Das Verbreiten privater WhatsApp-Chatprotokolle und privater Facebook-Nachrichten über seine privaten Beziehungsverhältnisse muss ein Fußball-Profi nicht dulden, hat das Landgericht Köln entschieden. Die Privatheitserwartung des Prominenten seien im Hinblick auf die angegriffenen Äußerungen auch durch keine „relevante Selbstöffnung“ reduziert.
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.06.2015, 28 O 547/14, finden Sie hier im Volltext.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an deren Vorstandsvorsitzenden,
zu unterlassen,
a) in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/ oder zu verbreiten und/ oder veröffentlichen und/ oder verbreiten zu lassen:
aa) “‘N ist immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht‘ (…) M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M (…) erhebt in Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem Ball umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und hat sein Fame (…) ausgenutzt. Nicht fein! ‘“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y vom 00.00.00.
sowie
bb) “Auslöser dürften die Enthüllungen von Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen bieten. Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er süffisant kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum Zeitpunkt des Flirts waren N und D schon ein Paar…“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y vom 00.00.00.
b) das nachfolgend wiedergegebene Bild des Antragstellers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie in der Zeitung Y vom 17. 10. 2014 geschehen,
c) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„N mit anderer Frau in Las Vegas (…) Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas auf – mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau (…) N feiert im Club des ‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern gelegt (…) Wer ist diese Frau? (…) N feiert 8300 Kilometer von D entfernt (…) N… lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist das erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M… Der hatte auf Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T (…) und N veröffentlicht (…) Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt. (…) Feierte im Club des Hotels mit Freunden und der unbekannten jungen Frau – und sogar mit Rockstar F…“
wenn dies geschieht wie in der Zeitung Y vom 00.00.00.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein bekannter Fußballspieler und Mitglied der deutschen Nationalmannschaft, mit der er im Sommer 2014 in Brasilien die Weltmeisterschaft gewann. Er führte seit dem Sommer 2013 eine Beziehung zu der Sängerin und Moderatorin D. Nach vorherigen medialen Gerüchten veröffentlichte diese im Juni 2013 auf ihrer Twitter- und Facebook-Seite ein Foto der beiden, welches sie offiziell als Paar darstellte. Diese Beziehung stand seitdem unter hohem medialem Interesse. In der Folge kam es gelegentlich zu weiteren Veröffentlichungen durch D über diese sozialen Netzwerke, etwa zum Anlass des Bezugs einer gemeinsamen Wohnung in London. Der Kläger beantwortete diese über die gleichen Kanäle und veröffentlichte auf seiner Facebook-Seite gelegentlich ähnliche Fotos von dem Paar. D äußerte sich zudem in Interviews zu der Beziehung zu dem Kläger. Der Kläger antwortete ebenfalls in einem mit der Hamburger Morgenpost zu sportlichen Themen geführten Interview auf Fragen der Journalisten zu seiner Beziehung zu D. Im zeitlichen Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Veröffentlichungen beendeten der Kläger und seine Lebensgefährtin ihre Beziehung. Zu den Einzelheiten der Veröffentlichungen wird auf die von der Beklagten als K1-K6 eingereichten Anlagen Bezug genommen.
