OLG Frankfurt am Main, 26.11.2015 – 16 U 64/15

Orientierungssatz: Bei der Funktion „Teilen“, die zwar dem „Verlinken“ in technischer Sicht ähnlich ist, handelt es sich vielmehr um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion „gefällt mir“ (vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf Facebook, NZA 2013, 67, 71) ist dem „Teilen“ für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.

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Anwaltskanzlei Wienen

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main, 26.11.2015 – 16 U 64/15, finden Sie hier im Volltext.

TENOR

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 19. Februar 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 2-03 O 69/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2014 wird aufgehoben, soweit es dem Verfügungsbeklagten untersagt worden ist, auf den von ihm betriebenen und/oder administrierten Internetseiten (wie beispielsweise …) und/oder dem Internetportal „Facebook“ zu behaupten und/oder zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen,

die Mitglieder des Verfügungsklägers seien geistig minderbemittelte Hofdamen eines ordinären Königs, wenn dies wie in Anlage K 3 ersichtlich geschieht;

ferner

der Vorsitzende des Verfügungsklägers sei bereits mehrfach durch Urheberrechtsverletzungen aufgefallen, wenn dies wie in Anlage K 3 ersichtlich geschieht.

Ferner wird der auf ihren Erlass gerichtete Antrag des Verfügungsklägers zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2015, durch das die einstweilige Verfügung vom 21. März 2014 bestätigt worden ist, zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – und zwar beider Instanzen – tragen die Parteien je zur Hälfte.

Der Streitwert für die 1. Instanz wird bis zum 21. März 2014 auf 24.000,- € festgesetzt. Im Übrigen beträgt der Streitwert für die restliche 1. Instanz und das Berufungsverfahren je 12.000,- €.

GRÜNDE

I.

Der Verfügungskläger ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung des nationalen und internationalen Tierschutzes ist. Der Kläger unterstützt mit Spendengeldern eine unter der Bezeichnung „X“ aktive dänische Tierschutzgruppe. Der Verfügungsbeklagte ist Redakteur und verantwortlicher Betreiber der Internetseite …. Der Verfügungsbeklagte veröffentlichte unter dem … 2014 den aus Anlage K 1 (Bl. 26 ff d.A.) ersichtlichen Artikel unter der Überschrift „A … Verein vergleicht dänische Hunde mit Juden“. Des Weiteren veröffentlichte der Verfügungsbeklagte am … 2014 einen Betrag unter dem Titel „A .. ein Haufen ordinärer Proleten?“ gemäß Anlage K 3 (Bl. 29 ff d.A.).

Das Landgericht hat – auf den Antrag des Verfügungsklägers vom 24. Februar 2014 – es dem Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung gemäß Beschluss vom 21. März 2014 (Bl. 52 ff d.A.) untersagt,

auf den vom Verfügungsbeklagten betriebenen und/oder administrierten Internetseiten (wie beispielsweise …) und/oder dem Internetportal „Facebook“ zu behaupten und/oder zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen,

1. dass der Verfügungskläger dänische Hunde mit Juden vergleicht, wenn dies wie in Anlage K 1 ersichtlich geschieht;

und/oder

2. die Mitglieder des Verfügungsklägers seien geistig minderbemittelte Hofdamen eines ordinären Königs, wenn dies wie in Anlage K 3 ersichtlich geschieht;

und/oder

3. der Vorsitzende des Verfügungsklägers sei bereits mehrfach durch Urheberrechtsverletzungen, dubiose Spendenaffären und Rettungsaktionen im Zusammenhang mit kriminellen Vermehrern, Drogen- und Hundekampfmilieu aufgefallen, wenn dies wie in Anlage K 3 ersichtlich geschieht.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2014 (Bl. 69 d.A.) hatte der Verfügungskläger ursprünglich eingereichte 3 weitere Anträge zurückgenommen und zwei weitere Anträge modifiziert.

Mit Urteil vom 19. Februar 2015 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 21. März 2014 bestätigt.

Hinsichtlich des Sachverhalts und hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 170 – 182 d.A.) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 02. März 2015 zugestellte Urteil hat der Verfügungsbeklagte mit einer am 27. März 2015 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die -nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist – mit einer am 02. Juni 2015 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.

Der Verfügungsbeklagte rügt Rechtsfehler und unzutreffende Tatsachenfeststellungen.

Er meint, hinsichtlich des Postings aus Anlage K 1 („Judenhunde“) sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass der auf den Seiten des Verfügungsbeklagten veröffentlichte Screenshot nicht mit dem Original-Posting des Verfügungsklägers übereinstimme. Durch das „Teilen“ des angegriffenen Postings habe sich der Verfügungskläger den Vergleich zwischen dänischen Hunden und Juden zu eigen gemacht.

