22.10.2019
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat ihr Konzept zur Zumessung von Geldbußen bei Verstößen gegen die DSGVO durch Unternehmen vorgelegt.
DSK
Aufgabe der DSK ist es, „die Datenschutzgrundrechte zu wahren und zu schützen, eine einheitliche Anwendung des europäischen und nationalen Datenschutzrechts zu erreichen und gemeinsam für seine Fortentwicklung einzutreten. Dies geschieht namentlich durch Entschließungen, Beschlüsse, Orientierungshilfen, Standardisierungen, Stellungnahmen, Pressemitteilungen und Festlegungen. „, vgl. https://www.datenschutzkonferenz-online.de/dsk.html.
Ausgestaltung der Vorgaben des Art. 83 der Datenschutz-Grundverordnung
In der Pressemitteilung der DSK 16.10.2019 heißt es zu dem Bußgeldkonzept:
„Das Konzept gestaltet im Wesentlichen die Vorgaben des Art. 83 der Datenschutz-Grundverordnung aus und ist auf Fortentwicklung angelegt. Ziel des Konzepts ist es, den Datenschutzaufsichtsbehörden eine einheitliche Methode für eine systematische, transparente und nachvollziehbare Bemessung von Geldbußen zur Verfügung zu stellen.“
Bußgeldzumessung gegen Unternehmen in fünf Schritten
Die Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen soll in folgenden fünf Schritten erfolgen:
Kategorisierung der Unternehmen nach Größenklasse
Bestimmung des mittleren Jahresumsatzes der jeweiligen Untergruppe der Größenklasse
Ermittlung des wirtschaftlichen Grundwertes
Multiplikation des Grundwertes nach Schweregrad der Tat
Anpassung des Grundwertes anhand aller sonstigen für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände
Weitere Informationen dazu finden Sie hier im PDF zum Download.