Das OLG Dresden hat in der heutigen Pressemitteilung vom 07.04.2015 seine Entscheidung zu der Frage, wann Betreiber von „Mikroblogs“ für Äußerungen anonymer Nutzer haften, bekannt gegeben. Twitter zählt zum Beispiel zu Mikroblogs.
In dem Urteil vom 01.04.2015, Aktenzeichen 4 U 1296/14, bezieht sich das OLG Dresden auf die Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung von Betreibern von Informationsportalen. Wenn das Persönlichkeitsrecht gegenüber Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt, kann der Mikroblogbetreiber verpflichtet sein, Äußerungen von der Internetseite zu nehmen. Der BGH hatte in den Leitsätzen zu einem Urteil über die Frage der Haftung des Betreibers eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien ins Internet stellt, erklärt: „Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.
Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.“, 27.03.2012, VI ZR 144/11.
Entsprechend gilt das dem OLG Dresden nach für Mikroblogs. Voraussetzung ist danach, dass der Hinweis auf eine persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerung so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden kann.
Das OLG Dresden hat die Revision zum BGH zugelassen.