29.07.2016

Das Landgericht Karlsruhe schreibt in seinem Leitsatz zu seinem Beschluss vom 20.07.2016: „Die Bezeichnung „wunderbares Inzuchtsprodukt“ erfüllt den Tatbestand der Beleidigung. Sie kann jedoch nach § 193 StGB gerechtfertigt sein, wenn sie sich gegen einen Politiker richtet, der kurz zuvor in einer bundesweit ausgestrahlten Fernsehsendung einen bekannten Entertainer als „wunderbarer Neger“ bezeichnet hat.“

Den Beschluss vom 20.7.2016, 4 Qs 25/16, finden Sie hier im Volltext.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 09.05.2016 gegen den ihren Antrag auf Erlass eines Strafbefehls ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27.04.2016 (Az. 5 Cs 520 Js 39011/15) wird als unbegründet

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe legt dem Beschuldigten zur Last, am 08.09.2015 in den Räumlichkeiten seiner Anwaltskanzlei unter der Anschrift … ein Schreiben an den Bayerischen Staatsminister … H, verfasst und an diesen versandt zu haben. Das Schreiben, mit dem er beabsichtigt habe, gegenüber H seine Missachtung auszudrücken, habe folgenden Inhalt:

   
„Ihre rassistische Gesinnung

Hallo, Herr H…,

Sie sind ein ganz wunderbares Inzuchtsprodukt!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. S…“

Mit Verfügung vom 25.02.2016 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Karlsruhe deshalb den Erlass eines Strafbefehls wegen Beleidigung.

Das Amtsgericht Karlsruhe lehnte den Erlass des Strafbefehls mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.04.201 (Az. 5 Cs 520 Js 39011/15) aus rechtlichen Gründen ab. Der Beschuldigte, der eingeräumt habe, das Schreiben verfasst und versandt zu haben, habe dieses in engen Zusammenhang mit der Äußerung des Geschädigten in der Fernseh-Talkshow „Hart aber Fair“ am 31.08.2015, [der bekannte Entertainer] R sei immer ein wunderbarer Neger gewesen, der den meisten Deutschen wunderbar gefallen habe, gestellt. Es stehe in engem Zusammenhang mit dieser Äußerung und sei als Reaktion auf diese zu sehen. Vor diesem sowie dem Hintergrund, dass die Bezeichnung „Neger“ abwertender und rassistischer Natur sei, habe der Beschuldigte, der sich durch diese Äußerung offensichtlich in erheblichem Maß persönlich betroffen gefühlt habe, von seinem ihm durch Artikel 5 GG grundrechtlich garantierten Recht auf freie Meinungsäußerung in Form des „Rechts zum Gegenschlag“ Gebrauch gemacht. Das Schreiben des Beschuldigten sei sachbezogen und stelle eine adäquate Reaktion auf die vorausgegangene Ehrverletzung dar.

Gegen den am 04.05.2016 zugestellten Beschluss legte die Staatsanwaltschaft am 09.05.2016, eingegangen beim Amtsgericht am 10.05.2015, sofortige Beschwerde ein. Die Äußerung des Beschuldigten sei nicht von einem „Recht zum Gegenschlag“ gedeckt. Bei der Bezeichnung als „Inzuchtsprodukt“ handle es sich um so genannte Schmähkritik, zumal nicht der Beschuldigte, sondern R. Adressat der Äußerung gewesen sei. Auch habe der Beschuldigte das Schreiben erst acht Tage nach Ausstrahlung der Fernsehsendung verfasst, sodass es sich nicht um eine spontane Reaktion handle. Schließlich liege dem grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit und dem „Recht zum Gegenschlag“ die öffentliche Meinungsbildung als wesentliches Element zugrunde. Das Schreiben des Beschuldigten stelle jedoch keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung dar. Er habe nicht im Rahmen eines öffentlich ausgetragenen Meinungskampfes Stellung bezogen, sondern sich lediglich nicht-öffentlich an den Geschädigten gewandt.

