Das Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 16.03.2015 den Eilantrag eines 16-jährigen Gymnasiasten (Antragsteller) gegen seinen durch die Schulleiterin angeordneten sofortigen viertägigen Ausschluss vom Unterricht wegen unbefugter Weitergabe eines fremden Computer-Passwortes an Mitschüler abgelehnt (Az.: 12 K 1320/15).
Der Antragsteller hatte Ende November/Anfang Dezember 2014 im Computerraum seiner Schule das Passwort eines fremden Schülers gefunden und an andere Schüler weitergegeben, die damit u.a. pornographische Seiten aufriefen und herunterluden sowie das Computerspiel Counterstrike in dem Schülertauschverzeichnis ablegten. Das wurde dem Antragsteller auch bekannt. Durch das Herunterladen der pornographischen Seiten änderten die Schüler zugleich das Schülerprofil des Betroffenen, dem das Passwort zustand. Gegen den daraufhin von der Schulleiterin mit Bescheid vom 10.03.2015 verfügten viertägigen Unterrichtsausschluss ab dem 17.03.2015 legte der Antragsteller Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.
Diesen Antrag lehnte die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen aus folgenden Gründen ab:
Mit der unstreitigen Weitergabe des Computer-Passwortes an Mitschüler sei ein schweres Fehlverhalten gegeben, das zu einer Verletzung der Rechte des Schülers, dem das Passwort zugestanden habe, geführt habe. Der Antragsteller habe bei der Weitergabe des Passwortes davon ausgehen müssen, dass dieses missbräuchlich genutzt werde, um auf Kosten des Schülers, dem das Passwort zugestanden habe, „Unfug“ zu treiben. Dies sei vorliegend auch genau so geschehen, weil die Schüler, denen er das Passwort weitergegeben habe, hiermit u.a. pornographische Seiten aufgerufen und heruntergeladen sowie das Computerspiel Counterstrike in dem Schülertauschverzeichnis abgelegt hätten, was dem Antragsteller auch bekannt geworden sei. Durch das Herunterladen der pornographischen Seiten hätten die Schüler zugleich das Schülerprofil des Betroffenen, dem das Passwort zugestanden habe, geändert. Dieses Fehlverhalten des Antragstellers wiege auch deshalb besonders schwer, weil er, als Mitglied der Hardware AG, im Nachhinein das Aufrufen und Herunterladen durch seine Mitschüler nicht verhindert oder bei der Schulleitung angezeigt habe. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller offenbar versucht habe, alles zu vertuschen. Durch die von dem Antragsteller durch die Weitergabe des Passwortes veranlasste Benutzung und Veränderung des fremden Schülerprofils sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Schülers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt worden. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers sei die Schulleiterin zu Recht davon ausgegangen, dass pädagogische Maßnahmen im konkreten Einzelfall nicht ausreichend und mildere Mittel nicht ersichtlich seien.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.
Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 17.03.2015