverdacht gegen die betroffenen Presseangehörigen selbst erforderlich, der den Beschlagnahmeschutz gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO entfallen lassen würde, so das BVerfG.

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Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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