Am 15.02.2016 soll die Online-Schlichtungs-Plattform zur Online-Streitbeilegung – Online-Dispute Resolution, abgekürzt ODR – freigeschaltet werden: Schon seit dem 09.01.2016 müssen Online-Shop-Betreiber wegen der EU-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) auf die Plattform verlinken.
„Information der Verbraucher
(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.
(2) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen“,
heißt es in Art. 14 (1) und (2) der EU-Verordnung.
Linksetzung
Der Link muss auf der Webseite „leicht zugänglich“ sein. Mehr dazu, wie der Link auf der Webseite platziert werden soll, steht nicht in der Verordnung. In jedem Fall dürfte ein Link im Impressum leicht zugänglich sein.
Der Link, der eingestellt werden muss, lautet:
http://ec.europa.eu/consumers/odr
Empfehlenswert ist, die URL zu verlinken.
Die Verpflichtung dazu, den Link einzustellen, besteht ab dem 09.01.2016 – also schon vor der Freischaltung der ODR-Plattform.
Abmahngefahr
Online-Shop-Betreiber sollten die neuen Informationspflichten ernst nehmen und diese erfüllen, um Abmahngefahren aus dem Wege zu gehen.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Wirtschaftsmediatorin (IHK)
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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