17.08.2015
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem den Beteiligten am 10.08.2015 bekannt gegebenen Beschluss vom 7. August 2015 den Antrag der ehemaligen Umweltministerin Gönner (Antragstellerin), der Landesregierung (Antragsgegner) zu untersagen, E-Mail-Daten an den Untersuchungsausschuss “Polizeieinsatz Schlossgarten II“ herauszugeben, abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dem Antragsgegner jedoch zugleich auferlegt, diese Daten nur an einen Richter herauszugeben, dem der Untersuchungsausschuss durch Beschluss die Beweiserhebung nach dem Untersuchungsausschussgesetz (UAG) übertragen hat und der die privaten E-Mails der Antragstellerin aussortiert, bevor Daten sodann an den Untersuchungsausschuss übermittelt werden
Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner E-Mails aus ihrer Zeit als Ministerin an den Untersuchungsausschuss “Polizeieinsatz Schlosgarten II“ herausgibt. Diese Daten befinden sich auf drei Magnetbändern, auf denen der gesamte Serverbestand des ehemaligen Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr wegen einer Neuverteilung der Ressortbereiche dieses Ministeriums im Anschluss an die Landtagswahl 2011 gesichert wurde. Die auf Löschung dieser Daten zielende Klage der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 20. Mai 2015 abgewiesen. Über die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Antragstellerin (Az.: 1 S 1172/15) ist noch nicht entschieden.
Am 17. Juni 2015 hat die Antragstellerin beim VGH beantragt, dem Antragsgegner durch eine einstweilige Anordnung zu untersagen, diese Daten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache an den Untersuchungsausschuss herauszugeben. Der VGH hat den Eilantrag mit der Maßgabe abgelehnt, “dass der Antragsgegner die bei ihm vorhandenen Daten der Exchange-Postfächer der Antragstellerin nicht an den Untersuchungsausschuss ‘Polizeieinsatz Schlossgarten II’ des Landtags von Baden-Württemberg, sondern nur an einen Richter herausgeben darf, dem dieser Untersuchungsausschuss durch Beschluss die Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 des Untersuchungsausschussgesetzes übertragen hat, der die Sichtung der Daten nach § 13 Abs. 6 des Untersuchungsausschussgesetzes in Verbindung mit § 110 der Strafprozessordnung vornimmt und dessen Entscheidung mit der Beschwerde nach § 13 Abs. 6 des Untersuchungsausschussgesetzes in Verbindung mit § 304 der Strafprozessordnung angefochten werden kann.”
Die Beweiserhebung durch einen Untersuchungsausschuss finde ihre Grenze am Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Beweiserhebungsrecht eines Untersuchungsausschusses erstrecke sich daher von vornherein nicht auf Daten mit rein persönlichem Charakter, wie bereits das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1984 zum Flick-Untersuchungsausschuss und im Jahr 1987 zum Untersuchungsausschuss “Neue Heimat“ entschieden habe. Wenn ein Untersuchungsausschuss die Landesregierung zur Vorlage von Akten und Beweismitteln auffordere, seien sowohl der Untersuchungsausschuss als auch die Landesregierung verpflichtet, diese verfassungsrechtliche Grenze des Beweiserhebungsrechts zu beachten. Der Antragsgegner dürfe sich daher nicht, wie hier geschehen, auf den Standpunkt stellen, für die Rechtmäßigkeit des Aktenvorlageverlangens sei allein der Untersuchungsausschuss verantwortlich.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erfordere einen verfahrensrechtlichen Schutz, der sicherstelle, dass einem Untersuchungsausschuss keine Daten mit rein persönlichem Charakter vorgelegt würden. Diesen verfahrensrechtlichen Schutz gewährleiste das UAG in verfassungskonformer Auslegung. Wenn in Akten oder sonstigen Beweismitteln, die nach dem UAG vorzulegen seien, Informationen mit rein persönlichem Charakter enthalten sein könnten, sei der Untersuchungsausschuss verpflichtet, die Beweiserhebung einem Richter zu übertragen, der die Durchsicht der Beweismittel vornehme und dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden könne. Nur diese verfassungsrechtlich vorgegebene Vorgehensweise gewährleiste, dass rein persönliche E-Mails der Antragstellerin aussortiert und dem Untersuchungsausschuss gar nicht erst vorgelegt würden.
Das vom Untersuchungsausschuss in seinem Beweisbeschluss Nr. 24 a vom 26. September 2014 gewählte Verfahren genüge diesen Anforderungen nicht. Denn die Einschaltung eines Amtsrichters sei danach als bloße Möglichkeit, aber nicht verpflichtend vorgesehen. Es sei auch nicht gewährleistet, dass eine Übermittlung der Daten erst nach einer Sichtung durch den Richter erfolge. Die dargelegten verfassungsrechtlich notwendigen Verfahrenssicherungen fehlten mithin. Wenn diese Verfahrenssicherungen gewährleistet seien, stünde einer Herausgabe der dienstlichen E-Mails der Antragstellerin an den Untersuchungsausschuss jedoch nichts entgegen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.:1 S 1239/15).
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.08.2015