Am 15.10. 2014 berichtete die Beklagte auf der „Letzten Seite“ der von ihr verlegten Y über Facebook-Veröffentlichungen des ehemaligen Fußballprofis M, welcher seiner ehemaligen Lebensgefährtin, dem Modell T, und dem Kläger im Hinblick auf seine Trennung von dieser Vorwürfe machte und auf seiner privaten Facebook-Seite vermeintliche Protokolle des Nachrichtendienstes „WhatsApp“ zwischen dem Kläger und T veröffentlicht hatte. In diesem Artikel heißt es u.a.:
„‘N ist immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht‘ … M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose M … erhebt in Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem Ball umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und hat sein Fame … ausgenutzt. Nicht fein!“
In der Y vom 00.00.00 veröffentlichte sie sodann den Artikel „D & N! Hat ihre Liebe noch eine Chance?“ in dem es u.a. heißt:
„Auslöser dürften die Enthüllungen von Ex-Bayern-Profi M…sein…Der machte ‚Whats-App‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T….und N öffentlich, die Raum für Spekulationen bieten. Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er süffisant kommentierte(,#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum Zeitpunkt des Flirts waren N und D schon ein Paar…“
Schließlich veröffentlicht die Beklagte in der Y vom 00.00.00 auf der Titelseite ein Foto, welches den sitzenden Kläger zeigt, dem eine hinter ihm stehende Frau ihre Hände auf die Schulter legt. In der Bildbeschreibung heißt es:
„N mit anderer Frau in Las Vegas…Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas auf – mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau.“
Auf S. 4 wird das Foto erneut gezeigt und im dortigen Text u.a. berichtet:
„N feiert im Club des ‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern gelegt … Wer ist diese Frau? … N feiert 8300 Kilometer von D entfernt … N … lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist das erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M … Der hatte auf Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T… und N veröffentlicht … Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt. Der Nationalspieler bräunte seinen durchtrainierten, tätowierten Oberkörper in der Sonne, relaxte am Pool des 5-Sterne Hotels ‚C‘ (ab 420 Euro/ die Nacht). Feierte im Club des Hotels mit Freunden und der unbekannten jungen Frau – und sogar mit Rockstar F…“
Mit außergerichtlichem Schreiben vom 16. und 00.00.00 forderte der Kläger erfolglos die Abgabe von Unterlassungserklärungen von der Beklagten ein. Mit Beschluss vom 27.10.2014 (Az. 28 O 464/14) hat die Kammer antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung der Textpassagen sowie des Fotos unzulässig seien, da er dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt werde. Das folge insbesondere daraus, dass diese den Bereich der Privat-und Intimsphäre des Klägers betreffen würden. Das Kommunikationsverhalten des Klägers über Textnachrichten mit Dritten gehe niemanden etwas an. Zudem verbreite die Klägerin die unwahre Behauptung Ms über eine außereheliche Beziehung des Klägers zu T über ein Massenmedium. Durch das Zitat und die Kommentierung der Aussage „#auchindirsteckteinweltmeister“ werde zudem direkt in die Intimsphäre des Klägers eingegriffen. Ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen bestehe nicht. Insbesondere liege keine Selbstöffnung vor, da der Kläger niemals Details zu seiner Beziehung zu D preisgegeben habe. Informationen seien höchstens durch D mitgeteilt worden – eine Selbstöffnung durch Dritte sei jedoch ausgeschlossen. Schließlich seien die Berichterstattung und die Nutzung des Fotos in Bezug auf den Aufenthalt des Klägers in Las Vegas unzulässig. Dieser habe sich dort im Urlaub befunden, wobei der Kernbereich der Privatsphäre betroffen sei, da er einen persönlichen Rückzugspunkt gesucht habe. Insbesondere das streitgegenständliche Foto sei außerhalb der Öffentlichkeit entstanden. Hierzu behauptet der Kläger, dass dieses – ohne seine Einwilligung – auf einer privaten Geburtstagsfeier des Klägers in abgetrennten Räumlichkeiten des C-Hotels entstanden sei.