Ferner habe der Verfügungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt behauptet, „die Mitglieder des Verfügungsklägers“ seien geistig minderbemittelte Hofdamen eines ordinären Königs; vielmehr habe er die Personen gemeint, die die vom Vorsitzenden des Verfügungsklägers geäußerten Kraftausdrücke mit „gefällt mir“ kommentiert hätten. Schließlich meint er, dass die vom Landgericht als unwahr erachteten Tatsachenbehauptungen wahr seien, da der Verfügungskläger bereits mehrfach einer breiten Öffentlichkeit wegen Urheberrechtsverletzungen aufgefallen sei und sich aus den Anlagen AG 11 sowie AG 19 – 21 (Bl. 112, 160 ff d.A.) ergebe, dass der Verfügungskläger an dubiosen Spendenaffären beteiligt sei; schließlich sei er auch mehrfach im Zusammenhang mit kriminellen Tier-Vermehrern, dem Drogen- und Hundekampfmilieu aufgefallen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2015 – 2-03 O 69/14 – abzuändern und den Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 21. März 2014 aufzuheben.

Der Verfügungskläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Verfügungsbeklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.

Auf seine Berufung war das landgerichtliche Urteil abzuändern und die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 21. März 2014 aufzuheben, soweit es um die Verurteilung gemäß Ziffern 2 und 3 a geht.

Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten insoweit keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 ff BGB. Dem Verfügungskläger steht gegen den Verfügungsbeklagten zunächst kein Unterlassungsanspruch zu, soweit Ziffer 2 der einstweiligen Verfügung vom 21. März 2014 betroffen ist.

Bei der inkriminierten Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie die Grenze zur Schmähkritik überschreitet. Entscheidend ist, dass sie nicht den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil ausweislich des vorgelegten Screenshots der Verfügungsbeklagte gerade nicht die Mitglieder des Verfügungsklägers als „minderbemittelte Hofdamen eines ordinären Königs“ bezeichnet hat und deshalb diese Aussage nicht geeignet ist, dem Verein in seinem Ansehen zu schaden. Mit seiner Äußerung hat der Verfügungsbeklagte vielmehr auf die Personen abgezielt, die die teilweise durchaus als ordinär zu qualifizierenden Aussagen des Vorsitzenden des Verfügungsklägers mit „gefällt mir“ markiert haben. Gemeint sind also grundsätzlich alle möglichen Facebook-Nutzer. Wie auch das Landgericht letztlich zutreffend festgestellt hat, kann aus der großen Anzahl dieser Markierungen nicht geschlossen werden, dass diese „Unterstützer“ personenidentisch mit den Mitgliedern des Verfügungsklägers sind.

Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Landgerichts, dass die streitgegenständliche Formulierung im Lichte der Überschrift „A … ein Haufen ordinärer Proleten“ gesehen werden müsse. Denn Überschrift und angegriffene Formulierung sind durch eine große Anzahl von Screenshots getrennt. Hierdurch wird eine deutliche Zäsur geschaffen, die gegen den vom Landgericht vorgenommenen Rückschluss spricht. Aus der erkennbar offenen Formulierung folgt, dass der Verfügungsbeklagte nicht die Mitglieder, sondern alle Facebook-Nutzer gemeint hat. Allein aus der Begrifflichkeit „Haufen“ kann vor diesem Hintergrund nicht auf die Mitglieder des Vereins geschlossen werden.

Erfolg hat die Berufung auch insoweit, als es um den Verfügungsausspruch zu 3) in Bezug auf die Urheberrechtsverletzungen geht. Zwar handelt es sich bei der Äußerung des Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger sei in der Vergangenheit mehrfach durch Urheberrechtsverletzungen aufgefallen, um die Behauptung einer Tatsache. Gleichwohl besteht kein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers, da es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung handelt. Der Verfügungskläger hat ausweislich der Anlagen AG 7 ff (Bl. 106 ff d.A.) Bilder aus Filmen und Fernsehen, andererseits Bilder der C ohne deren Zustimmung kopiert und verfremdet bzw. kombiniert. Da kein Ausnahmetatbestand des § 53 Urheberrechtsgesetz, also die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, greift, handelt es sich hierbei um Urheberrechtsverletzungen. Dass die jeweiligen Urheberrechtsinhaber – mit Ausnahme der C – keine Abmahnung ausgesprochen haben, ändert daran nichts.

Für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung bedarf es weder der Kenntnis des Urheberrechtsinhabers noch einer Abmahnung.

Anders als das Landgericht ist der erkennende Senat der Auffassung, dass diese Urheberrechtsverletzungen auch in der Öffentlichkeit thematisiert wurden. Tatsächlich wurde auf den Facebook-Seiten der C über „den Bilderklau“ des Verfügungsklägers diskutiert. Da es sich hierbei um eine öffentliche Seite der Social-Media-Plattform handelt, ist die Behauptung des Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger sei in der Öffentlichkeit bereits mehrfach durch Urheberrechtsverletzungen aufgefallen, nicht zu beanstanden.

