06.11.2015
Heute haben die Länder das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten gebilligt.
Was wird gespeichert?
Bei Anrufen werden Rufnummern sowie Zeitpunkt und Dauer des Gesprächs gespeichert. Bei Mobilfunkverbindungen sind auch die Standortdaten vorzuhalten. Kommt eine Internetverbindung zustande, werden IP-Adressen einschließlich Zeitpunkt und Dauer der Vergabe erfasst. E-Mails sind von der Speicherung ausgenommen – ebenso der Inhalt der jeweiligen Kommunikation.
Einzuhaltende Datenschutzstandards
Die Speicherfrist von Daten ist auf zehn Wochen beschränkt: Unmittelbar nach Ablauf der Speicherfrist müssen sie gelöscht werden. Standortdaten dürfen nur vier Wochen gespeichert werden. Auf die Verkehrsdaten dürfen Behörden nur zugreifen, um schwerste Straftaten zu verfolgen – über den Zugriff auf die Daten muss ein Richter entscheiden.
Um gespeicherte Daten vor Ausspähung zu schützen, führt das Gesetz den Straftatbestand der Datenhehlerei ein. Danach ist es strafbar, Daten entgegenzunehmen, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat – beispielsweise einen Hackerangriff – erlangt hat. Journalistische Arbeit wird von dem Straftatbestand nicht erfasst.
Historie
Bereits im Jahr 2010 war ein erstes Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden. Der Europäische Gerichtshof hob die europäische Richtlinie, die dem Gesetz zugrunde lag, im Jahr 2014 auf. Mit dem neuen Gesetz sollen die Vorgaben beider Urteile berücksichtigt werden.
Am Tag nach seiner Verkündung durch den Bundespräsidenten tritt das Gesetz in Kraft.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesrats vom 06.11.2015
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