Der Kläger beantragt,
der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden zu untersagen,
A. in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/ oder zu verbreiten und/ oder veröffentlichen und/ oder verbreiten zu lassen:
a. “‘N ist immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht‘… M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M … Erhebt in Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit seinem dem Ball umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und hat sein Fame … ausgenutzt. Nicht fein! ‘“
sowie
b. “ Auslöser dürften die Enthüllungen von Ex-Bayern-Profi M … sein … Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T … und N öffentlich, die Raum für Spekulationen bieten. Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er süffisant kommentiert (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum Zeitpunkt des Flirts waren N und D schon Paar…“
B. das nachfolgend wiedergegebene Bild des Antragstellers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie auf der Titelseite von Y vom 00.00.00 sowie im Innenteil auf Seite 4 geschehen,
C. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen
„N mit anderer Frau in Las Vegas… Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas auf – mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau… N feiert im Club des ‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern gelegt… Wer ist diese Frau? … N feiert 8300 Kilometer von D entfernt…N… lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D …! Dieses Foto von N ist das erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M… Der hatte auf Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T… und N veröffentlicht… Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt. Der Nationalspieler bräunte seinen durchtrainierten, tätowierten Oberkörper in der Sonne, relaxte am Pool des 5-Sterne Hotels ‚C‘ (ab 420 Euro /die Nacht). Feierte im Club des Hotels mit Freunden und der unbekannten jungen Frau – und sogar mit Rockstar F…“
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers liege nicht vor. Bei der Abwägung der betroffenen Grundrechte überwiege das legitime Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Beim überwiegenden Teil der angegriffenen Äußerungen handele es sich um wahre Tatsachen, deren Verbreitung der Kläger hinnehmen müsse. Zudem seien die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gewahrt worden. Die – auf dessen Facebook-Seite getätigten – Äußerungen Ms habe sie lediglich wiedergegeben. Die Beziehungsverhältnisse des Klägers seien zudem von großem öffentlichem Interesse, da es sich dabei um einen der bedeutendsten deutschen Fußballprofis handele, der gerade die Weltmeisterschaft gewonnen habe. Zudem habe er seine Beziehung zu D selbst über soziale Medien der Öffentlichkeit angetragen und bei Interviews auch eigeninitiativ zu der Beziehung Stellung genommen, sodass eine klassische Selbstöffnung vorliege. Bei den im Zusammenhang mit den Äußerungen Ms entstandenen Artikeln seien auch ausschließlich Prominente beteiligt gewesen, sodass ein hohes Interesse an den Informationen bestand. Schließlich sei auch die bebilderte Berichterstattung über den Urlaub im C-Hotel in Las Vegas zulässig. Denn er habe sich dabei nicht zurückgezogen, sondern sich der Öffentlichkeit zum ersten Mal nach den vorherigen Berichten wieder – etwa auch mit dem Musiker F – gezeigt. Zudem begründe schon der Umstand ein öffentliches Interesse, dass er, statt mit seiner Mannschaft zu trainieren, dort Urlaub mache. Zu der Herkunft des streitgegenständlichen Fotos behauptet sie, dieses zeige den Kläger nicht in einem abgesperrten Teilbereich des Hotelclubs bei einer Privatfeier. Vielmehr habe dieser lediglich VIP-Tische in dem öffentlich zugänglichen Club „Z“ des Hotels gebucht, welche nur durch einfache Absperrungen vom Rest des Clubs abgetrennt seien.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung “‘N ist immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht‘… M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M … Erhebt in Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit seinem dem Ball umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und hat sein Fame … ausgenutzt. Nicht fein! ‘“
Durch das Verbreiten der durch M erhobenen Vorwürfe liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor. Denn dessen Äußerungen betreffen – unabhängig davon, ob diese wahr oder unwahr sind – den privaten Kommunikationsverkehr des Klägers und darüber hinaus die privaten Beziehungsverhältnisse des Klägers.
Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig geschehen. Bei dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich dabei um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Eine solche abwägende Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen ist dabei auch bei unterhaltender Berichterstattung über Prominente angezeigt. Dabei gilt, dass auch diese eine berechtigte Erwartung auf Achtung und Schutz ihres Privatlebens haben (EGMR NJW 2010, S. 751). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (BVerfG NJW 2008, 1793 Rn. 65 – Caroline von Hannover). Insofern ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch unterhaltende Beiträge eine meinungsbildende Funktion erfüllen, denn sie können Realitätsbilder vermitteln und Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen (BVerfG, a.a.O.) Prominente Persönlichkeiten können dabei für das Publikum eine Leitbild- und Kontrastfunktion einnehmen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auch zu berücksichtigen, in welcher Schutzsphäre der Prominente durch die Berichterstattung berührt wird. So wiegt ein Eingriff in die Sozialsphäre weniger schwer wie ein Eingriff in die Privatsphäre oder die grundsätzlich vorbehaltslos geschützte Intimsphäre. Die Sozialsphäre kennzeichnet dabei einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums (BGH, NJW 2012, S. 771). Demgegenüber umfasst die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (BGH, a.a.O. m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; denn niemand kann sich auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (BGH, a.a.O. m.w.N.) Dies bedeutet, dass eine Person – ohne konkret in die Verbreitung einer Information eingewilligt zu haben – aufgrund einer Selbstöffnung eine Berichterstattung grundsätzlich hinnehmen muss, welche thematisch denselben Ausschnitt der Privatsphäre betrifft, den er in der Vergangenheit selbst geöffnet hat und eine ähnliche Intensität hat (BVerfG NJW 2006, 2838). Eine insofern reduzierte Privatheitserwartung kann daher im Einzelfall etwa daraus folgen, dass der Betreffende in Interviews „Einzelheiten über sein Privatleben“ offenbart hat (EGMR NJW 2012, S. 1058).
