23.07.2015
Im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Osnabrücker Verlagshauses und den diversen Klagen der Inhaber sogenannter „Medienbriefe“ hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück (4. Kammer für Handelssachen) ein Anerkenntnisurteil erlassen und den Verleger zur Zahlung von ca. 1,66 Millionen Euro verurteilt.
In dem nunmehr entschiedenen Verfahren 16 O 66/15 hat der Insolvenzverwalter der mittlerweile insolventen Verlagsgesellschaft den Osnabrücker Verleger aus Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG in Anspruch genommen.
Nach dieser Vorschrift ist der Geschäftsführer einer GmbH zum Ersatz solcher Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.
Der klagende Insolvenzverwalter hatte dargelegt, dass nach diesem Zeitpunkt noch beträchtliche Auszahlungen durch den Verleger veranlasst worden waren. Mithin hatte der Verleger den allgemeinen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten und fällige Rechnungen, Gehälter usw. weiter bezahlt.
Der Verleger hat seine daraus folgende Haftung als Geschäftsführer anerkannt, weshalb eine mündliche Verhandlung über diese Klage nicht mehr geboten war und Anerkenntnisurteil ergehen konnte.
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück v. 21.07.2015
In der Pressemitteilung wird § 64 GmbH genannt. Diese Norm finden Sie hier ebenso wie § 43 GmbHG – da §§ 43 III und IV GmbHG in § 64 GmbHG erwähnt werden – im Volltext:
§ 64 GmbHG
Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder ÜberschuldungDie Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
§ 43 GmbHG
Haftung der Geschäftsführer1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.