8.11.2016
Wann haften Blogbetreiber für Blog-Kommentare Dritter? Es kommt darauf an, sagt der Jurist. Entscheidend ist: Hat sich der Blogbetreiber die Äußerung zu Eigen gemacht oder nicht? Dazu hat das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 13.10.2016, 16 W 57/16, entschieden.
„Zu-eigen-machen“ des Inhalts
In dem Beschluss heißt es:
„Zwar kann, wie im Bereich des Ehrenschutzes anerkannt ist, durchaus auch in der Wiedergabe der Aussage eines Dritten dann eine eigene Äußerung des Zitierenden liegen, wenn er sich den Inhalt der fremden Äußerung erkennbar zu eigen gemacht hat [BGH Urt. v. 30.1.1996 – VI ZR 386/94 – Rn. 18 m.w.N.]. (…)
Das ist der Fall, wenn die fremde Äußerung so in die Gedankenführung eingefügt ist, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint, bzw. um als mehr oder minder bestätigende Aussage die Richtigkeit der eigenen Darstellung zu belegen [vgl. BGH Urt. v. 17.11.2009 – VI ZR 226/08 – Rn. 11 m.w.N]. Nicht um eine eigene Äußerung des Autors handelt es sich indes, wenn das Verbreiten „schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstands ist, in welcher – gleichsam wie auf einem „Markt der Meinungen“ – Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen- und gegenübergestellt werden“ [vgl. BGH Urt. v. 6.4.1976 – VI ZR 246/74 – Rn. 18; Urt. 30.1.1996 – VI ZR 386/94 – Rn. 18; BVerfG Beschl. v. 25.6.2009 – 1 BvR 134/03 – Rn. 66].“
Im konkreten Fall: Keine Zurechnung, klare Kennzeichnung als Zitat
Weiter führt das OLG Frankfurt aus:
„Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze entfällt hier eine Zurechnung, da die Beklagte sich die angegriffene Äußerung nach dem maßgeblichen Verständnis des verständigen Durchschnittslesers nicht zu Eigen gemacht hat.
Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung wird erkennbar, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird, als deren bloße Vermittlerin die Beklagte aufgetreten ist. (…)
Die Beklagte hat sich die ehrenrührige Äußerung eines Dritten – des Sprechers der israelischen Botschaft – auch nicht schon mit deren Verbreitung dadurch zu Eigen gemacht, dass sie sich nicht ausdrücklich davon distanziert hat [vgl. BGH Urt. v. 6.4.1976 aaO. – Rn. 19; Urt. v. 17.11.2009 aaO. m.w.N.].
Insoweit reicht aus Sicht des Lesers als hinreichende Distanzierung aus, dass die Beklagte hier die angegriffene Äußerung eindeutig als Zitat kenntlich gemacht hat [vgl. BVerfG Beschl. v. 25.6.2009 aaO. – Rn. 67; EGMR (III. Sektion) Urt. v. 14.2.2008 – 20893/03 – Affaire July u. Sari Libération/Frankreich – Rn. 73]. Denn durch die Form der Darstellung – Verwendung von Anführungszeichen und Kursivdruck– wird beim Leser jede Unklarheit darüber ausgeschlossen, dass es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt. Des Weiteren hat die Beklagte zur Beachtung durch den Leser den Urheber des Zitats (ein Sprecher der Botschaft Israels in Deutschland) genannt.“
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