Nach diesen Grundsätzen überwiegt im konkreten Fall bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen dasjenige des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre.
Dabei kann im Ausgangspunkt ein öffentliches Interesse an der Person des Klägers nicht bezweifelt werden. Dieses stützt sich bereits auf seine Stellung als bedeutender und bekannter Fußballprofi und Nationalspieler, welcher in dieser Funktion regelmäßig in der Öffentlichkeit steht. Die im Artikel getätigten Äußerungen betreffen jedoch nicht diese auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Sozialsphäre des Klägers. Zwischen seiner öffentlich exponierten Stellung als Fußballprofi und den streitgegenständlichen Vorfällen besteht keine maßgebliche Verbindung über den Umstand hinaus, dass M selbst als Fußballprofi tätig war und sich zur Verdeutlichung seines Vorwurfs sprachbildlicher Vergleiche zu fußballerischen Vorgängen bedient. Insofern ist vielmehr die Privatsphäre des Klägers betroffen, da der Artikel im Gesamtkontext von dem Verhalten des Klägers in Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Beziehung zu T und seiner Beziehung zu D handelt. Die Privatsphäre ist auch im Hinblick auf die Information des Kommunikationsverhaltens zwischen dem Kläger und Dritten betroffen, deren Inhalt ebenfalls einen – in dem Artikel zwar nicht mitgeteilten – jedoch privaten Charakter hat. Die Nutzung dieser Informationen tangiert dabei zugleich das Recht des Klägers am gesprochenen bzw. geschriebenen Wort als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da dieser selbst darüber entscheiden kann, inwiefern solche Kommunikationsdaten veröffentlicht werden. Zugunsten des Klägers spricht bei der Abwägung dabei auch, dass der von M aufgeworfene Vorwurf einer parallelen Beziehung zwischen dem Kläger und T und D dabei auch geeignet ist, dessen Bild in der Öffentlichkeit maßgeblich zu schädigen. Insofern kommt dem Interesse an der Verbreitung solch ungesicherter Gerüchte kein hoher Stellenwert zu. Dies wird auch nicht deshalb aufgewogen, da – wie die Beklagte meint – lediglich Prominente an dem Vorfall beteiligt seien. Es handelt sich insofern nicht um Vorgänge, welche die Bekanntheit der einzelnen Charaktere betreffen, sondern jeweils deren Privatleben. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass durch den Bericht neben dem Ziel der Unterhaltung ein Beitrag zu einer die Allgemeinheit interessierenden Sachdebatte geleistet wird.