Der Beschuldigte hat unter dem 04.07.2016 zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stellung genommen und ausgeführt, der Begriff des „Inzuchtsprodukts“ sei nicht so schwerwiegend, dass er eine würdeverletzende Schmähung darstelle, zumal er mit diesem Begriff die Auseinandersetzung mit dem vom Geschädigten öffentlich geäußerten rassistischen Begriff „Neger“ gesucht habe. Unerheblich sei dabei, ob er persönlich Adressat der Äußerung gewesen sei, da er als gemischt-ethnischer Mensch hierdurch jedenfalls auch persönlich getroffen worden sei. Sein Schreiben sei als spontane Reaktion zu werten, da er den betreffenden Fernsehbeitrag erst mit einiger zeitlicher Verzögerung gesehen habe, zumal die mediale Berichterstattung über den Fall noch heute andauere. Schließlich sei der Geschädigte in seiner Eigenschaft als Bayerischer … Minister aufgetreten, weshalb sich die Äußerung als legitimes Instrument zur Herrschaftskritik und einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstelle, zumal der Geschädigte mit seinem Fernsehauftritt selbst die Öffentlichkeit gesucht habe. Nur hilfsweise sei zu erwähnen, dass er aus Rechtsgründen vom Erlaubtsein seiner Äußerung ausgegangen und somit jedenfalls einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen sei.

II.

Die nach §§ 408 Abs. 2 S. 2, 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 408 Abs. 2 S. 2 StPO lehnt der Richter den Erlass eines Strafbefehls ab, wenn er den Angeschuldigten für nicht hinreichend verdächtig erachtet. Am hinreichenden Tatverdacht fehlt es nicht nur, wenn der den Schuldvorwurf begründende Sachverhalt nicht beweisbar erscheint, sondern auch dann, wenn er ergibt, dass der Beschuldigte aus Rechtsgründen nicht strafbar ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 408 Rn. 7). Von letzterem ist das Amtsgericht in vorliegendem Fall zutreffend ausgegangen. Zwar erfüllt die vom Beschuldigten getätigte Bezeichnung des Geschädigten als „ganz wunderbares Inzuchtsprodukt“ den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB (1.). Sie unterfällt jedoch der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG grundrechtlich garantierten Meinungsfreiheit, weshalb der Beschuldigte nach § 193 StGB gerechtfertigt ist (2.).

1. Die Bezeichnung des Geschädigten als „Inzuchtsprodukt“ durch den Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB.

a. Der Begriff „Inzucht“ bezeichnet die Fortpflanzung naher Blutsverwandter miteinander. Diese ist in vielen Kulturen – abhängig von Grad und Linie der Verwandtschaft – tabuisiert. In Deutschland wird in § 173 StGB – verfassungsrechtlich unbedenklich (siehe BVerfG, NJW 2008, 1137ff.) – der Beischlaf zwischen Verwandten in bestimmten Fällen sogar unter Strafe gestellt. Die Bezeichnung des Geschädigten als „Inzuchtsprodukt“ lässt sich zwar nicht konkret über den Grad der Verwandtschaft dessen Eltern aus. Ihr kommt gleichwohl die negative Konnotation zu, der Adressat verdanke seine Existenz einem kulturell tabuisierten, rechtlich verbotenen Zeugungsakt und ist deshalb ehrverletzender Natur.

b. Zu einer anderen Beurteilung veranlasst nicht, dass nach dem ausdrücklich erklärten Verständnis des Beschuldigten jeder „ethnisch nicht gemischte“ Mensch ein „Inzuchtsprodukt“ sei. Für die Frage, welchen Sinngehalt eine Äußerung hat, ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern allein der objektive Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat, maßgeblich (BVerfG, NJW 1995, 3303 [3305]). Zwar hat sich das Gericht im Fall mehrerer Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung mit allen diesen auseinanderzusetzen. Indes braucht es nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden (BVerfG a.a.O.). So liegt es hier. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Inzucht eine Fortpflanzung verstanden, bei der die Verwandtschaft der Eltern nur durch eine oder wenige vermittelnde Geburten begründet ist. Auch die übrigen Umstände und der Zusammenhang, in dem die Bezeichnung als „Inzuchtsprodukt“ gefallen ist, nämlich der Vorwurf der „rassistischen Gesinnung“ des Geschädigten lassen keine Deutung der Äußerung im Sinne des Beschuldigten zu.

c. Der ehrverletzende Charakter der Bezeichnung als „Inzuchtsprodukt“ wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beschuldigte ihm die Wörter „ganz wunderbares“ vorangestellt hat. Zwar erhält die Äußerung hierdurch eine ironische Komponente. Die Bezeichnung als „ganz wunderbares Inzuchtsprodukt“ orientiert sich jedoch offensichtlich an der vom Geschädigten gebrauchten gleichsam ehrverletzenden Bezeichnung „wunderbarer Neger“. Demnach stellt sich die Reaktion des Beschuldigten hierauf als bewusst ehrverletzende Äußerung dar.

