Bewertungen im Internet wirken sich erheblich auf den wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen und Selbständigen aus. Bewertungsportale für Hotels, Krankenhäuser, Ärzte, usw., sind inzwischen Standard im Internet. Bevor ein Produkt oder eine Dienstleistung ausgesucht wird, schauen sich  Interessenten erst einmal Bewertungen an – zum Beispiel auf Amazon, Google, Facebook, Kununu, Jameda,  TripAdvisor und Yelp.

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte und Abwehrmöglichkeiten gegen  unberechtigte Negativbewertungen und dazu, wie Sie aktiv Ihre Reputation fördern und wahren können.  

Online Reputation

Gute Bewertungen sind Gold wert. Dagegen können Negativbewertungen existenzgefährend sein. Verteidigen Sie daher Ihre Reputation: Eine rechtswidrige negative Bewertung braucht sich kein Arzt auf einem Arztbewertungsportal, kein Arbeitgeber auf einem Arbeitgeberbewertungsportal, kein Hotelbetreiber auf einem Hotelbewertungsportal, usw., gefallen lassen.

Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen oder beleidigende oder sonst unzulässige Bewertungen können Sie vorgehen.

Bewertungsportalbetreiber sind ab Kenntnis von der Rechtsverletzung verantwortlich. Dazu muss der Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptungen unschwer – d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Bewertungsportalbetreiber sind nämlich „Hostprovider“. Das bedeutet: Sie halten fremde Inhalte auf ihrem Portal für andere Nutzer bereit, ohne sich diese zu Eigen zu machen. Der Portalbetreiber muss grundsätzlich erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung handeln und nicht proaktiv prüfen. Der Bundesgerichtshof hat dafür den folgenden „Notice-and-Take-Down“-Ablauf in dem sogenannten Blogeintrag-Urteil vorgegeben. Dieser Ablauf gilt entsprechend für die Pflichten von Bewertungsportalbetreibern:

„Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.“ (BGH, NJW 2012, 148-151).

Der Bundesgerichtshof präzisiert in seinem Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15, die Prüfpflichten von Portalbetreibern. Mit der Grundsatzentscheidung „zeichnet sich ein entscheidender Richtungswechsel für Bewertete an: Portalbetreiber werden klar auf ihre erhebliche Verantwortung und auf ihre besonderen Pflichten hingewiesen. Die Entscheidung eignet sich als Argumentationsgrundlage für diejenigen, die sich gegen rechtswidrige Bewertungen verteidigen“, Amrei Viola Wienen in „BGH: Schärfere Prüfung von Portalbetreibern bei rechtswidrigen Bewertungen“, MMR 6/2016, 377549,  Verlag C.H. Beck.

Wenn Portalbetreiber Inhalte nachträglich eigenständig ändern, machen sie sich diese zu eigen, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.04.2017, VI ZR 123/16, Leitsätze:

„1.Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet für von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen als unmittelbarer Störer, wenn er sich diese Äußerungen zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt.

2.Ein Portalbetreiber, der die in das Portal eingestellten Äußerungen eines Dritten auf die Rüge des von der Kritik Betroffenen inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss nimmt, indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Dritten – entscheidet, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält, macht sich diese Äußerungen zu eigen. Nach außen erkennbar ist die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung jedenfalls dann, wenn er dem von der Kritik Betroffenen seinen Umgang mit der Bewertung kundgetan hat.“

Vorgehensweise

So geht die Anwaltskanzlei Wienen in Bewertungsportalfällen für Mandanten vor:

  • Aufforderung zur Löschung der Bewertung, konkreter Hinweis auf Rechtsverletzung
  • Weist der Portalbetreiber die Forderung zurück und erfüllt er seine Pflichten nicht, kann er gerichtlich, ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, in Anspruch genommen werden.
  • Auch Schadensersatzansprüche kommen in dem Fall in Betracht und können ggf. gerichtlich durchgesetzt werden.

Negativbewertungen entfernen lassen

Wenn Sie eine Negativbewertung entfernen lassen wollen, werden wir gerne für Sie tätig. Wir beraten und vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich.

Online Reputation Management und Recht

Um Ihren guten Ruf im Internet präventiv zu stärken und nachhaltig zu schützen, sind  sowohl qualifizierte rechtliche, als auch kommunikationsspezifische,  datenschutzrechtliche und organisatorische Aspekte von besonderer Bedeutung – wie Rechtsanwältin Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht,  Wirtschaftsmediatorin und Datenschutzbeauftragte in  der Veröffentlichung “Bewertungsportale und Online Reputation Management”, IT-Rechtsberater, Verlag Dr. Otto Schmidt, ITRB 1/2015, 20-24, Wienen, erläutert.

Reputationsschutz in Ihrem Unternehmen

Für Ihren guten Ruf können Sie etwas tun. Wenn Sie aktiv Ihre Reputation aufbauen und auch auf Krisen vorbereitet sein möchten, so dass Sie auf Angriffe souverän reagieren,  können Sie sich gerne an uns wenden. Wir erarbeiten mit Ihnen Strategien dazu, wie Sie den guten Ruf Ihres Unternehmens stärken und schützen  und bieten maßgeschneiderte Inhouse-Seminare und Trainings zu Bewertungsportalen, Medienrecht und Online Reputation Management an – für Ihren konstruktiven Umgang mit Bewertungsportalen.

kununu – Negativbewertung entfernen

Sie sind Arbeitgeber und wollen gegen eine Negativbewertung auf dem Bewertungsportal kununu vorgehen? Hier finden Sie dazu Informationen.

jameda-Negativbewertung entfernen

Sie sind Arzt und wollen gegen eine Negativbewertung auf einem Arztbewertungsportal wie  jameda vorgehen? Hier finden Sie dazu Informationen.

Sie erreichen uns telefonisch unter

030 – 390 398 80

oder hier per Online-Formular.

Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK)
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