Schließlich liegt auch keine relevante Selbstöffnung vor, welche die Privatheitserwartung des Klägers im Hinblick auf die angegriffenen Äußerungen reduzieren würde. Dabei kann es dahinstehen, ob und inwiefern ein Verhalten der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers, D, überhaupt zu einer den Kläger betreffenden Selbstöffnung beitragen könnte. Denn selbst wenn man diese Möglichkeit unterstellt, liegt eine solche Öffnung der Privatsphäre, welche thematisch und von der Intensität die angegriffene Berichterstattung rechtfertigen würde, nicht vor. Denn weder der Kläger noch D haben maßgebliche Details über ihr Beziehungsleben öffentlich bekannt gemacht. Die von der Beklagten zur Akte gereichten Anlagen lassen einen solchen Schluss nicht zu. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass der Kläger und seine damalige Lebensgefährtin D über soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Instagram ihren Beziehungsstatus (Zusammenkommen, Beziehen einer gemeinsamen Wohnung) öffentlich kommentiert haben und auf Nachfrage auch in Interviews in allgemeiner Form hierzu Stellung genommen haben, ohne Details preiszugeben. Dass sie sich als Paar bewusst, aktiv und nachhaltig in der Öffentlichkeit platziert hätten, ist nicht ersichtlich. D veröffentlichte das erste Foto, welches sie und den Kläger als Paar zeigt und kommunizierte ihre Geburtstagsüberraschung für den Kläger in der Londoner Wohnung öffentlich über die sozialen Netzwerke. Sie äußerte sich auch über die Beziehung in einem exklusiven Interview mit der A und in dem von der Beklagten eingereichten Fernsehinterview. Ihre Äußerungen bleiben jedoch im Allgemeinen und entsprechen insofern auch der von ihr im TV-Interview aufgestellten Aussage, dass der Kläger und sie möglichst wenig an die Öffentlichkeit preisgeben wollen. Die von der Beklagten eingereichten Anlagen belegen insofern lediglich, dass die Medien die spärlichen, durch D veröffentlichten Informationen bereitwillig aufgenommen und weiterverbreitet haben. Noch hinter dem Verhalten von D zurück bleibt im Hinblick auf eine mögliche Selbstöffnung jedoch das Verhalten des Klägers selbst. Dieser veröffentlichte zwar auch über seine sozialen Netzwerke Fotos von sich und seiner ehemaligen Lebensgefährtin als Grußbotschaften an seine Anhänger oder reagierte auf die Eintragungen von D. Dabei ist jedoch ersichtlich, dass der Großteil der Eintragung in den sozialen Netzwerken der Eigenvermarktung in Bezug auf seine sportlich-berufliche Karriere diente, was die Vielzahl der sportbezogenen Einträge zeigt. Details über den Umstand hinaus, dass er in seiner Beziehung glücklich sei, wurden jedoch damit nicht kommuniziert. Auch das von der Beklagten angeführte Interview mit der Hamburger Morgenpost belegt keineswegs die aufgestellte These, dass der Kläger eigeninitiativ Beziehungsdetails in die Öffentlichkeit gebracht hat. Hierbei ging es vielmehr primär um die fußballerische Karriere des Klägers und die kommende Weltmeisterschaft. Wenn er am Ende diese Interviews dann direkt und suggestiv auf seine Beziehung angesprochen wird, antwortet er sehr allgemein, dass er glücklich sei und seine Lebensgefährtin ihm Halt gebe.
Eine relevante Selbstöffnung lässt sich damit lediglich insoweit annehmen, dass dies eine Berichterstattung über den Umstand rechtfertigen würde, dass sich der Kläger und D getrennt haben, nachdem sie diese Beziehung zuvor regelmäßig öffentlich bestätigt haben. Dies umfasst jedoch weder thematisch noch hinsichtlich der Intensität Fragen, zu welchen Personen der Kläger sonst eine irgendwie geartete Beziehung unterhält und wem er Nachrichten schreibt.
Auch die Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist gegeben. Diese wurde bereits durch die Erstbegehung indiziert (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12, Rn. 17 m.w.N.) und ist bislang nicht ausgeräumt.
2.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung “Auslöser dürften die Enthüllungen von Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen bieten. Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er süffisant kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum Zeitpunkt des Flirts waren N und D schon ein Paar…“
Hinsichtlich der Abwägung gilt das unter 1. Ausgeführte entsprechend. Die Beeinträchtigung der Privatsphäre wird hierbei jedoch zusätzlich dadurch verstärkt, dass die Beklagte die Vorgänge explizit in Verbindung mit der Beziehung des Klägers zu D setzt und insofern den Lesern „Raum für Spekulationen“ mitteilt.
