29.07.2016
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die sofortige Beschwerde eines der Täter des „Gladbecker Geiseldramas“ im Jahr 1988 zurückgewiesen. Dieser hatte Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsverfahren begehrt, um einen geplanten Spielfilm über die Ereignisse verbieten zu lassen. Das Landgericht Aachen hatte den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
Prozesskostenhilfe gibt es nach dem Gesetz (§ 114 ZPO) nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung hat aber nach der das Landgericht bestätigenden Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg.
Der Antragsteller hat zunächst schon nicht glaubhaft gemacht, in welcher Weise er in dem beabsichtigten Spielfilm dargestellt werden soll, so dass eine ihm drohende konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht festzustellen ist. Unabhängig davon hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, einen Film über die Tat und deren Umstände zu verbieten. Dies gilt auch, wenn in dem Film der Name des Antragstellers genannt und seine Tatbegehung durch einen Schauspieler dargestellt wird. Dabei hat der Senat eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und der Meinungs- und Kunstfreiheit der Filmgesellschaft (Antragsgegnerin) vorgenommen.
Das Persönlichkeitsrecht bietet zwar Schutz vor einer zeitlich unbeschränkten Befassung der Medien mit der Person eines Straftäters und mit seiner Privatsphäre. Nach einer Verurteilung lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft (Resozialisierung) nicht ohne weiteres rechtfertigen. Allerdings führt auch die Verbüßung der Strafhaft nicht dazu, dass der Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat „allein gelassen zu werden“.
Bei der Abwägung hat der Senat berücksichtigt, dass es um eine spektakuläre, in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland aufgrund deren Umstände einzigartige Straftat geht. Diese Tat ist untrennbar mit der Person und dem Namen der Täter verbunden. Sie ist der Öffentlichkeit nicht nur wegen der Straftat selbst, sondern insbesondere wegen der Einbeziehung der Medien in Erinnerung geblieben und ist so auch in öffentlich zugänglichen Archiven unter Namensnennung dokumentiert. Außerdem haben der Antragsteller und sein Strafverteidiger die Straftat selbst dadurch in Erinnerung gerufen, dass sie öffentlich zum weiteren Vollzug der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe sowie der anschließenden Sicherungsverwahrung Stellung genommen haben.
Daher ist der Antrag unbegründet, auch wenn die Tat schon 28 Jahre zurückliegt.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.
Landgericht Aachen: Beschluss vom 24.05.2016, Az. 8 O 168/16
Nichtabhilfebeschluss vom 12.07.2016, Az. 8 O 168/16
Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 21.07.2016, Az. 15 W 42/16
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 22.07.2016