14.12.2016

Gegen Tatsachenbehauptungen in einem Blog ist grundsätzlich eine Gegendarstellung nach § 56 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) möglich, hat das Kammergericht Berlin entschieden. Die entscheidende Voraussetzung dafür ist:  Die Internetseite muss ein Telemedium i.S.v. § 56 RStV sein. Dazu schreibt das KG Berlin in seinem Beschluss vom 28.11.2016, Az.: 10 W 173/16: “Die technische Qualifizierung als Telemedium ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV. Die Internetseite verfügt auch über ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot.”

Gegendarstellung

Anwaltskanzlei Wienen

Die Rechtsgrundlage für die Gegendarstellung richtet sich danach, in welchem Medium die “Ausgangsmitteilung” ist, gegen die sich die Gegendarstellung richtet.

Bei einer Gegendarstellung gegen Inhalte aus einem Zeitungsbeitrag  finden Sie die Norm im Landespressegesetz. Bei einer Gegendarstellung gegen einen Blog kommt dagegen § 56 RStV in Betracht.

§ 56 Rundfunkstaatsvertrag

Die Formulierung im Gesetz lautet in § 56 I 1 RStV:

“Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen.”

Private Blogs und deren Inhalte

Das Angebot der Internetseite erfüllte nach Ansicht des KG Berlin das Kriterium der Aktualität. “Denn Aktualität bezieht sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht darauf, dass zu jeglicher aktuellen politischen Frage Stellung bezogen wird. Im Gegenteil ist sie inhaltlich zu bemessen. Sofern im Angebot des Antragsgegners Stellung genommen wurde, geschah dies jeweils mit Bezug zu aktuellen Vorkommnissen und politischen Fragestellungen.”, so das Gericht.

Eine Periodizität des Angebotes selbst sei im Rahmen des § 56 RStV gerade nicht erforderlich. Dies ergebe sich auch nicht daraus, dass §56 Abs. 1 Satz 1 RStV die Einstellung von Inhalten periodischer Druckerzeugnisse beispielhaft erwähnt.

Allerdings ist das umstritten, in der Literatur wird auch diese Ansicht vertreten: Private Internetseiten, auf denen nur von Zeit zu Zeit gelegentlich Inhalte veröffentlicht werden, seien keine Angebote nach § 56 RStV.

Dem KG Berlin nach kommt jedoch eine Gegendarstellung auch bei Tatsachenbehauptungen in privaten Blogs in Betracht, auf denen lediglich unregelmäßig Inhalte gepostet wurden.

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Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
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