Eine Wiederholungsgefahr liegt vor.
3.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG hinsichtlich der Verbreitung der streitgegenständlichen Fotografie.
Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, an der es im vorliegenden Fall fehlt. Von dem Einwilligungserfordernis besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG aber eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt indes nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, NJW 2007, 1977; BVerfG NJW 2008, 1793 ff).
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nimmt nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes ist der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartung des Einzelnen zu berücksichtigen (BGH NJW 2008, 3138). Da jedoch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung einschließen, sind die kollidierenden Grundrechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Dies kann nach durchgeführter Abwägung dazu führen, dass die Veröffentlichung von Bildnissen des Betroffenen aus seinem Alltagsleben, wie beispielsweise während des Rückzugs in seinem Urlaub, einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Auch insofern ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt und inwiefern die mögliche Leitbild- und Kotrastfunktion des Prominenten berührt wird.
Es kann dahinstehen, ob es sich hier bei der Fotografie, welche den Kläger mit einer Frau und weiteren Personen beim Feiern zeigt, um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt. Jedenfalls überwiegen insofern die Interessen des Klägers gegenüber denjenigen der Beklagten und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das Foto ist dabei zum einen im Urlaub des Klägers in Las Vegas entstanden und dort zum anderen bei einer Feierlichkeit – deren Rahmen zwischen den Parteien umstritten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Prominente im Urlaub besonders geschützt sind. Dieser gehört als persönliche Rückzugsmöglichkeit in den Kernbereich der Privatsphäre (BGH GRUR 2007, S. 523). Bereits der Umstand, dass der Kläger seinen Urlaub außerhalb Europas – und damit außerhalb seines üblichen Tätigkeitsorts – und in dem exklusiven Hotel C verbringt, sprechen zunächst dafür, dass der Kläger damit eine Situation aufgesucht hat, in welcher er ohne eigenes Zutun begründet und auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein. Dies gilt auch innerhalb des Urlaubs konkret für den Besuch der Räumlichkeiten des Hotels, in denen die Fotografie entstanden ist. Es kann dahinstehen, ob – wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet – das Foto auf einer privaten Geburtstagsfeier in einem abgetrennten Bereich des Hotels angefertigt wurde hat oder – wie die Beklagte behauptet – der Kläger lediglich einzelne VIP-Tische im öffentlich zugänglichen Clubbereich des Hotels gebucht hat und das Foto dort aufgenommen wurde. Dies ist letztlich nicht erheblich, sodass von einer Beweisaufnahme abzusehen war. Denn selbst wenn man den Vortrag der Beklagten unterstellt, fällt die Abwägung zu Gunsten des Klägers aus. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich der Betroffene auch in öffentlich zugänglichen Räumen stattfindenden Vorgängen gegenüber visuellen Darstellungen auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen kann, wenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden (OLG Köln, AfP 2013, S. 512). Unstreitig befand sich der Kläger nicht auf einer Veranstaltung, welcher selbst Außenwirksamkeit zukam, wie es etwa bei einer Aftershowparty eines öffentlichen Events oder eines im medialen Interesse stehenden Balls der Fall wäre. Vielmehr befand er sich dort in rein privater Funktion zum Feiern, konnte abschalten und sich gehen lassen. In einer solchen Situation muss er grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass er von Dritten zum Zwecke einer späteren Veröffentlichung fotografiert wird. Dass er aufgrund der technischen Möglichkeiten heutzutage jederzeit damit rechnen muss, erkannt und mit Hilfe eines Smartphones unentdeckt fotografiert zu werden, ändert insofern nichts an der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Verwendung eines solchen Fotos. Denn ansonsten wäre es für einen Prominenten unmöglich, unbeschwert außerhalb der eigenen vier Wände privat aufzutreten.
