06.04.2016

Das VG Köln hat entschieden, dass der Fernsehsender VOX die Trailer für Live-Tourneen des Hundeprofis Martin Rütter als Werbung kennzeichnen muss.

Im Programm von VOX wurden 2013/2014 Trailer im Umfeld der von Martin Rütter moderierten Sendungen „Der V.I.P. Hundeprofi“ und „Der Hundeprofi unterwegs“ ausgestrahlt. Die circa 15-sekündigen Trailer zeigten u.a. kurze Dialoge mit Martin Rütter. Eingeblendet war u.a. auch eine Telefonnummer für „Tickets und Infos“. Landesanstalt für Medien hatte mit Entscheidung vom 17.07.2014 die von VOX ausgestrahlte Trailer mit der Begründung beanstandet, in ihnen sei für Live-Tourneen von Martin Rütter geworben worden, ohne dies – wie im Rundfunkstaatsvertrag vorgeschrieben – als Werbung zu kennzeichnen. Der Fernsehsender VOX hat gegen die Beanstandung der Landesanstalt für Medien Klage eingereicht.

Das VG Köln hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass beide Trailer sich nicht auf kennzeichnungsfreie programmbegleitende Hinweise beschränkten, sondern in der gebotenen Gesamtwürdigung kennzeichnungspflichtige Werbung für die Tourneen von Martin Rütter seien. Dafür spreche die eingeblendete Hotline für Tickets und Infos. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Trailer nicht innerhalb eines Werbeblocks ausgestrahlt worden seien. Für den durchschnittlichen Zuschauer sei der Werbeblock jeweils nach den Programmhinweisen auf weitere VOX-Sendungen und mit Einblendung des Senderlogos beendet gewesen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, Ausstrahlungen anderer Sender seien möglicherweise ebenfalls nicht hinreichend als Werbung gekennzeichnet worden.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das OVG Münster entscheidet.

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 31.03.2016

Weitere Rechtsnews finden Sie hier.