Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Berufungsverfahren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (siehe Presseerklärung Nr. 40/2013 vom 13. November 2013) bestätigt, dass dem Kläger, einem Journalisten, nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes kein Anspruch auf Akteneinsicht in Aufsichtsratsunterlagen zu den letzten beiden Sitzungen vor der geplatzten Eröffnung des Flughafens BER zusteht.

Nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen seien die Sitzungen und Beratungen des Aufsichtsrats nicht öffentlich und damit grundsätzlich vertraulich; die Mitglieder des Aufsichtsrats seien zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gelte auch für die beklagte Behörde, die die Beteiligung des Bundes als Gesellschafter (Anteil an der FBB: 26 v.H.) verwalte. Soweit dieser Unterlagen zu Aufsichtsratssitzungen vorlägen, sei sie gesellschaftsrechtlich nach denselben Vorschriften zur Verschwiegenheit und Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet wie die Aufsichtsratsmitglieder. Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht komme lediglich hinsichtlich solcher Informationen in Betracht, die nach anderen Rechtsvorschriften zu offenbaren oder der Öffentlichkeit bereits auf anderem Wege bekannt seien. Derartige Informationen stünden vorliegend indes nicht im Streit.

Ein Anspruch auf Informationszugang stehe dem Kläger auch nicht auf der Grundlage des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu. Das Berliner Pressegesetz gebe nur einen Anspruch auf Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf Zugang zu bestimmten Unterlagen. Auch das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit gehe darüber nicht hinaus und begründe insbesondere keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder die Erteilung von Fotokopien. Soweit der Kläger sein Informationsbegehren erstmals im Berufungsverfahren auf das gegenüber dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz vorrangige Umweltinformationsgesetz des Bundes gestützt habe, fehle es bereits an der erforderlichen vorherigen Antragstellung bei der Behörde.

Die Revision wurde nicht zugelassen..

–Urteil des 12. Senats vom 28. Januar 2015 – OVG 12 B 21.13

Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.01.2015