Das Landgericht Heidelberg hat unter Bezugnahme auf das europäische Urteil zum „Recht auf Vergessen“, d.h. zu der Frage, ob Privatpersonen verlangen können, dass Links zu Internetseiten aus Suchmaschinenergebnislisten entfernt werden, entschieden:
1. Der Betreiber einer Internet-Suchmaschine ist zur Störerhaftung verpflichtet, einen von der Suchmaschine angezeigten Link zu einer von einem Dritten veröffentlichten Internetseite zu entfernen, wenn er von dem Betroffenen auf den persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt der Internetseite hingewiesen wurde.
2. Entfernt der Suchmaschinenbetreiber den Link zu der Internetseite mit persönlichkeitsrechtsverletzendem Inhalt nach Kenntniserlangung und Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht, kann er dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Allerdings bestand kein generelles Verlinkungsverbot zu einer bestimmten Seite.
Das Urteil vom LG Heidelberg, 9.12. 2014, Az.: 2 O 162/13, finden Sie hier auf der Seite.
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