Im Übrigen hat die Berufung des Verfügungsbeklagten jedoch keinen Erfolg.

Zunächst ist der Verfügungsausspruch zu Ziffer 1 rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verfügungsbeklagte ist zu Recht verurteilt worden, es zu unterlassen, auf seinen Internetseiten zu behaupten und/oder zu veröffentlichen, dass der Verfügungskläger dänische Hunde mit Juden vergleicht.

Zu Recht hat das Landgericht die angegriffene Äußerung als eine auf unwahrer Tatsachengrundlage beruhende schlussfolgernde Meinungsäußerung bewertet. Grundsätzlich sind solche Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, als Meinungsäußerung von dem Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt, sofern sie – wie hier – durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Enthält die Meinungsäußerung aber einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 16.12.2014, NJW 2015, 773, 775 [BGH 16.12.2014 – VI ZR 39/14] m.w.N.).

Im vorliegenden Fall basiert die Meinungsäußerung gerade auf einem solchen unwahren Tatsachenkern. Denn nach Auffassung des Senats hat der Verfügungsbeklagte das streitgegenständliche Posting, wie es in Anlage K 1 (Bl. 26 d.A.) abgebildet ist, manipuliert. Dabei ist entgegen der landgerichtlichen Feststellungen unerheblich, ob der angegriffene Schriftzug über, unter oder (rechts) neben dem Foto des Kapuzenpullis steht. Denn je nach gewählter Ansicht platziert die Sozial-Media-Plattform Textbeiträge an verschiedenen Stellen unter/über/neben Bildbeiträgen. Soweit das Landgericht seinen Manipulationsvorwurf in erster Linie auf die Platzierung des Textes stützt, folgt der Senat dem nicht.

Entscheidend ist vielmehr, dass der Verfügungsbeklagte das Posting verändert hat, da es nicht erkennen lässt, dass es sich um einen „geteilten Beitrag“ der dänischen Tierschützerin D handelt. Ein Vergleich der Anlagen K 1 (Bl. 26 d.A.) und K 8 (Bl. 47 d.A.) verdeutlicht dies: Während bei der Anlage K 1 allenfalls der Zitatstrich links vor dem dänischen Schriftzug sowie der deutschen Übersetzung darauf hindeutet, dass es sich ursprünglich nicht um einen Beitrag des Verfügungsklägers handelt, wird dies aus der Anlage K 8 auf den ersten Blick erkennbar. Denn dort wird bereits aus der Überschrift deutlich, dass es sich um ein geteiltes Bild handelt (hat … Ds Fotos geteilt“). Das Zitat in der Anlage K 8 zeigt weiter, dass die Erstellerin des Postings den Vorsitzenden des Verfügungsklägers „verlinkt“ hat („mit E“). Diese Markierung resultiert nicht aus einem „Teilen“ des Vorsitzenden des Verfügungsklägers. Sie wurde vielmehr von der Verfasserin des Postings, der Tierschützerin D, mutmaßlich bei dem Erstellen des Beitrages, vorgenommen.

Als eigener Beitrag des Verfügungsklägers ist allein die Danksagung „Danke nach Dänemark liebe D, go X“ zu erblicken.

Der Verfügungsbeklagte hat somit das streitgegenständliche Posting in einer Weise verändert, die die Urheberschaft des Beitrags verschleiert. Die Tatsachengrundlage für die Meinungsäußerung des Beklagten ist daher nicht wahr. Der Verfügungsbeklagte kann ferner nicht mit seinem Vortrag überzeugen, dass nach ständiger Rechtsprechung das „Verlinken“ zu einem „zu Eigen machen“ des verlinkten Beitrags führe.

Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Senats nicht auf die Funktion „Teilen“ bei Facebook anwendbar. Soweit erkennbar, waren die angerufenen Gerichte regelmäßig mit wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen und presserechtlichen Problemstellungen befasst (vgl. Hoeren, GRUR 2011, 503; Hoffmann in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 7 TMG Rdnr. 16 ff. m.w.N.). Sie hatten zu entscheiden, ob der „illegal“ Verlinkende urheberrechtlich, wettbewerbsrechtlich oder presserechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist.

Im vorliegenden Fall geht es aber gerade nicht um eine solche Verantwortlichkeit des Verfügungsklägers, sondern vielmehr um die Frage, ob er durch das Teilen des Beitrags der Tierschützerin D dänische Hunde mit Juden verglichen hat.

Bei der Funktion „Teilen“, die zwar dem „Verlinken“ in technischer Sicht ähnlich ist, handelt es sich vielmehr um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion „gefällt mir“ (vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf Facebook, NZA 2013, 67, 71) ist dem „Teilen“ für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.

