Der gute Ruf im Internet hat für Unternehmen und Privatpersonen erhebliche wirtschaftliche und soziale Bedeutung.
Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte und Abwehrmöglichkeiten gegen Rufmord im Netz und unberechtigte Negativbewertungen. Gegen rechtswidrige Texte, Bewertungen, Fotos und Filme im Internet können Sie vorgehen. Sinnvoll ist es, Ihre Reputation präventiv zu schützen – bzw. bei der Verteidigung gegen Rufmord geltende Erfahrungswerte zu beachten.
Guter Ruf im Internet
Typischerweise verbreitet sich im Internet eine rufschädigende Meldung schnell – wenn etwa ein Text mit schwer persönlichkeitsrechtsverletzenden nachweislich falschen Tatsachenbehauptungen im Netz veröffentlicht und dann durch Dritte verlinkt und kopiert wird. Das ist eine „internettypische Gefahr“, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2015, VI ZR 340/14.
Gegen rechtswidrige Inhalte im Internet können Sie sich juristisch wehren. So schreibt der BGH zum Beispiel in einer Entscheidung zu Negativbewertungen: „Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann.“, BGH Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13.
Oft ist das schnelle juristische Vorgehen per Eilverfahren existenzrettend. Im Krisenfall ist stets der Gesamtzusammenhang der Rufbeeinträchtigung zu betrachten. Optimale Handlungsweisen und Lösungen werden im Einzelfall über die rechtliche Einschätzung hinaus unter Einbeziehung von Online Reputation Management-Know-How entwickelt.
Online Reputation Management (ORM) und Reputationsrecht
Für den guten Ruf im Internet können Sie aktiv eine Strategie für Ihr Unternehmen ausarbeiten. Damit schützen und stärken Sie Ihre Reputation. Auch auf Krisen sind Sie dann besser vorbereitet. Online Reputation Management können Sie sowohl präventiv, als auch im Worst Case Szenario einsetzen.
Gerne berät Sie im Reputationsrecht und Online Reputation Management die Fachanwaltskanzlei Wienen, die zusätzlich zu dem juristischen Bereich Aspekte und Kompetenzen aus Kommunikationsstrategien, PR, Datenschutz, Cybersicherheit und IT einbeziehen kann.
– Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht
- – langjährige Praxiserfahrung im Reputationsrecht
- – Unternehmensberatung, Rechtsberatung, rechtliche Vertretung, Seminare, fachspezifische Beiträge
Bewertungsportalrecht und Online-Reputation-Management
kununu – Negativbewertung entfernen
jameda-Negativbewertung entfernen
Google-Bewertung entfernen
Google-Links entfernen
Google haftet ab Kenntnisnahme für Rechtsverletzungen Dritter, LG Köln, Urteil vom 16.09.2015, 28 O 14/14:
„Weist ein Betroffener den Suchmaschinenbetreiber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte hin, kann der Suchmaschinenbetreiber wie ein Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Betreiber einer Suchmaschine im Gegensatz etwa zu einem Blogbetreiber, für den der Bundesgerichtshof ein Anhörungsverfahren statuiert hat, regelmäßig in keiner Beziehung zu dem Dritten steht, somit von ihm auch nicht die Einholung einer Stellungnahme verlangt werden kann. Damit obliegt es regelmäßig dem Suchmaschinenbetreiber, über die Begründetheit des Löschungsgesuchs auf Grundlage des einseitigen Inkenntnissetzungsvortrags zu entscheiden. Damit ist der Hinweis jedoch so konkret zu fassen, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit von dem Suchmaschinenbetreiber zu verlangenden Prüfungsaufwands von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Suchmaschinenbetreibers auf der anderen Seite.“, LG Köln, a.a.O.
„Der Betreiber einer Internet-Suchmaschine ist zur Störerhaftung verpflichtet, einen von der Suchmaschine angezeigten Link zu einer von einem Dritten veröffentlichten Internetseite zu entfernen, wenn er von dem Betroffenen auf den persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt der Internetseite hingewiesen wurde.“, wie das nationale Recht – hier das LG Heidelberg – als Konsequenz der europäischen „Recht auf Vergessen“-Entscheidung des EuGH in einem Leitsatz zu einer Entscheidung schreibt. Lesen Sie hier mehr dazu, wie Sie Google-Suchergebnisse und darin enthaltene Links löschen lassen können.
Cybermobbing – Fotos und Videos im Internet
Ob aus Neid, „Spaß“ oder Langeweile – peinliche Fotos ins Internet zu stellen, ist kein Kavaliersdelikt. Wer solchen Rufmord feststellt, ist dem nicht schutzlos ausgeliefert. Hier finden Sie dazu weitere Informationen.
Wenn Sie von persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten, Texten, Bildern oder Videos betroffen sind und dagegen vorgehen wollen bzw. einen Suchmaschinen-Link oder eine Negativbewertung entfernen lassen wollen, können Sie sich gerne an die Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht Wienen wenden,
Telefon 030 390 398 80.
Anwaltskanzlei Wienen, Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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