14.10.2015

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit einem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht zur Entscheidung angenommen.

Dieses hatte unter anderem entschieden, dass Auskunftsansprüche gegen Bundesbehörden nicht auf die Landespressegesetze gestützt werden können. Die Kammer lässt dahinstehen, auf welcher Rechtsgrundlage solche Ansprüche beruhen, da der Beschwerdeführer jedenfalls im Ergebnis nicht in seinen Grundrechten verletzt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Bundesverwaltungsgericht diese nur als „Mindestanspruch“ qualifiziert. Denn solange auch die Landespressegesetze, deren Verfassungsmäßigkeit der Beschwerdeführer selbst nicht in Zweifel zieht, keine entsprechenden Ansprüche gewähren, ist für eine Verletzung der Pressefreiheit nichts ersichtlich. Die Landespressegesetze gewähren nur Zugang zu bereits vorhandenen Informationen. Der Beschwerdeführer begehrte demgegenüber Informationen vom Bundesnachrichtendienst, über die dieser – zum maßgeblichen Zeitpunkt im fachgerichtlichen Verfahren – selbst noch nicht verfügte.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist Journalist. Im November 2010 beantragte er beim Bundesnachrichtendienst Auskunft über die NS-Vergangenheit der hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeiter. Die Untätigkeitsklage des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich ab. Der Beschwerdeführer könne aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz seine Auskunftsansprüche gegen eine Bundesbehörde nicht auf die Landespressegesetze stützen. Das konkrete Begehren des Beschwerdeführers erfülle auch nicht die Voraussetzungen eines – grundsätzlich in Betracht kommenden – verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da jedenfalls im Ergebnis eine Verletzung von Grundrechten nicht ersichtlich ist.

  1. Dahinstehen kann die Frage, ob die Länder im Rahmen ihrer Kompetenzen zur Regelung des Presserechts auch Auskunftspflichten gegenüber Bundesbehörden begründen können oder ob solche Regelungen dem Bundesgesetzgeber vorbehalten sind. Es kann auch offen bleiben, ob ein Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann und wie weit dieser gegebenenfalls reicht. Denn für eine Verletzung der Pressefreiheit ist jedenfalls dann nichts ersichtlich, solange den Presseangehörigen im Ergebnis ein Auskunftsanspruch eingeräumt wird, der hinter dem Gehalt der Auskunftsansprüche der Landespressegesetze nicht zurückbleibt. Wenn es den Fachgerichten auf diese Weise gelingt, die Konsequenzen der nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht wirksam geregelten Auskunftsansprüche von Presseangehörigen gegenüber Bundesbehörden aufzufangen, kommt eine Verletzung von Grundrechten nicht in Betracht und ist eine Annahme des Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht nicht angezeigt.
  2. So liegt es hier. Die Auskunftsansprüche in den Landespressegesetzen verschaffen nur den Zugang zu solchen Informationen, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind. Die landesrechtlichen Anspruchsgrundlagen, gegen die der Beschwerdeführer insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken vorträgt, beinhalten keinen Anspruch auf Generierung und Verschaffung von Informationen und sonstigem Material. Auch das Informationsfreiheitsrecht ermöglicht im Rahmen seines Anwendungsbereichs nur Zugang zu tatsächlich vorhandenen Informationen.

 

Demgegenüber richtete sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auskunftsanspruch nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen im fachgerichtlichen Verfahren auf eine Verschaffung von Informationen, über die der Bundesnachrichtendienst selbst noch nicht verfügte. Die angefragten Informationen sollten vielmehr zu einem wesentlichen Teil erst von einer eigens zur Aufklärung der in Rede stehenden Geschehnisse eingesetzten Unabhängigen Historikerkommission erarbeitet werden. Wird ein solcher, auf Informationsbeschaffung gerichteter Auskunftsanspruch von den Gerichten nicht zugesprochen, werden Grundrechte folglich nicht offensichtlich verkannt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.10.2015