Der unter anderem für Presserecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte in drei Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren zu entscheiden. In der Presse war – zunächst ohne Hinweise auf die Person des Beschuldigten – berichtet worden, ein Zahnarzt stehe aufgrund einer Vielzahl von Anzeigen im Verdacht, Patienten aus Gewinnstreben gesunde Zähne gezogen und durch Implantate ersetzt zu haben.
In dem streitgegenständlichen Artikel, der in verschiedenen Medien veröffentlicht wurde, wurde der Betroffene zwar ebenfalls nicht namentlich benannt; der Artikel enthielt aber eine Reihe von Einzelheiten, über die der Zahnmediziner durch entsprechende Nachforschungen mit Internetsuchmaschinen identifiziert werden konnte. Die drei Anträge des Klägers auf einstweilige Untersagung einer weiteren Veröffentlichung waren bereits beim Landgericht Karlsruhe erfolglos geblieben. Die gegen diese Urteile gerichteten Berufungen hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Urteilen vom 02.02.2015 zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats wird der angegriffene Artikel den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine Verdachtsberichterstattung aufgestellten Anforderungen gerecht; bei der Abwägung aller Umstände genießen die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit Vorrang vor dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Klägers.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteile vom 02.02.2015
– Az. 6 U -130/14, Az. 6 U -131/14, Az. 6 U -132/14
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 03.02.2015