Abgesehen davon ist auch nach der oben genannten Rechtsprechung mit einer Verlinkung nicht zwingend ein „zu-eigen-machen“ des verlinkten Inhalts verbunden. Der „Verlinkende“ als Verbreiter des Inhalts macht sich eine fremde Äußerung vielmehr regelmäßig erst dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung im Einzelfall zu prüfen (vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2013, NJW 2014, 2029, 2032).

Nach Auffassung des Senats wollte der Verfügungskläger das Posting der Frau D durch das Teilen des Beitrags weiter verbreiten, ohne sich allerdings zugleich mit dem gesamten Inhalt des Postings, insbesondere mit dem von Frau D vorgenommenen Vergleich, zu identifizieren. Auch die Danksagung „Danke nach Dänemark liebe D, go X“ bezieht sich nach verständiger Würdigung auf die Tierschutzarbeit der „X“, nicht aber auf den angegriffenen Vergleich. Dass der Vorsitzende des Verfügungsklägers in dem Beitrag verlinkt wurde („mit E“) ändert an dieser Wertung nichts, da diese Verlinkung von der Erstellerin des Postings stammt.

Ohne Erfolg wendet sich der Verfügungsbeklagte auch gegen den Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers im Hinblick auf seine Äußerung, der Verfügungskläger sei in „dubiose Spendenaffären“ verwickelt. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass das Wort Affäre peinliche und skandalöse Vorfälle suggeriert. Auch der Umstand, dass der Verfügungskläger seine Spendenzu- und abflüsse nicht offenlegen kann oder möchte, kann nach Auffassung des Senats eine solche „Spendenaffäre“ nicht begründen.

Bei dem Verfügungskläger handelt es sich zwar um einen gemeinnützigen Verein. Als solcher ist er auch den Regelungen der Abgabenordnung unterworfen, die ihn zu einer gewissenhaften Geschäftsführung, u.a. durch Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben (z.B. § 63 Abs. 3 AO) verpflichtet. Hieraus folgt jedoch keine Pflicht, diese Aufzeichnungen gegenüber jedermann offen zu legen.

Soweit die zur Akte gelangten Aufzeichnungen (Anlagen K 11, 19 – 21) lückenhaft sind oder nicht den Regeln einer kaufmännischen Buchführung entsprechen, ist dieser Umstand nicht geeignet, eine „dubiose Spendenaffäre“ im Wortsinn zu belegen.

Daran ändert auch der Inhalt der Anlagen AG 15 ff nichts. Soweit dort verschiedene Beteiligte im Mai 2014 über die Verwendung von Spendengeldern diskutierten, erfolgte diese Diskussion erst nach Veröffentlichung des angegriffenen Beitrags vom … 2014.

Von dieser zeitlichen Komponente abgesehen ist aber auch der Inhalt der geführten Diskussion allenfalls geeignet, eine Intransparenz bei der Buchführung des Verfügungsklägers zu belegen, nicht aber eine Spendenaffäre. Selbst wenn beispielsweise der „X“ F angibt, vom Verfügungskläger lediglich Transportkostenzuschüsse in Höhe von 300,- € erhalten zu haben, folgt daraus nicht automatisch, dass die vom Verfügungskläger behaupteten Zuwendungen an andere „X“ nicht erfolgt sind. Insofern fehlt es an einem substantiierten Vortrag des Verfügungsbeklagten.

Ebenfalls zu unterlassen hat der Verfügungsbeklagte die Behauptungen, der Vorsitzende des Verfügungsklägers sei mehrfach durch Rettungsaktionen im Zusammenhang mit kriminellen Vermehrern, dem Drogen- und Hundekampfmilieu aufgefallen.

Auch insoweit teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die vom Verfügungsbeklagten vorgelegten Screenshots insoweit keine ausreichende Tatsachengrundalge bieten können. Es ist nicht ersichtlich, dass der Vorsitzende des Verfügungsklägers an irgendwie gearteten illegalen Rettungsaktionen beteiligt war oder diese initiiert hat.

Soweit in verschiedenen Screenshots von illegalen Rettungsaktionen „dänischer Tierbefreier“ berichtet wird („… den X drohen Geldstrafen … darum können wir nicht damit prahlen, was passiert“), handelt es sich um Spendenaufrufe oder Unterstützungsbekundungen des Verfügungsklägers sowie dessen Vorsitzenden. Folglich kann ihm allenfalls eine passive, finanzielle oder ideelle Unterstützung vorgeworfen werden. Die vom Verfügungsbeklagten getätigten Äußerungen deuten dagegen auf eine aktive Beteiligung hin.

Bezüglich der für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr und den Verfügungsgrund nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO rechtskräftig.

Der Streitwert war gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festzusetzen.