Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen eBay-Fotoklaus muss der Unterlassungsschuldner “im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Internetplattform eBay auf eine Löschung der über die Suchfunktionen “erweiterte Suche” oder “beobachtete Artikel” unter der Rubrik “beendete Auktionen” abrufbaren Fotografien” hinzuwirken.

Dazu erklärt der BGH: “Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.”

Das Urteil vom 18.09.2014,  I ZR 76/13, finden Sie hier.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK)
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