21.08.2015

Das Verbreiten privater WhatsApp- Chatprotokolle und privater Facebook-Nachrichten über seine privaten Beziehungsverhältnisse muss ein Fußball-Profi nicht dulden, hat das Landgericht Köln entschieden.

 

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Anwaltskanzlei Wienen

Die Privatheitserwartung des Prominenten seien im Hinblick auf die angegriffenen Äußerungen auch durch keine „relevante Selbstöffnung“ reduziert.

 Dabei könne es dahinstehen, ob und inwiefern ein Verhalten der ehemaligen Lebensgefährtin des Promis überhaupt zu einer den Fußballer betreffenden Selbstöffnung beitragen könnte. Denn selbst wenn man diese Möglichkeit unterstellen würde, würde keine solche Öffnung der Privatsphäre vorliegen, welche thematisch und von der Intensität die angegriffene Berichterstattung rechtfertigen würde. Denn weder der Fußball-Profi noch seine ehemalige Lebensgefährtin hätten maßgebliche Details über ihr Beziehungsleben öffentlich bekannt gemacht. Die von der Beklagten zur Akte gereichten Anlagen würden einen solchen Schluss nicht zulassen. Das Landgericht Köln erklärt dazu:

„Aus diesen ergibt sich lediglich, dass der Kläger und seine damalige Lebensgefährtin D über soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Instagram ihren Beziehungsstatus (Zusammenkommen, Beziehen einer gemeinsamen Wohnung) öffentlich kommentiert haben und auf Nachfrage auch in Interviews in allgemeiner Form hierzu Stellung genommen haben, ohne Details preiszugeben. Dass sie sich als Paar bewusst, aktiv und nachhaltig in der Öffentlichkeit platziert hätten, ist nicht ersichtlich.

D veröffentlichte das erste Foto, welches sie und den Kläger als Paar zeigt und kommunizierte ihre Geburtstagsüberraschung für den Kläger in der Londoner Wohnung öffentlich über die sozialen Netzwerke. Sie äußerte sich auch über die Beziehung in einem exklusiven Interview mit der A und in dem von der Beklagten eingereichten Fernsehinterview. Ihre Äußerungen bleiben jedoch im Allgemeinen und entsprechen insofern auch der von ihr im TV-Interview aufgestellten Aussage, dass der Kläger und sie möglichst wenig an die Öffentlichkeit preisgeben wollen. Die von der Beklagten eingereichten Anlagen belegen insofern lediglich, dass die Medien die spärlichen, durch D veröffentlichten Informationen bereitwillig aufgenommen und weiterverbreitet haben. Noch hinter dem Verhalten von D zurück bleibt im Hinblick auf eine mögliche Selbstöffnung jedoch das Verhalten des Klägers selbst.

Dieser veröffentlichte zwar auch über seine sozialen Netzwerke Fotos von sich und seiner ehemaligen Lebensgefährtin als Grußbotschaften an seine Anhänger oder reagierte auf die Eintragungen von D. Dabei ist jedoch ersichtlich, dass der Großteil der Eintragung in den sozialen Netzwerken der Eigenvermarktung in Bezug auf seine sportlich-berufliche Karriere diente, was die Vielzahl der sportbezogenen Einträge zeigt. Details über den Umstand hinaus, dass er in seiner Beziehung glücklich sei, wurden jedoch damit nicht kommuniziert. Auch das von der Beklagten angeführte Interview mit der Hamburger Morgenpost belegt keineswegs die aufgestellte These, dass der Kläger eigeninitiativ Beziehungsdetails in die Öffentlichkeit gebracht hat. Hierbei ging es vielmehr primär um die fußballerische Karriere des Klägers und die kommende Weltmeisterschaft. Wenn er am Ende diese Interviews dann direkt und suggestiv auf seine Beziehung angesprochen wird, antwortet er sehr allgemein, dass er glücklich sei und seine Lebensgefährtin ihm Halt gebe.“

Das Urteil des LG Köln vom 10.06.2015, 28 O 547/14, finden Sie hier im Volltext.

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