08.06.2016

Fotos mit dem neuen Lebenspartner auf Facebook zu posten, führt nicht zu dem Versagen bzw. Beschränkung von Trennungsunterhalt. Das hat das Amtsgericht Lemgo entschieden, Beschluss vom 08.06.2016, Az.: 8 F 43/15.

Die Antragstellerin hatte einen Monat, nachdem sie aus der eheliche Wohnung ausgezogen war, zwei Fotos von sich und ihrem neuen Lebenspartner auf Facebook gepostet. Der von ihr getrennt lebende Ehemann fand: Das sei schwerwiegendes Fehlverhalten der Frau. Das Fehlverhalten sei geeignet, ihn in der Öffentlichkeit lächerlich zu machen.

Die Antragstellerin hat dazu eingewendet, die Fotos seien nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Außerdem sei sie nicht aus einer intakten Ehe ausgebrochen – seit Jahren hätte der Antragsgegner schon ein außereheliches Verhältnis gehabt.

Auch das AG Lemgo sah kein schwerwiegendes Fehlverhalten. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass die Ehe nicht intakt war und der Antragsgegner eine außereheliche Beziehung geführt hatte. Im Übrigen sei es heute allgemein üblich, Umstände aus dem Privatleben in sozialen Netzwerken bekannt zu machen.

Das Facebook-Postings führte also weder zu einer Versagung, noch zu einer Beschränkung des Trennungsunterhalts.

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