19.07.2015

Das Amtsgericht München hat eine Klage der Waldorf Frommer Rechtsanwälte, die im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany erhoben wurde, abgewiesen: Es würde keine berechtigte Abmahnung vorliegen.

Weder als Täter oder Teilnehmer, noch als Störer sei der Beklagte verantwortlich für die vorgetragene Rechtsverletzung, Urteil des Amtsgerichts München vom 10.06.2015, Az. 155 C 23521/13.

“Die beweisbelastete Klägerin konnte den Nachweis der Täterschaft oder einer Störerhaftung des Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts führen”, wird in dem Urteil erklärt.

Die sekundäre Darlegungslast führe weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchssteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.  Dieser Darlegungslast hat der Beklagte nach Ansicht des Amtsgerichts München genügt.

“Entsprechend obliegt es sodann der Klägerseite, den Beweis der Täterschaft zu führen und den Vortrag des Beklagten zu entkräften bzw. eine zunächst plausible Einlassung des Beklagten zu erschüttern.”

“Dies ist der Klägerseite jedoch nicht gelungen.”

Die Einlassung des Beklagten sei auch nach der Beweisaufnahme schlüssig gewesen und genüge der sekundären Beweislast.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen eines Monats Berufung eingelegt werden.

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten, so zeigt auch dieses Urteil wieder, dass Sie nicht vorschnell etwas unterschreiben oder zahlen sollten. Suchen Sie besser innerhalb der Frist, die im Abmahnschreiben gesetzt ist, anwaltlichen Rat. “Erste Hilfe”- Informationen für Abgemahnte finden Sie hier.

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