18.12.2015

Wie das Bundesverkehrsministerium mitteilt, plant Bundesverkehrsminister Dobrindt, die Nutzung von Drohnen neu zu regeln. Aus der Information ergibt sich, dass es Unterschiede bei der Regelung der Nutzung von Drohnen zu gewerblichen und zu privaten Zwecken geben wird. Für gewerbliche Nutzer von Drohnen soll es künftig einen Führerschein geben.

In Deutschland werde ähnlich wie in den USA an einer Regelung für den Besitz und den Betrieb von Drohnen gearbeitet, so das Ministerium.

Mit den neuen Regelungen sollten nun Gefährdungen im Luftraum und am Boden, zum Beispiel durch Kollisionen oder Abstürze, vermindert werden.  Alle gewerblich und privat genutzten Geräte ab 0,5  Kilogramm sollten künftig kennzeichnungspflichtig werden‎, um bei Missbrauch oder Unfällen den Verursacher identifizieren zu können, teilt das Bundesverkehrsministerium mit. Hier finden Sie Informationen aus dem Text der Mitteilung in Bezug auf die Unterschiede zwischen privater und gewerblicher Nutzung:

“1. Gewerblicher Einsatz wird neu geregelt

  • Unbemannte Luftfahrtsysteme bieten große Chancen zum Beispiel in der Landwirtschaft oder der Verkehrsüberwachung. Um diese Entwicklung zu unterstützen, werden ihre Einsatzmöglichkeiten erweitert.

 

  • Landesbehörden können künftig Flüge auch außerhalb der Sichtweite des Steuerers erlauben, wenn der sichere Betrieb nachgewiesen wird.‎ Bislang ist der Betrieb außerhalb der Sichtweite des Steuerers grundsätzlich verboten.

 

  • Für gewerbliche Nutzer von Drohnen wird es künftig einen Führerschein geben. Fliegerische und luftrechtliche Kenntnisse sind in einer Prüfung nachzuweisen. Die Lizenz wird durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt.

 

2. Private Nutzung wird neu geregelt

  • Um Gefahren im Luftraum zu vermeiden oder Verletzungen von Personen am Boden zu verhindern, wird der private Einsatz von Drohnen neu geregelt.

 

  • Private Drohnen-Flüge werden verboten in einer Höhe von mehr als 100 Metern, außerhalb der Sichtweite des Steuerers, über Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten und Einsatzorten von Polizei oder anderen Sicherheitsbehörden oder –organisationen, Kraftwerken und Anlagen der Energieerzeugung und –verteilung sowie Bundesfernstraßen und Eisenbahnlinien.”

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