04.02.2016

Wer ein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf seiner Homepage veröffentlicht, schuldet dem Fotografen als dem Inhaber des Urheberrechts Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Die Höhe dieser Gebühr kann auf der Grundlage eines Lizenzbetrages bemessen werden, den der Fotograf für das Foto mit seinem Auftraggeber vereinbart hat, wenn der Auftraggeber das Foto zu Vertriebszwecken weitergegeben und der Verletzer keine Folgelizenz erworben hat.

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Anwaltskanzlei Wienen

Der Kläger ist ein international erfolgreicher Modefotograf aus Österreich. Er erstellte im Auftrag eines Unternehmens aus Bayreuth, das Bade-und Strandbekleidung herstellt, ca. 6.000 Modefotografien. Diese überließ er seinem Auftraggeber, u.a. zur Verwendung auf dessen Homepage, ohne eine Vereinbarung über die Weitergabe der Fotos an die Vertriebspartner des Auftraggebers zu treffen.

Die Beklagte betreibt ein Wäsche- und Bademodengeschäft und bewirbt dieses im Internet. Sie vertreibt u.a. Waren des Auftraggebers des Klägers aus Bayreuth. Im Frühjahr 2012 stellte sie elf Fotos des Klägers, die sie von dem Hersteller erhalten hatte, für ca. elf Monate zu Werbezwecken auf ihrer Homepage ein. Nach einer mit der unbefugten Benutzung der Fotos begründeten Abmahnung des Klägers gab die Beklagte ihm gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Mit seiner Klage begehrt der Kläger für die Benutzung der Fotos Schadensersatz i.H.v rd. 8.900 € sowie Ersatz der Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Rechtsanwälte, i.H.v. rd. 1.750 €.

Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte, an den Kläger 4.400 € nebst Zinsen zu zahlen, und ihn von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte i.H.v. rd. 1.000 € freizuhalten. Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien änderte das OLG das Urteil dahingehend ab, dass es die Höhe des Schadensersatzes auf 110 € reduzierte (10 € pro Bild). Die Höhe der zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten setzte das OLG dagegen mit rd. 1.100 € geringfügig höher fest.

Mit der Wiedergabe von 11 Fotos auf ihrer Homepage hat die Beklagte die Urheberrechte des Klägers verletzt. Auf die Nutzungsrechte, die der Kläger dem Hersteller aus Bayreuth eingeräumt hat, kann sich die Beklagte nicht berufen, weil der Kläger einer Übertragung der Nutzungsrechte auf die Vertriebspartner des Herstellers nicht zugestimmt hat.

In der Höhe ist der Anspruch des Klägers allerdings lediglich mit einem Betrag von 10 € pro Bild gerechtfertigt. Als Verletzter kann der Kläger die Vergütung verlangen, die ihm bei einer ordnungsgemäßen Übertragung des Nutzungsrechts gewährt worden wäre (sog. Lizenzanalogie). Bei der Schadensberechnung wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Auf eine Preisliste des Klägers oder Konditionen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing kann dagegen nicht zurückgegriffen werden. Diese enthalten keine Beträge für die im vorliegenden Fall infrage stehende Folgelizenzierung von Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer Auftragsarbeit gegenüber einem Vertriebspartner des Auftraggebers.

Der Senat konnte die angemessene Lizenzgebühr allerdings gem. § 287 ZPO auf der Grundlage der Vergütung schätzen, die der Kläger mit dem Bayreuther Hersteller vereinbart hatte und die bei rd. 6 € pro Foto lag. Der Nutzungswert eines Fotos für die Beklagte als Vertriebspartner geht nicht über den Nutzungswert hinaus, den ein Foto für den Hersteller hat. Berücksichtigt man darüber hinaus einen Aufschlag für den unterlassenen Urhebervermerk als Ersatz für den materiellen Schaden, der dem Kläger durch den Eingriff in das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft entstanden ist, dann erscheint ein Betrag von 10 € pro Bild angemessen.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.11.2015 (4 U 34/15)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 26.01.2016