An der Unzulässigkeit der Verwendung des konkreten Fotos ändert auch nichts, dass der Kläger während seines Urlaubs auch öffentliche Veranstaltungen – wie etwa das Konzert der Band Blink 182 – aufsuchte und sich dort offensichtlich einverständlich mit dem Künstler F ablichten ließ. Denn hierdurch hat er nicht zu verstehen gegeben, dass er nunmehr seinen gesamten Urlaub und jegliche Unternehmungen in diesem der öffentlichen Wahrnehmung öffnen wollte. Schließlich verschiebt auch der Gesamtkontext der Berichterstattung die Abwägung nicht zugunsten der Beklagten. Der von ihr angeführte Umstand, dass sich der Kläger nur aufgrund einer Freistellung durch seinen Arbeitgeber im Urlaub befinden konnte, rechtfertigt die konkrete Berichterstattung schon deshalb nicht, da dies lediglich in einem Nebensatz angerissen wird, um zu betonen, dass sich der Kläger im Zusammenhang mit vorherigen Berichten und der möglichen Trennung von D mit einer der Öffentlichkeit unbekannten Frau zeige. Ein inhaltlicher Bezug zu seiner Arbeit oder zur vorherigen Weltmeisterschaft ist ebenso wenig zu erkennen wie der Vortrag nachzuvollziehen ist, dass sich der Kläger hier bewusst das erste Mal nach den Vorwürfen Ms der Öffentlichkeit gezeigt habe. Soweit zu diesen Vorgängen ein Bezug besteht, rechtfertigt dies keine (Y-)Berichterstattung, sodass auf die Ausführungen zu 1. Bezug genommen wird. In der Abwägung spricht gegen eine Veröffentlichung des Fotos schließlich auch, dass dieses den Kläger zwar nicht negativ darstellt, jedoch im Zusammenhang mit der begleitenden Wortberichterstattung zum Beleg weiterer Spekulationen über das Privatleben des Klägers genutzt wird.
Auch insofern liegt die Wiederholungsgefahr vor.
4.
Schließlich besteht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung „N mit anderer Frau in Las Vegas (…) Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas auf – mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau (…) N feiert im Club des ‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern gelegt … Wer ist diese Frau? … N feiert 8300 Kilometer von D entfernt … N … lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist das erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M … Der hatte auf Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T… und N veröffentlicht … Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt. Der Nationalspieler bräunte seinen durchtrainierten, tätowierten Oberkörper in der Sonne, relaxte am Pool des 5-Sterne Hotels ‚C‘ (ab 420 Euro/ die Nacht). Feierte im Club des Hotels mit Freunden und der unbekannten jungen Frau – und sogar mit Rockstar F…“ lediglich in dem durch Unterstreichungen hervorgehobenen Umfang.
Hinsichtlich derjenigen Aussagen, welche der Beschreibung des streitgegenständlichen Fotos dienen, wird auf die Ausführungen hierzu unter 3. Bezug genommen.
Hinsichtlich der Aussagen hinsichtlich der Berichterstattung über Ms Vorwürfe, wird auf die Ausführungen hierzu unter 1. Bezug genommen.
Unbegründet ist der Antrag schließlich jedoch hinsichtlich derjenigen Aussagen, welche sich allein darauf beziehen, dass der Kläger im C-Hotel im Urlaub ist. Insofern hat er diesen grundsätzlich geschützten Rückzugsraum teilweise geöffnet, indem er sich – unstreitig – dort mit dem Musiker F im Rahmen des Konzerts im Hotelclub zeigte und ablichten ließ. Soweit hierüber im Einzelfall berichtet werden kann, ist auch die Mitteilung der wahren Tatsachenbehauptung über die Preise des Hotels zulässig. Soweit des Weiteren mitgeteilt wird, dass der Kläger dort in der Sonne lag und am Pool entspannte, handelt es sich schließlich um allgemeine Beschreibungen desjenigen, was ein Urlaubsgast gewöhnlich in diesem Hotel tut – Persönlichkeitsrechte des Klägers werden damit erkennbar nicht über die Information hinaus, dass er dort Urlaub macht, tangiert.
Auch insofern liegt die Wiederholungsgefahr vor.
5.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
6.
Streitwert: 70.000 EUR