Den Einsatz versteckter Kameras von Journalisten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR, als erlaubt beurteilt.

In der Entscheidung vom 24.02.2015 ging es um vier Journalisten, die ein Interview mit einem Versicherungsmakler mit einer versteckten Kamera aufgezeichnet und dann in einer TV-Dokumentation veröffentlicht hatten: Nämlich in einer Reportage der Sendung „Kassensturz“ des Schweizer Fernsehens SF DRS.

Überwiegendes öffentliches Interesse

Der EGMR entschied, dass die Interessen der Öffentlichkeit mehr wogen als die Interessen des Versicherungsmaklers.

Dabei stellte der EGMR auch darauf ab, dass der Gegenstand der TV-Doku Teil einer wichtigen öffentlichen Diskussion war. Der EGMR betonte – selbst wenn der Makler dachte, dass es ein privates Interview war, wäre es dabei nicht um ihn persönlich, sondern vielmehr um spezielle kommerzielle Praktiken in einer bestimmten beruflichen Kategorie gegangen.

Ein entscheidender Faktor war die Tatsache für den EGMR, dass das Gesicht des Maklers bei der Doku unkenntlich gemacht und seine Stimme verfremdet worden war und dass das Interview nicht in den üblichen Geschäftsräumen des Maklers erfolgte.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK)
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