Freitag, 06.04.2018
Die Bundesnetzagentur geht gegen den Verkauf von GPS-/GSM-Trackern vor. Hierbei handelt es sich um Ortungsgeräte, die per GPS oder GSM die eigenen Positionsdaten ermitteln.
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Immer häufiger werden GPS-Tracker zum Orten von Personen eingesetzt, oft auch von Kindern. Wenn diese zugleich über ein Mikrofon verfügen und mit ihnen Gespräche unbemerkt mitgehört werden können, handelt es sich um eine verbotene Sendeanlage„, erläutert Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Damit die Privatsphäre der Träger und der Umgebung der Ortungsgeräte geschützt wird, ziehen wir diese aus dem Verkehr„, so Homann weiter.
Ortungsgeräte mit GPS/GSM
Die Anwendungsbereiche der Ortungsgeräte reichen von der privaten Nutzung zur Standortbestimmung von gestohlenen Fahrzeugen oder entlaufenen Haustieren bis hin zur geschäftlichen Nutzung durch Einbau in Firmenfahrzeuge oder LKW-Flotten. Auch in Schulranzen für Kinder sollen GPS-/GSM-Tracker Einzug halten.
Verbotene Abhörgeräte
Zusätzlich zu dieser Ortungsfunktion verfügen manche GPS-/GSM-Tracker über eine Abhörfunktion. Diese Funktion kann der Besitzer per App oder SMS-Befehl aus der Ferne aktivieren und anschließend Gespräche unbemerkt abhören. Diese Abhörfunktion kann grundsätzlich jeder aktivieren, der Kenntnis von der Telefonnummer der SIM-Karte des GPS-/GSM-Trackers hat. Eine derartige Abhörfunktion ist in Deutschland verboten. Gegen eine vergleichbare Abhörfunktion ging die Bundesnetzagentur kürzlich im Zusammenhang mit Kinderuhren vor.
Hinweise an Käufer
Käufern wird geraten, zunächst zu prüfen, ob ihr GPS-/GSM-Tracker über eine Abhörfunktion verfügt. Dies kann man daran erkennen, dass in der Produktbeschreibung bzw. der Bedienungsanleitung des Geräts etwa beschrieben wird, dass dieser über eine „Monitorfunktion“ oder „Mithörfunktion“ verfügt. Häufig wird beschrieben, dass der GPS-/GSM-Tracker zur Gesprächsüberwachung genutzt werden kann.
Sofern Käufer von GPS-/GSM-Trackern mit Abhörfunktion der Bundesnetzagentur bekannt werden, fordert sie diese auf, das Gerät zu vernichten und einen Nachweis hierüber an die Bundesnetzagentur zu senden. Besitzern dieser Geräte wird empfohlen, die Tracker unschädlich zu machen und Vernichtungsnachweise hierzu aufzubewahren.
Wie ein Vernichtungsnachweis im Falle eines Anschreibens durch die Bundesnetzagentur geführt werden kann, finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de/spionagekameras.
Bei Rückfragen zu diesem Thema können sich Verbraucher und Unternehmen vorzugsweise auf elektronischem Weg an die Bundesnetzagentur wenden per Mail an spionagegeraete@bnetza.de.
Quelle: Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 05.04.2018