24.08.2015
Google-Suchergebnisse können sich erheblich auf den guten Ruf auswirken. Das OLG München hat in einem Fall entschieden, dass ein “Snippet” – d.h. das Suchergebnis – von Google gelöscht werden musste, weil das Suchergebnis einen eigenen Aussagegehalt hatte.
Sowohl die Verbreitung des Snippets, als auch die Verlinkung auf einen rufschädigenden Beitrag hat das Gericht am Maßstab der Störerhaftung gemessen, Beschluss des OLG München vom 27.04.2015, 18 W 591/15.
Die Suchmaschinenbetreiberin hafte als Störerin, da sie die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt habe.
Sowohl das Snippet, als auch der mit diesem verlinkte Blogbeitrag würden eine unwahre Tatsachenbehauptung enthalten.
Das Suchergebnis enthielt also nach Ansicht des Gerichts ebenso wie der verlinkte Beitrag die Tatsachenbehauptung, dass staatsanwaltschaftlich (durch einen Staatsanwalt) gegen Verantwortliche der Antragstellerin wegen Betruges im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell der Antragstellerin ermittelt werde:
“Obwohl das Snippet und der Blogbeitrag nicht aus ganzen Sätzen bestehen, ist den Texten im Kontext dennoch jeweils der eigene und ausreichend geschlossene Aussagegehalt zu entnehmen, dass die, also eine Staatsanwaltschaft, gegen Verantwortliche der Antragstellerin wegen Betruges ermittle.”
Die Suchmaschinenbetreiberin konnte dem OLG München zufolge als Störerin in Anspruch genommen werden, da sie nach den erforderlichen und ausreichenden Hinweisen durch die Antragstellerin nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Somit hat sie die ihr obliegenden Prüf- und Kontrollpflichten verletzt.
Wenn Sie ein Google-Suchergebnis löschen lassen möchten, können Sie sich gerne an die Anwaltskanzlei Wienen wenden. Die Anwaltskanzlei Wienen berät und vertritt bundesweit.
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