2. Die Äußerung ist jedoch von der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit des Beschuldigten gedeckt und deshalb nach § 193 StGB gerechtfertigt.

a. Die Bezeichnung des Geschädigten als „Inzuchtsprodukt“ stellt keine Schmähung, welche die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutz der persönlichen Ehre zurücktreten lässt (BVerfG, NJW 2009, 3016 [3017] m.w.N.), dar. Der wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegende Begriff der Schmähung erfasst nicht schon jede überzogene oder gar ausfällige Kritik. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch von polemischer und überspitzer Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfG, NJW 1995, 3303 [3304] m.w.N.). Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BVerfG, NJW 2014, 3357 [3358]). Das ist vorliegend nicht der Fall. Als Betreff hat der Beschuldigte in seinem an den Geschädigten gerichteten Schreiben dessen „rassistische Gesinnung“ benannt. Demnach steht das Schreiben und die darin enthaltene ehrverletzende Äußerung erkennbar in sachlichem und auch in zeitlichem Zusammenhang mit der nur etwa eine Woche zuvor im Fernsehen ausgestrahlten Äußerung des Geschädigten, R. sei immer ein „wunderbarer Neger“ gewesen.

b. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen der persönlichen Ehre des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschuldigten überwiegt letztere.

Der Geschädigte hat im Rahmen einer im öffentlich-rechtlichen Fernsehen ausgestrahlten und somit einer breiten Masse zugänglichen Talksendung, welche die steigende Zahl von Flüchtlingen und die damit einhergehende Frage, ob und wie deren Integration zu bewältigen ist, zum Thema hatte, R. als „wunderbaren Neger“ bezeichnet. Der Begriff „Neger“ ist nach inzwischen gefestigtem allgemeinem Sprachverständnis diskriminierender Natur (vgl. OLG Köln, NJW 2010, 1676 [1676]). Wer sich an einer öffentlichen Auseinandersetzung über gesellschaftlich oder politisch relevante Fragen beteiligt und hierbei – wie der Geschädigte mit der Verwendung des diskriminierendes Begriffs „Neger“ – zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfG, NJW 1980, 2069 [2069f.]).

Ohne Bedeutung ist, dass R. sich durch die Äußerung des Geschädigten nicht – so jedenfalls die Berichterstattung in den Medien – beleidigt fühlte. Ob eine Äußerung einen ehrverletzenden Inhalt hat, bestimmt sich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums.

Ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass der Geschädigte den Begriff „Neger“ in konkretem Bezug auf R. verwendet hat. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG räumt dem Beschuldigten – wie auch jedem anderen Menschen – das Recht ein, sich an dieser öffentlichen Auseinandersetzung zu beteiligen.

Der vom Beschuldigten in seinem Schreiben gewählte Betreff der „rassistischen Gesinnung“, der enge zeitliche Zusammenhang – acht Tage nach Ausstrahlung der Sendung im Fernsehen – und die erneute Verwendung des Adjektivs „wunderbar“ stellen einen eindeutigen Bezug zur Äußerung des Geschädigten her. Das Schreiben des Beschuldigten stellt sich demnach als Beitrag zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit zu dieser Zeit aktuell wesentlich berührenden Frage, mithin zur öffentlichen Meinungsbildung dar. Derartige Beiträge genießen im Vergleich zu solchen Beiträgen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen, einen stärkeren Schutz; für sie spricht eine Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfG, NJW 1958, 257 [258f.]).

Dass der Beschuldigte seine Äußerung nicht öffentlich getätigt hat ändert nichts daran, dass Anlass hierfür eine die Öffentlichkeit bewegende Frage war, sie sich mithin gleichwohl als Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf darstellt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch die Wahl eines an den Geschädigten persönlich gerichteten Schreibens den Kreis derjenigen, welche von der ehrverletzenden Bezeichnung hätten Kenntnis erlangen können, seinerseits klein gehalten hat. Wenn der Beschuldigte die Äußerung aber sogar in der Öffentlichkeit und somit gegenüber einem nicht überschaubaren Empfängerkreis hätte tätigen dürfen, muss dies erst recht gelten, wenn er dies in einem nichtöffentlichen Schreiben an den Geschädigten tut.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.